VGH München 24. Senat, 2025-05-12, 24 CS 25.30327

24 CS 25.30327Tribunal Administrativo / Division 2412 de mai. de 2025

Abrir fonte

Regest

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texto completo

VGH München 24. Senat — 2025-05-12 — 24 CS 25.30327 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-12

Aktenzeichen: 24 CS 25.30327

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und über die Kosten zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Leitsatz

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Beschwerde

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.