AG Nürnberg Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren, 2024-11-29, RES 1297/23

RES 1297/23Tribunal de Primeira Instância29 de nov. de 2024

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Regest

In Verfahren nach dem StaRUG ist die Kostenentscheidung zugleich mit der Entscheidung über die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach § 82 StaRUG zu treffen. (Rn. 6)

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AG Nürnberg Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren — 2024-11-29 — RES 1297/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-29

Aktenzeichen: RES 1297/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

  2. Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr., für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter wird wie folgt festgesetzt:

Gründe

I.

1 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.03.2024 hat das Amtsgericht Nürnberg die Restrukturierungssache aufgehoben.

2 Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 beantragte der Restrukturierungsbeauftragte mit detaillierter Begründung die Festsetzung seiner Vergütung auf ... € netto zzgl. Umsatzsteuer.

3 Die Schuldnerin hat trotz bewilligten Fristverlängerungsgesuchs ihres anwaltlichen Vertreters zu dem Antrag keine Stellung genommen.

II.

4 1. Zur Kostengrundentscheidung enthält das StaRUG keine ausdrückliche Regelung. Die Grundsätze der ZPO (§ 38 StaRUG) lassen sich mangels kontradiktorischen Verfahrens nicht anwenden.

5 Geregelt ist in § 82 StaRUG lediglich die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten.

6 Mit der Entscheidung zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten hat das Gericht – nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in der Literatur – aber auch die Kostenentscheidung zu treffen (Vuia in: Münchener Kommentar, StaRUG, 1. Aufl., § 82 Rn. 35; Römer in: Römermann, Insolvenzordnung, Stand Januar 2024, StaRUG, § 82 Rn. 16; Kümpel in: BeckOK StaRUG, 13.

7 Edition, § 82 Rn. 33). Diese Ansicht ist aus Sicht des Gerichtes zutreffend.

8 Kostenschuldner im Restrukturierungsverfahren ist grundsätzlich die Schuldnerin (Viua, a.a.O.; Römer, a.a.O., Rn. 18ff.; Kümpel, a.a.O. Rn. 34; Flöther/Erdmann in: Flöther, StaRUG, 1. Aufl., § 82 Rn. 5). Der Ausnahmefall gem. § 82 Abs. 2 S. 3 StaRUG bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag von Gläubigern liegt nicht vor.

9 2. Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Grunde nach Teil der Gerichtskosten (Vuia, a.a.O.).

10 Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 81 StaRUG i.V.m. dem JVEG entsprechend des auch der Höhe nach nicht zu beanstandenden Antrages des Restrukturierungsbeauftragten vom 15.07.2024.

11 Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

Leitsatz

In Verfahren nach dem StaRUG ist die Kostenentscheidung zugleich mit der Entscheidung über die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach § 82 StaRUG zu treffen. (Rn. 6)

Leitsatz

Kostenschuldner ist grundsätzlich der Restrukturierungsschuldner. (Rn. 8)

Leitsatz

Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist Teil der Gerichtskosten und wird gem. § 81 StaRUG iVm dem JVEG festgesetzt. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kostengrund- und Vergütungsentscheidung im Restrukturierungsverfahren

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