LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2025-04-30, 33 O 8738/23

33 O 8738/23Tribunal Cantonal30 de abr. de 2025

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Regest

Tritt ein Streitverk�ndeter unbeschr�nkt einer Partei bei und schlie�t er sich den Antr�gen der von ihm unterst�tzten Partei uneingeschr�nkt an, so ist der Wert der Hauptsache ma�geblich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2025-04-30 — 33 O 8738/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-30

Aktenzeichen: 33 O 8738/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagtenseite auf Festsetzung eines gesonderten Streitwerts f�r die Nebenintervention vom 31.3.2025 (Bl. 264) wird zur�ckgewiesen.

Gründe

1 1. Mit Schriftsatz vom 31.3.2025 beantragte die Beklagenseite Festsetzung eines gesonderten Streitwerts f�r die Nebenintervention, da sich dieser nicht nach dem Antrag der unterst�tzten Partei, sondern dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers … der von ihm unterst�tzten Partei richte.

2 2. Kl�gerseite sowie die Streithelfen … wurden angeh�rt. Sie haben die Zur�ckweisung des Antrags beantragt, da die Beitritte unbeschr�nkt erfolgt seien.

3 3. Tritt ein Streitverk�ndeter unbeschr�nkt einer Partei bei und schlie�t er sich den Antr�gen der von ihm unterst�tzten Partei uneingeschr�nkt an, so ist der Wert der Hauptsache ma�geblich (OLG M�nchen Beschl. v. 11.6.2019 – 9 W 635/19, BeckRS 2019, 11871; OLG Hamm, Beschl. v. 4.5.2011 – 20 W 4/11; NJOZ 2012, 490; BGH Beschl. v. 11.12.2012 – II ZR 233/09, BeckRS 2013, 01256; a.A. OLG Dresden v. 19.2.2018 – 10 W 30/18 – BeckRS 2018, 7499).

4 4. Vorliegend hat die Beklagtenpartei in der Klageerwiderung vom 30.8.2023, S. 7 (Bl. 17 d.A.) den Streithelfern uneingeschr�nkt den Streit verk�ndet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seite des Beklagten beizutreten. Ausgef�hrt wurde hierzu, dass der Umstand, dass die kl�gerische Forderung bislang nicht erf�llt sein, nicht am Beklagten liege, der Auszahlungsanweisungen bereits hinterlegt habe, sondern „an den noch nicht vorgenommen Auszahlungsanweisungen der �brigen Bruchteileigent�mer“, die deren Durchf�hrung ohne Rechtsgrund verweigern w�rden. Die Beklagtenpartei f�hrt also aus, dass sich die streitgegenst�ndliche Forderung bei – nach ihrer Sicht – richtiger Betrachtung nicht gegen sie, sondern gegen die anderen Bruchteileigent�mer richte. Sie behauptet damit eine Forderung in H�he des Streitgegenstands gegen die anderen Bruchteileigent�mer.

5 5. Die Streitverk�ndeten sind dem Rechtsstreit ohne Beschr�nkung beigetreten. In der m�ndlichen Verhandlung (Protokoll vom 19.11.2024, Bl. 180 d.S.) haben sich die drei Streithelfer uneingeschr�nkt den Antr�gen der Kl�gerseite angeschlossen.

6 6. Vor diesem Hintergrund kann keine andere Bemessung des Interesses der Streithelfer als dasjenige der Hauptsache angenommen werden. Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandeswertes der Nebenintervention kommt damit vorliegend nicht in Betracht.

Leitsatz

Tritt ein Streitverk�ndeter unbeschr�nkt einer Partei bei und schlie�t er sich den Antr�gen der von ihm unterst�tzten Partei uneingeschr�nkt an, so ist der Wert der Hauptsache ma�geblich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

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Gesonderter Streitwert einer Nebenintervention

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