LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer, 2024-02-23, 8 S 4942/23

8 S 4942/23Tribunal Cantonal23 de fev. de 2024

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Regest

Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer — 2024-02-23 — 8 S 4942/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-23

Aktenzeichen: 8 S 4942/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

  2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Leitsatz

Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Rücknahme einer eingelegten Berufung

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