VGH München 24. Senat, 2025-05-16, 24 ZB 25.50008

24 ZB 25.50008Tribunal Administrativo / Division 2416 de mai. de 2025

Abrir fonte

Regest

Erschöpft sich der Schriftsatz im Stil einer Berufungsbegründung in einer inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und in der Darlegung der individuellen Situation des Klägers, genügt dies nicht den Anforderungen an die Zulassungsbegründung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Texto completo

VGH München 24. Senat — 2025-05-16 — 24 ZB 25.50008 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-16

Aktenzeichen: 24 ZB 25.50008

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2025 – Au 2 K 24.50264 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG hinreichend dargelegt wurde (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

2 Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), eine Divergenz vorliegt (Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3).

3 Zwar postuliert das Zulassungsvorbringen, die Berufung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, und macht damit in der Sache einen Verfahrensmangel geltend. Jedoch fehlt es an jeglicher näheren Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Der Schriftsatz erschöpft sich stattdessen im Stil einer Berufungsbegründung in einer inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und in der Darlegung der individuellen Situation des Klägers. Soweit der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen möchte, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg, weil die inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, selbst wenn sie zu bejahen wäre, keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG bildet.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asyl). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Leitsatz

Erschöpft sich der Schriftsatz im Stil einer Berufungsbegründung in einer inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und in der Darlegung der individuellen Situation des Klägers, genügt dies nicht den Anforderungen an die Zulassungsbegründung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Asylrecht - Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.