VGH München 24. Senat, 2025-06-26, 24 ZB 25.30511

24 ZB 25.30511Tribunal Administrativo / Division 2426 de jun. de 2025

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Regest

Die Beurteilung der Verfolgungssituation im Herkunftsstaat eines Ausländers, der bereits in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hat und dessen Asylantrag deshalb als unzulässig abgelehnt wurde, kann einen Berufungszulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht begründen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

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VGH München 24. Senat — 2025-06-26 — 24 ZB 25.30511 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 24 ZB 25.30511

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2025 – Au 5 K 25.30913 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

3 Der Kläger wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, weil er bereits subsidiären Schutz in Griechenland erhalten habe (Fall der Sekundärmigration). Der Bevollmächtigte befasst sich im Antrag auf Zulassung der Berufung hingegen mit der Lage im Herkunftsstaat des Klägers und verkennt damit dessen Rechtsschutzziel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundlegend. Die gestellte Frage, „ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit, eine allein an seinem Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht“, ist bereits nicht entscheidungserheblich.

II.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

III.

5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Leitsatz

Die Beurteilung der Verfolgungssituation im Herkunftsstaat eines Ausländers, der bereits in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hat und dessen Asylantrag deshalb als unzulässig abgelehnt wurde, kann einen Berufungszulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht begründen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Lage im Herkunftsstaat in Fall von Sekundärmigration

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