OLG Nürnberg 2. Zivilsenat, 2025-08-12, 2 U 1069/22

2 U 1069/22Tribunal Superior / Câmara Civil II12 de ago. de 2025

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Regest

Nach der Rechtsprechung des EuGH geht es um den Ausgleich eines „Schadens“ des Käufers; damit ist weder eine bloße Sanktion des Fahrzeugherstellers gemeint noch ein rein immaterieller Schaden, was sich in der Grundsatzentscheidung des BGH (BGH BeckRS 2023, 15117) widerspiegelt. (redaktioneller Leitsatz)

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OLG Nürnberg 2. Zivilsenat — 2025-08-12 — 2 U 1069/22 — Hinweisverfügung

Entscheidungsdatum: 2025-08-12

Aktenzeichen: 2 U 1069/22

Dokumenttyp: Hinweisverfügung

Tenor

Die Parteien werden unter Bezugnahme auf die Hinweise vom 26.06.2025 und 17.07.2025 ergänzend darauf hingewiesen, dass der Senat auf Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 01.08.2025 (C-666/23) an seiner Linie festhalten wird.

Auch nach der Rechtsprechung des EuGH geht es um den Ausgleich eines „Schadens“ des Käufers. Damit ist weder eine bloße Sanktion des Fahrzeugherstellers gemeint noch ein rein immaterieller Schaden. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend mit Urteil vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21) entschieden, dass ein Vergleich der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses entstandene Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne das Ereignis eingetreten wäre, vorzunehmen sei. Der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs müsse hinter dem Kaufpreis zurückbleiben, weil der Käufer den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben habe. Diese Rechtsprechung hat der EuGH im Großen und Ganzen gebilligt. Ob die vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vorgegebene Spanne von 5 – 15 % Schadensersatz in jedem Einzelfall eine angemessene Wiedergutmachung darstellt, kann dahinstehen und muss vom Senat hier nicht entschieden werden.

Denn der EuGH hat ausdrücklich auch die Anrechnung von Nutzungsvorteilen gebilligt. Warum ein Restwert des Fahrzeugs in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil v. 27.11.2023 – Via ZR 159/22) nicht anzurechnen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Es handelt sich um einen Vermögensvorteil des Käufers, er kann das Fahrzeug veräußern oder es weiter zu seinem Vorteil nutzen.

Summieren sich die Vermögensvorteile auf einen Betrag, der den gezahlten Kaufpreis abdeckt und damit den Minderwert des Fahrzeugs beim Kauf vollständig ausgleicht, verbleibt dem Käufer kein Schaden. Eine Bereicherung des Käufers ist nach dem Verständnis des Senats der Urteile des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/23) und vom 01.08.2025 (C-666/23) nicht angestrebt.

Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH geht es um den Ausgleich eines „Schadens“ des Käufers; damit ist weder eine bloße Sanktion des Fahrzeugherstellers gemeint noch ein rein immaterieller Schaden, was sich in der Grundsatzentscheidung des BGH (BGH BeckRS 2023, 15117) widerspiegelt. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Auch der EuGH hat ausdrücklich die Anrechnung von Nutzungsvorteilen gebilligt; summieren sich die Vermögensvorteile auf einen Betrag, der den gezahlten Kaufpreis abdeckt und damit den Minderwert des Fahrzeugs beim Kauf vollständig ausgleicht, verbleibt dem Käufer kein Schaden. (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Fortführung der Diesel-Rechtsprechung auch nach der EuGH-Entscheidung vom 1.8.2025

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