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14 O 1122/23•LG München II 14. Zivilkammer, 2024-06-18, 14 O 1122/23
14 O 1122/23Tribunal Cantonal18 de jun. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-18
Aktenzeichen: 14 O 1122/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.204,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.204,90 € festgesetzt.
1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten Bereicherungs – und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel geltend.
2 Die Klägerin ist eine in der … ansässige Aktiengesellschaft, welche mittels Factoring erworbene Forderungen von Spielern im eigenen Namen geltend macht. Auf die Abtretungserklärung Anlage K2 wird Bezug genommen.
3 Die Beklagte mit Sitz auf … betreibt eine Internetplattform, auf der sie Glücksspiele online und Sportwetten für jedermann zugänglich in Deutschland anbietet. Die Internetseite wird in deutscher Sprache betrieben.
4 Die Beklagte verfügt über eine von der maltesischen Glücksspielbehörde – der … – erteilte Lizenz mit der Nummer … vom …. Zudem wurde das Angebot der Beklagten seit Oktober 2022 zusätzlich auch in Deutschland konzessioniert.
5 Die Klägerin macht geltend, im Zeitraum 15.02.2014 bis 21.08.2022 habe der Zeuge … die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „…“ unter dem Spielernamen … an seinem damaligen Wohnsitz in … genutzt und am Online-Glücksspiel teilgenommen.
6 Im vorgenannten Zeitraum habe der Zeuge für die von der Beklagten angebotenen Casino-Spiele insgesamt 49.231,72 € eingezahlt. Unter Berücksichtigung von Gewinnen und Guthaben in Höhe von 20.814,65 € sowie zuzüglich der auf die Sportwetten entfallenden erlittenen Verluste in Höhe von 18.212,17 € habe der Zeuge einen Verlust von 10.204,90 € erlitten, der Gegenstand der Klage ist. Der Zeuge habe auf die Legalität der online-Glücksspiele vertraut und von einem Verbot keine Kenntnis gehabt.
7 Das Landgericht München II sei international und örtlich zuständig. Der Klägerin stünden aus abgetretenem Recht Bereicherungs – und Schadensersatzansprüche des Zeugen … auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen aus illegalem Online-Glücksspiel zu. Das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel sei verboten und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei nichtig. Öffentliche Glücksspiele im Internet seien ausdrücklich ausnahmslos verboten, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei europarechtskonform. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen.
8 Einer Rückforderung stehe weder § 762 BGB, noch § 242 BGB entgegen.
9 Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.
10 Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.204,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
12 Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sei. Das Online-Casino-Verbot des GlüStV 2012 sei nicht mit Unionsrecht vereinbar gewesen.
13 Der Zeuge habe ihr Online-Angebot über mehrere Jahre freiwillig und beanstandungsfrei zu Unterhaltungszwecken genutzt. Das Angebot sei völlig legal gewesen. Wäre dieses verboten gewesen, hätte sich auch der Zeuge rechtswidrig verhalten. Die rechtliche Umstrittenheit sei in Spielerkreisen bekannt gewesen. Aus den AGB habe er seine Verantwortung für die Legalität gekannt und hätte sich erkundigen können.
14 Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 führe ohnehin nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, zumal die Klagepartei durch Teilnahme an den Spielen selbst gegen das Recht verstoßen habe (§ 285 StGB).
15 Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien jedenfalls nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil sich der Zeuge mindestens leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen habe. § 823 Abs. 2 BGB greife nicht ein, weil die Vorschriften des GlüStV 2012 kein Schutzgesetz seien. Der Zeuge habe seine Spieleinsätze freiwillig getätigt und im Gegenzug Gewinnmöglichkeiten erhalten. Der Unterhaltungswert sei von einem eventuellen Schaden abzuziehen. Sein Verhalten stelle einen Fall des venire contra factum proprium i.S.v. § 242 BGB dar.
16 Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
17 Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines maltesischen Zivilgerichts sei beim EuGH ein Verfahren anhängig, das vorgreiflich sei. Im Hinblick darauf beantragt die Beklagte, den Rechtsstreit auszusetzen.
18 Das Gericht hat mündlich verhandelt und den Zeugen … im Termin vom 03.04.2024 vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
19 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
I.
20 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München II international und örtlich zuständig.
21 1. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts folgt nicht aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da Klagen von Unternehmern aus abgetretenem Recht von der Vorschrift nicht erfasst werden (EuGH Urt. v. 17.9.2009 – C-347/08; Musielak/Voit/Stadler/Krüger, EuGVVO, 20. Aufl. 2023, Art. 17 Rn. 1b).
22 2. Die internationale Zuständigkeit folgt jedoch aus Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO. Die Klägerin macht einen Anspruch aus einem Vertrag geltend, dessen Erfüllungsort in Deutschland liegt. Die Zuständigkeitsfrage richtet sich vorliegend nach der EuGVVO. Der hiesigen Klage liegt ein vertraglicher Anspruch i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO zu Grunde. Der Spieler – der Zeuge … – hat mit der Beklagten einen Vertrag über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen geschlossen. Die Klägerin macht als Zessionarin bereicherungsrechtliche Ansprüche des Spielers auf Grund der behaupteten Nichtigkeit des Vertrags geltend. Dass der Anspruch im Ergebnis wegen der Nichtigkeit des Vertrags (dazu unten) auf einem gesetzlichen Institut und nicht auf Vertragsrecht beruht, nimmt dem Anspruch jedoch nicht den vertraglichen Charakter i.S.d. internationalen Zivilprozessrechts.
23 Bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO ist entscheidend, welche Rechtsnatur das dem Anspruch zu Grunde liegende Schuldverhältnis hat (Geimer/Schütze/Paulus, Int. Rechtsverkehr, 66. EL Januar 2023, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 37 ff.). Dies erschließt sich bereits vor dem Hintergrund, dass es sonst zu einer Zuständigkeitsaufspaltung von auf einen (nichtigen) Vertrag bezogenen Ansprüchen kommen würde, die je nach dogmatischer Einordnung einer Anspruchsgrundlage im nationalen Recht zu international betrachtet willkürlichen Ergebnissen führen könnte. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Grund der Nichtigkeit eines Vertrags fallen insoweit unter vertragliche Ansprüche i.S.d. Norm (vgl. EuGH v. 20.4.2016 – C-366/13 Rn. 58).
24 Der maßgebliche Erfüllungsort der Ansprüche des Zeugen, die er an die Klägerin abgetreten hat, liegt in Deutschland. Der Erfüllungsort i.S.d Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO bestimmt sich nach der sog. Tessili-Regel. Dabei handelt es sich um den Ort, an dem im Einzelfall rechtlich bzw. tatsächlich Erfüllung eingetreten ist bzw. einzutreten hat. Maßgeblich ist das in der Sache anwendbare Recht. Der Zeuge … hatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch die gesamte Spielzeit über seinen Wohnsitz in Deutschland. Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche sind nach §§ 269, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Zeugen zu erfüllen.
25 Die von der Beklagten in Ziffer 3 ihrer AGB enthaltene Gerichtsstandklausel steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Klausel, mit der die Gerichte … gewählt wurden, wirksam in den Spielvertrag einbezogen wurde, denn die Beklagte kann sich wegen Art. 3 Abs. 1 RL/93/13/EWG nicht auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen. Eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz des Gewerbetreibenden befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, ist als rechtsmissbräuchlich iSv Art. 3 Abs. 1 RL/93/13/EWG anzusehen (EuGH Urt. v. 18.11.2020 – C-519/19 Rn. 35 ff.). Dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, trägt auch die Beklagte nicht vor. Die Rechtsmissbräuchlichkeit kann auch einer Unternehmerin entgegengehalten werden, die die entsprechende Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht. Die Abtretung ändert nichts an der Unwirksamkeit der Gerichtsstandsklausel (EuGH Urt. v. 18.11.2020, aaO).
26 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München II ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO. Die Vorschrift regelt neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Der Zeuge … hatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch die gesamte Spielzeit über seinen Wohnsitz in …. Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche sind nach §§ 269, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Zeugen zu erfüllen. Der Wohnsitz des Zeugen ist dem Gerichtsbezirk des entscheidenden Gerichts zugeordnet.
27 3. Soweit die Klagepartei sich auf deliktische Ansprüche stützt, folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Bilden Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens, ist das Gericht zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Vorliegend macht die Klagepartei keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Rechtsgutverletzung, sondern einer Schutzgesetzverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i. V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 StGB geltend. Erfolgsort ist bei der vorliegenden Schutzgesetzverletzung der Ort, an dem das Glücksspiel abgerufen wurde, also der Wohnort des Zeugen … in … im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Landgerichts München II. Das Gericht folgt insoweit den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Zeugen. Der Erfolg der allein maßgeblichen Verletzung des Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 StGB kann zwingend nur bei einem Aufruf des Spielangebotes in Deutschland, außerhalb von Schleswig-Holstein eintreten. Die Verletzung der inländischen Rechtsordnung ist nur durch die konkrete Nutzung am Aufenthaltsort des Spielers im Inland gegeben, da sich das Glücksspielangebot genau dort bestimmungsgemäß auswirkt und der Erfolg der Rechtsverletzung eintritt.
II.
28 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
29 1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO. Die Geltung des Art. 6 Rom I-VO wird von der Abtretung der Ansprüche des Spielers als Verbraucher an die Klägerin als Unternehmerin nicht ausgeschlossen. Im Kollisionsrecht bemisst sich die Schutzbedürftigkeit der Parteien nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sodass eine spätere Abtretung keine Auswirkung auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts hat (BeckOGK/Rühl, 1.2.2023, Rom I-VO Art. 6 Rn. 83).
30 2. Der Klagepartei steht ein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu.
31 Infolge der Nichtigkeit der Glücksspielverträge gemäß § 134 BGB hat die Beklagte das Geleistete rechtsgrundlos erlangt.
32 Dem Anspruch steht weder § 814 BGB noch die Kondiktionssperre aus § 817 Satz 2 BGB entgegen, da dem Zeugen eine Kenntnis des gesetzlichen Verbotes nicht nachzuweisen und überdies die Vorschrift jedenfalls teleologisch zu reduzieren ist.
33 a) Die Beklagte erlangte einen Vermögensvorteil durch Einzahlungen auf das Guthaben der Beklagten, denen teilweise Auszahlungen entgegenstehen. Die Spieleinsätze sind dem Vermögen der Beklagten zugeflossen und haben ihr Vermögen vermehrt.
34 b) Die geleisteten Zahlungen wurden ohne Rechtsgrund erlangt.
35 Der Spielvertrag über die Teilnahme am unerlaubten Online-Glücksspiel ist wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig. § 4 Abs. 4 GlüStV gilt auch für einen Anbieter einer Internetseite für Online-Glücksspiele.
36 § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stellt ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar. Durch das Betreiben eines Online-Glücksspiels verstoßen die Anbieter objektiv gegen ein Verbotsgesetz. Dies trifft auch für die Beklagte zu.
37 § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist nach allgemeiner Ansicht wegen des eindeutigen Wortlauts ein Verbotsgesetz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sind verboten. Die Ausnahme nach § 4 Abs. 5 gilt nicht für Online-Glücksspiele. Ein objektiver Verstoß liegt vor, indem die Betreiber die Online-Glücksspiele auch Spielteilnehmern aus Bayern bzw. Deutschland (außerhalb Schleswig-Holsteins) zugänglich machen.
38 Der einseitige Verstoß der Beklagten gegen das Verbotsgesetz reicht aus, um die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages gemäß § 134 BGB zu begründen.
39 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BGH (BGH BKR 2022, 811). Zum einen ist der genannte Beschluss im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer ergangen und auf Ansprüche des Spielers gegenüber dem Glücksspielanbieter nicht übertragbar. Zudem konstatiert der BGH, dass sich in besonderen Fällen die Nichtigkeit auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben kann, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH aaO.).
40 § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthält nach seinem Wortlaut ein absolutes Verbot für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Eine Erlaubnis i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 darf nicht erteilt werden, eine Ausnahme nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 existiert insoweit nicht. Der Schutzzweckcharakter bestimmt sich nach Zweck und Inhalt der Norm, ausgehend vom Willen des Normgebers. Dieser muss bei Erlass der Vorschrift gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen gewollt oder zumindest mitgewollt haben.
41 Auch § 1 Nr. 1 GlüStV 2012 definiert das Regelwerk als spielerschützend, danach sollen ausdrücklich das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden.
42 Etwas anderes ergibt sich auch nicht infolge der Aufhebung des Totalverbotes für Internet-Glücksspiele nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 01.07.2021. § 4 Abs. 4 in der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung sieht lediglich vor, dass unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 6 GlüStV 2021 u.a. für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen eine Erlaubnis erteilt werden kann, wenn keine Versagensgründe nach § 4 Abs. 2 GlüStV n.F. vorliegen.
43 Es entbehrt zum einen jeder rechtlichen Grundlage, auch schon vor Inkrafttreten des § 4 IV GlüStV n.F. am 01.07.2021 davon auszugehen, dass bereits vor diesem Zeitpunkt kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB bestanden hatte. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das unter Verstoß gegen ein Verbot abgeschlossen wurde, bleibt von der nachträglichen Aufhebung des Verbotsgesetzes unberührt (so auch OLG München, Beschluss vom 04.08.2022, Az. 18 U 538/22 m.w.N.).
44 Aber auch soweit der Zeuge nach Inkrafttreten des Vierten Glücksspielstaatsvertrages Einzahlungen bei der Beklagten vorgenommen hat, verbleibt es bei deren Verstoß gegen das Verbotsgesetz. Der neue Glücksspielstaatsvertrag hat zwar das Totalverbot gemäß § 4 IV GlüStV a.F. aufgegeben und sieht nunmehr einen Erlaubnisvorbehalt durch die Möglichkeit der Vergabe deutscher Lizenzen vor. Die Beklagte verfügte im geltend gemachten Zeitraum bis 21.08.2022 noch nicht über eine solche Erlaubnis i.S.d. § 4 IV GlüStV n.F. und verstieß daher weiterhin gegen das gemäß § 4 IV 2 GlüStV n.F. nach wie vor grundsätzliche Verbot. Die Regulierung des Onlinecasinospiels durch die Möglichkeit der Lizenzvergabe bei identischen Schutzzielen des Staatsvertrages kann nur so verstanden werden, dass ausschließlich die der Lizensierung vorausgehende staatliche Qualitätskontrolle des Spielangebots den geforderten Spielerschutz gewährleistet und der Verbotsgesetzcharakter im Übrigen fortbesteht. Würde man darauf abstellen, dass es sich bei der Lizenzvergabe um einen bloßen Verwaltungsakt handle und der Verbotsgesetzcharakter entfällt, wären die identisch gebliebenen Schutzziele des Staatsvertrages der Suchtprävention und des Gesundheitsschutzes, d.h. dessen Kanalisierungsaufgabe, ausgehebelt und dem Missbrauch würde Vorschub geleistet.
45 c) Dem Anspruch steht auch kein Ausschlussgrund entgegen.
46 Dem Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB steht nicht § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Die Vorschrift setzt einen wirksamen Spielvertrag voraus (Grüneberg, BGB, § 762 Rn. 9). Daran fehlt es im hier. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
47 Der Anspruch ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.
48 Dem Zeugen ist positive Kenntnis davon, dass er die Glücksspieleinsätze aufgrund der Nichtigkeit nicht schuldete und sie deshalb bereits wegen § 814 BGB nicht zurückverlangen kann, nicht nachzuweisen. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stehen der positiven Kenntnis nicht gleich, selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (Jauernig/Stadler, BGB, § 814 Rn. 3).
49 Die Rückforderung ist auch nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, obwohl dem Zeugen gleichermaßen ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Last fällt.
50 Die Kondiktionssperre ist für den vorliegenden Fall grundsätzlich einschlägig. Der Zeuge verlangt das zurück, was er zuvor eingezahlt hat.
51 Die Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Leistung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ebenfalls ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Last fällt. Der Spieler verstößt durch die Spielteilnahme objektiv gegen ein Verbotsgesetz, indem er sich durch Teilnahme an dem öffentlichen Glücksspiel bei entsprechendem Vorsatz nach § 285 StGB strafbar macht. Das vom Gesetzgeber missbilligte Verhalten erstreckt sich auch auf die vorgeschaltete Einzahlung, ohne die das spätere Spiel nicht denkbar wäre. Auch insoweit gilt, dass das Spiel mit Gewinn und Verlust die vorherige Einzahlung des Guthabens bei der Beklagten zwingend voraussetzt.
52 Ein vorsätzliches verbotswidriges Handeln des Zeugen ist jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
53 Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es aus, wenn sich der Spieler leichtfertig der Erkenntnis in die Gesetzeswidrigkeit verschließt. Es sind alle ihm bekannten Umstände zu berücksichtigen, welche die Wertung als verbots- oder sittenwidrig beeinflussen (Grüneberg, BGB, § 817 Rn. 17; BGH NJW 2005, 1490; BGH NJW 1998, 3217; OLG Celle NJW 1996, 2660). Ist dem Spieler bewusst, dass er durch die Spielteilnahme selbst gegen ein Verbotsgesetz verstößt, ist sein Rückforderungsanspruch in Höhe verlorener Spieleinsätze grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der Darlegungs- und Beweislastverteilung obliegt es der Beklagten, die subjektiven Voraussetzungen für den ihr günstigen Tatbestand § 817 Satz 2 BGB nachzuweisen (OLG Braunschweig BeckRS 2023, 2622).
54 Aus der Einvernahme des Zeugen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Zeugen zum Zeitpunkt der Spieleinsätze die Verbotswidrigkeit bewusst war.
55 Zur Begründung einer Kenntnis oder eines leichtfertigen Sichverschließens genügt die umfangreiche Medienberichterstattung im Internet und Fernsehen über das Verbot von Online-Glücksspiel in Deutschland (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins) nicht, obwohl die von der Beklagten vorgelegten Medienberichte zeigen, dass im hier relevanten Zeitraum auf verschiedenen Plattformen zum Thema Illegalität von Online-Glücksspiel heute noch abrufbare Berichterstattung erfolgte.
56 Es ist jedoch denkbar und keineswegs fernliegend, dass der Zeuge davon nichts mitbekommen hat, weil er sich für die entsprechende Berichterstattung nicht interessiert hat und deswegen keinen Anlass sah, sich zu informieren. Es kann auch nicht als lebensfremd unterstellt werden, dass ein Spieler über einen längeren Zeitraum Glücksspiele im Internet tätigt und dabei von der Legalität des Angebots ausgeht. Der Zeuge gab an, den Hinweis auf erlaubte Wetten in Schleswig-Holstein zum ersten Mal vor ca. einem Jahr und damit nach seiner Spielteilnahme zur Kenntnis genommen zu haben.
57 Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass bei dem Zeugen Kenntnis der Illegalität des Glücksspiels oder ein leichtfertiges Sichverschließen vorlag, ist der Ausschlusstatbestand nach
58 § 817 Satz 2 BGB wegen des Schutzzwecks der Verbotsnorm teleologisch zu reduzieren (OLG München, Beschlüsse vom 04.08.2022 und 20.09.2022 – 18 U 583/22, Beschluss vom 12.10.2022 – Az. 3 U 4239/22; OLG Dresden NJW-RR 2023, 344).
59 Ein Ausschluss des Herausgabeanspruchs verbietet sich, wenn die Gründe der Generalprävention bzw. der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion gegen eine Kondiktionssperre sprechen, z.B. weil die Sanktion dem Schutz des Leistenden dienen soll (Grüneberg, BGB, § 817 Rn. 18; BGH NJW 2006, 45). Eine teleologische Reduktion wurde vom BGH in den Fällen sog. Schenkkreise (BGH NJW 2006, 45) und bei sog. Schneeballsystemen anerkannt (BGH NJW 1997, 2314).
60 Der Schutzzweck des Internetvertriebsverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gebietet es, die Kondiktionssperre teleologisch zu reduzieren. Diese würde dem mit der Norm bezweckten Spielerschutz zuwiderlaufen (OLG Dresden NJW-RR 2023, 344). Eine Kondiktion darf nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde (OLG Köln MDR 2023, 423). Die Kondiktionssperre würde sonst den Anreiz sittenwidrigen Handelns bilden (BGH NJW, 2006, 45).
61 Nach der Begründung zu der Regelung soll durch das Verbot von Online-Casinospielen das Angebot solcher Spiele im Internet mit Nachdruck bekämpft werden, insbesondere durch Unterbindung solcher Zahlungsströme (vgl. BayLT-Drs. 16/11995, 22). Die Anwendung der Kondiktionssperre würde diesen Zweck gerade unterlaufen, indem es den Betreibern einer Internetseite, die Spielern in Deutschland die Teilnahme an verbotenen Casino-Spielen zugänglich machen, ermöglicht, die Spieleinsätze zu behalten.
62 d) Der Anspruch des Zeugen ist auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
63 Es ist zwar zutreffend, dass der Spieler die Spieleinsätze aus einer bewussten Entscheidung heraus geleistet und dabei Verluste eingespielt hat. Die Zufälligkeit des Spiels ist die von beiden Vertragsparteien einvernehmlich akzeptierte Geschäftsgrundlage.
64 Aus den oben dargelegten Gründen galt jedoch aufgrund gesetzgeberischer Abwägung für die besondere Situation des Online-Glücksspiels zum Zeitpunkt der Einsätze des Zeugen gerade auch zum Spielerschutz im Internet das Glücksspielverbot, das durch allgemeine Erwägungen eines venire contra factum proprium aufgrund des immanenten Verlustrisikos des Glücksspiels unterlaufen würde.
65 Das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Glücksspielen im Internet eingenommen hat, ist daher nicht besonders schutzwürdig, die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (OLG Köln MDR 2023, 423; OLG Braunschweig BeckRS 2021, 55956). Auch aus der Tatsache, dass sich der Zeuge eines Prozesskostenfinanzierers bedient, dem eine Erfolgsquote zusteht, ergibt sich kein Verstoß gegen § 242 BGB. Dieser Umstand betrifft lediglich die Ebene der prozessualen Anspruchsdurchsetzung.
66 e) Mit der erhobenen Einrede der Verjährung dringt die Beklagte nicht durch.
67 Dem Anspruch steht das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht des § 214 BGB nicht entgegen.
68 Die Rückzahlungsansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Zeuge von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2).
69 Grundsätzlich ist dies im vorliegenden Fall der jeweilige Zeitpunkt der Spieleinsätze, da der Spieler die Funktionsweise des Onlinespiels kennt.
70 Der BGH hat bei der Rückabwicklung von Einsätzen bei sittenwidrigen Schenkkreisen für den Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche allein auf den Zeitpunkt der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen der Teilnehmer abgestellt. Hingegen war grundsätzlich nicht erforderlich, dass die jeweiligen Kläger aus diesen Gegebenheiten die zutreffende rechtliche Würdigung zogen (BGH NJW-RR 2008, 1237). Aus der Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems und der Nichtigkeit der erbrachten Zuwendungen ergab sich der Bereicherungsanspruch von selbst (BGH NJW 2009, 984)
71 Maßgebend ist daher, wann der Zeuge Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels erlangt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21). Der Inhalt des § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 kann, wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Selbst aus der Werbung mit dem Hinweis, dass sich ein Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richte, lässt sich keine allgemeine Bekanntheit des generellen Verbotes von Online-Glücksspielen außerhalb von Schleswig-Holstein herleiten. Hinzu kommt, dass die in einem EU-Staat ansässige Beklagte sich mit einem deutschsprachigen Angebot an ihre Kunden wandte, so dass sich auch deswegen das Fehlen der Erlaubnis nicht aufdrängen musste. Indizien dafür, dass der Zeuge bewusst gegen das Onlineglücksspielverbot verstieß, liegen daher nicht vor.
72 3. Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein deliktischer Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV zu.
73 Durch das Anbieten von Online-Glücksspielen hat die Beklagte ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen hat. Durch das Betreiben eines Online-Casinos verstößt der Glücksspielanbieter gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet. Die Norm enthält in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 zwar einen Erlaubnisvorbehalt. Im Internet galt nach dem Wortlaut § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 jedoch ausnahmslos ein Verbot.
74 § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV stellt ein Schutzgesetz dar, das den Einzelnen schützen soll (AG München, Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17, LG Ulm Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18). Die Norm soll zwar in erster Linie die Voraussetzungen für die Aufsichtsbehörden zur wirksamen Suchtbekämpfung bieten. Sie verfolgt durch das Mitwirkungsverbot jedoch mittelbar den Zweck, illegales Online-Glücksspiel zum Schutz der Spieler zu unterbinden. Dieser Individualschutz ist nicht nur Rechtsreflex.
75 Auch § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2012 definiert die Vorschrift als spielerschützend, indem die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung als Ziele des Staatsvertrages definiert werden. Ebenso erwähnt § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2012 den Spielerschutz.
76 Der Anspruch des Zeugen ist auch nicht gemäß § 254 BGB aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen oder beschränkt. Ein Verschulden durch die freiwillige Hingabe des Geldes zu Zwecken des Online-Glücksspiels anzunehmen, liefe Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwider und würde dessen Charakter als Schutzgesetz konterkarieren. Der GlüStV 2012 dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch in gewissem Umfang dem Schutz des Spielers vor sich selbst, was eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22).
77 4. Von der Möglichkeit der Aussetzung gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das auf Vorlage eines maltesischen Gerichts vor dem EuGH anhängige Verfahren macht das Gericht, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 28.02.2024 und 22.03.2024 keinen Gebrauch. Über den Aussetzungsantrag kann das Gericht auch in den Gründen des Endurteils entscheiden (BeckOK ZPO/Jaspersen, ZPO, § 252 Rn. 5; Zöller-Greger, ZPO, § 252 Rn. 2).
78 Zwar hat über die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht letztlich der EuGH zu entscheiden. Da dieser, wenn auch nicht zu der hier maßgeblichen Fassung in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, mit den zitierten Entscheidungen bereits über die Vereinbarkeit entsprechender Verbote mit dem EU-Recht entschieden hat und dabei auch die Aspekte des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung von Spielsucht als berücksichtigungsfähig anerkannt hat, bestehen für das Gericht keine Zweifel an der EU-Rechtskonformität.
79 Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Verfahren weitere rechtliche Fragen wie etwa die der teleologischen Reduktion des § 817 Satz 2 BGB, der Verjährung oder des indiviudalschützenden Charakters des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stellen. Dass der BGH mit dem als Anlage vorgelegten Beschluss vom 10.01.2024 zu erkennen gegeben hat, dass er die Frage der Vereinbarkeit mit EU-Recht für entscheidungserheblich hält, ändert bereits deswegen nichts, weil der Entscheidung keine inhaltlichen Erwägungen zu den genannten anderen Fragestellungen zu entnehmen sind.
80 Im Rahmen seiner Ermessens misst das Gericht der Position der Klagepartei auch deswegen mehr Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Beklagten, weil sich die im vorliegenden Verfahren noch zu erwartende Verfahrensdauer bis zu einer verfahrensabschließenden Entscheidung deutlich von derjenigen in dem bereits beim BGH anhängigen Revisionsverfahren unterscheidet. Der BGH hätte nach einer EuGH-Entscheidung die Möglichkeit, über die relevanten Rechtsfragen abschließend zu entscheiden, wohingegen nach einer Klärung durch den EuGH im vorliegenden Verfahren weitere, jahrelange streitige Auseinandersetzung geführt werden könnten, bis die Klagepartei die geltend gemachten Rechte gegebenenfalls abschließend und rechtskräftig festgestellt realisieren kann.
81 Sollte sich § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vor dem EuGH als unionsrechtswidrig erweisen – wovon das Gericht aus den vorstehend genannten Gründen nicht ausgeht –, würde dies im weiteren Verfahren berücksichtigt, ohne dass sich infolge der Ablehnung der Aussetzung Rechtsnachteile für die Beklagte ergäben.
82 Zusammenfassend schließt sich das Gericht im Übrigen vollumfassend und aus eigener Überzeugung den Erwägungen des BGH im Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 I ZR 88/23 an. Auch nach derzeitiger Auffassung des BGH sind die Ansprüche in derartigen Fallgestaltungen begründet.
83 Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
84 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
85 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Vertragsnichtigkeit, Rückforderungsanspruch, Spielerschutz, Online-Glücksspiel, Gerichtsstand, Verjährung, Schadenersatz
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