LG Nürnberg-Fürth 2. Zivilkammer, 2024-05-02, 2 O 6411/21

2 O 6411/21Tribunal Cantonal / Câmara Civil II2 de mai. de 2024

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Regest

Zur Zulässigkeit einer Stufenklage, wenn der Auskunftsanspruch nicht ausschließlich dazu dient, eine Beurteilung des Bestehens von Leistungsansprüchen überhaupt erst zu ermöglichen, sondern dazu, einen (behauptet) bestehenden Rückforderungsanspruch der Höhe nach zu konkretisieren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2024 – 12 U 27/23 –, juris Rn. 53; OLG Rostock, Urteil vom 29. August 2023 – 4 U 166/22 –, juris Rn. 150; OLG Saarbrücken Teilurteil v. 29.11.2023 – 5 U 6/23, BeckRS 2023, 34213 Rn. 16 ff.). (Rn. 37 – 43)

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LG Nürnberg-Fürth 2. Zivilkammer — 2024-05-02 — 2 O 6411/21 — Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 2 O 6411/21

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:

  • Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß 203 Abs. 2 VVG;

  • Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs;

  • Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1 Die Klagepartei nimmt die Beklagte, ihren privaten Krankenversicherer, im Wege der Stufenklage auf Auskunft wegen erfolgter Beitragsanpassungen in Anspruch.

2 Die Klagepartei hält seit dem Jahr 1990 bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung.

3 Die Klagepartei hat die fälligen Versicherungsprämien einschließlich erfolgter Beitragsanpassungen vollständig und fristgerecht an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte informierte die Klagepartei jeweils mit Mitteilungsschreiben über anstehende Prämienanpassungen.

4 Die Klagepartei forderte die Beklagte vorgerichtlich zur Herausgabe der im ursprünglichen Klageantrag 1 benannten Unterlagen auf, was diese jedoch verweigerte.

5 Mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2021 wurde die Beklagte zudem – erfolglos – zur Rückzahlung aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen geleisteter Zahlungen einschließlich daraus gezogener Nutzungen aufgefordert.

6 Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ihr (u.a.) infolge unzureichender Begründungen unwirksam vorgenommener Prämienanpassungen Rückforderungsansprüche zustünden. Die Rückforderungsbeträge könne sie zwar teilweise beziffern, wozu sie jedoch nicht gehalten sei. Vielmehr benötige sie zunächst Informationen zu vorgenommenen Beitragsanpassungen, die ihr eine vollständige Bezifferung ihres Rückzahlungsanspruchs ermöglichten. Die Klagepartei wisse, dass ihr ein Rückforderungsanspruch zustehe, da nach der Rechtsprechung des BGH einzelne Begründungen von Beitragsanpassungen durch die Beklagte – aus den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 – als unwirksam festgestellt worden seien. Unter diesen Voraussetzungen sei die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Der Auskunftsantrag diene allein dem Zweck der Konkretisierung der Feststellungs- und Leistungsanträge. Ggf. sei eine unzulässige Stufenklage in eine isolierte Auskunftsklage umzudeuten.

7 Der Klagepartei lägen die angefragten Versicherungsscheine der streitgegenständlichen Jahre nicht mehr vor. Sie seien verloren oder zumindest nicht mehr auffindbar. Insoweit beruft sich die Klagepartei auf zwei von ihr abgegebene Verlusterklärungen (Anlage KGR 1 Stn1; Gerichtsakte zu S. 100, sowie Gerichtsakte S. 146).

8 Der Klagepartei stehe der begehrte Auskunftsanspruch auf der Grundlage der Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, § 242 BGB, § 810 BGB zu. Da die Klagepartei nicht in der Lage sei, die Höhe der Anpassungen anderweitig im Einzelnen aufzuschlüsseln, beispielsweise durch die Abbuchungen auf ihren Kontoauszügen, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch. Hinsichtlich der Höhe der auslösenden Faktoren berechtige § 242 BGB zu einer entsprechenden Auskunft es bestehe für die Beklagte eine dahingehende vertragliche Nebenpflicht. Zumindest hilfsweise bestehe auf Grundlage der DSGVO ein Anspruch auf die die Klagepartei betreffenden versicherten Tarife, den individuellen Beitragsverlauf und konkrete Beitragsanpassungen. Insoweit handele es sich um personenbezogene Daten. Diese habe die Beklagte zumindest einzeln aufgeschlüsselt mitzuteilen, z.B. in Form einer tabellarischen Auflistung, die nach Versicherungsjahren, Tarifen und jeweiligen Prämien differenziert. Ein solches Verlangen auf Grundlage der DSGVO sei auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Informationen mit den verfolgten Rückzahlungsansprüchen der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke diene.

9 Die Auskunftsansprüche seien auch nicht verjährt, da diese grundsätzlich nicht vor dem zugehörigen Hauptanspruch verjähren könnten.

10 Die Klagepartei ist zum einen der Ansicht, dass die Anpassungen unwirksam seien, da die jeweiligen Mitteilungen nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 203 Abs. 5 VVG entsprächen. Zum anderen seien vorgenommene Beitragsanpassungen auch deswegen unwirksam, soweit sie auf die vertragliche Anpassungsklausel des § 8b MBKK gestützt würden, also die auslösenden Faktoren unterhalb des gesetzlich festgelegten Wertes lägen. Diese Klausel sei unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich schließlich auch daraus, dass die Beklagte trotz gesunkener Leistungsausgaben Prämienanpassungen nach oben vorgenommen habe; dies sei unzulässig.

11 Infolge der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen sei auch der von der Prämienhöhe abhängige Vorsorgezuschlag nach § 149 VAG überhöht gewesen.

12 Es bestehe deshalb ein Anspruch auf vollumfängliche Rückzahlung der geleisteten Erhöhungsbeiträge sowie hieraus gezogener Nutzungen. Auch insoweit bestehe ein entsprechendes Feststellungsinteresse.

13 Aus den unwirksamen Anpassungen abgeleitete Ansprüche seien nicht verjährt, da die Klagepartei infolge der zunächst bestehenden unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht die erforderliche Kenntnis von der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gehabt habe.

14 Wegen Verletzung der Begründungspflicht habe die Beklagte der Klagepartei auch die ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Seitens der Rechtsschutzversicherung sei insoweit noch keine Zahlung an die Klagepartei erfolgt.

15 Die Klagepartei hat zunächst beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … seit dem 01.01.2012.

  1. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat,

b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

16 Mit Schriftsatz vom 26.04.2022, der Beklagten zugestellt am 28.04.2022, hat die Klagepartei die Klage im vorstehenden Klageantrag 1) in den Unterpunkten 1 und 2 insoweit zurückgenommen, als dort zunächst Auskunft auch für das Jahr 2012 beantragt war.

17 Mit Schriftsatz vom 05.02.2024, der Beklagten zugestellt am 14.02.2024, hat die Klagepartei ihren Klageantrag in Ziff. 1) um folgenden Hilfsantrag erweitert:

18 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:

  • Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß 203 Abs. 2 VVG;

  • Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs;

  • Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen.

19 Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

20 Die Beklagte wendet ein, dass es an der Eröffnung des Rechtsweges zu den Zivilgerichten fehle, soweit die Klagepartei ihren Antrag auch auf die bei der Beklagten gehaltene Pflegepflichtversicherung richte.

21 Die erhobene Stufenklage sei unzulässig. So sei der Auskunftszeitraum hinsichtlich der auslösenden Faktoren nicht bestimmt genug bezeichnet, da kein Endzeitpunkt festgelegt sei.

22 Die begehrte Auskunft diene nicht dazu, den Leistungsanspruch zu beziffern, sondern solle dem Kläger nur sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen. Es fehle auch an einem Auskunftsinteresse, da die Beweislast für die Ordnungsgemäßheit von Beitragsanpassungen ohnehin beim Versicherer liege.

23 Es sei davon auszugehen, dass der Klagepartei sämtliche Unterlagen, deren Überlassung und Zusammenstellung sie begehre, nach wie vor vorlägen. Unstreitig habe sie diese zunächst erhalten. Es fehle deshalb bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; die Klagepartei sei in der Lage, aus Anpassungsmitteilungen zu zitieren. Sie sei deshalb auch in der Lage, einen Rückzahlungsanspruch bereits zu beziffern. Aufgrund Erfahrungen in anderen Verfahren bestehe der Verdacht, dass die vorgelegte Verlusterklärung inhaltlich unzutreffend sei. Sie sei daher nicht geeignet, den Verlust des Versicherungsscheins zu belegen.

24 Der Klagepartei stehe auch keine Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch zu. Ein solcher könne weder auf § 3 Abs. 3, Abs. 4 VVG, § 7 VVG, § 810 BGB, § 666 BGB oder § 242 BGB gestützt werden. Insbesondere sei nicht schlüssig vorgetragen, wie sich aus Informationen für die streitgegenständlichen Jahre noch durchsetzbare Ansprüche auf Rückzahlungen ergeben könnten.

25 Ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO bestehe nicht, da es sich insbesondere bei den auslösenden Faktoren um keine personenbezogenen Daten handele. Gleiches gelte für die Begründungen der Beitragsanpassungen in den Anpassungsmitteilungen, Änderungen der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit und die Tarifbeiträge. Die Ansprüche würden zudem aus datenschutzfremden Zwecken geltend gemacht.

26 Die Beklagte beruft sich hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche bis einschließlich 2017 auf Verjährung. Dies erfasse auch damit zusammenhängende Auskunftsansprüche. Die erforderliche Kenntnis habe die Klagepartei mit Erhalt der jeweiligen Änderungsmitteilungen erlangt.

27 Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Nennung der Werte aller auslösenden Faktoren seit dem 01.01.2012. Auch insoweit fehle es an einer Rechtsgrundlage; zudem seien auch solche etwaigen Auskunftsansprüche verjährt.

28 Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

29 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

30 Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

31 Die Klageschrift ist der Beklagten am 02.12.2021 zugestellt worden.

32 Mit Beschluss vom 09.02.2024 wurde mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 02.04.2024 bestimmt wurde.

Gründe

33 Die Klage ist zulässig und im Hilfsantrag zum Auskunftsanspruch auch begründet.

A.

34 Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nach § 13 GVG eröffnet.

35 Die Klagepartei hat klargestellt, dass sich die geltend gemachten Ansprüche nicht auf Tarife der Pflegepflichtversicherung beziehen (Klageschrift S. 8; Schriftsatz vom 26.04.2024, S. 8), für die allerdings nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wäre (z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2017 – L 30 P 68/15; LSG Bayern, Urt. v. 12.4.2006 – L 2 P 42/03; zu alledem Boetius/Rogler /Schäfer, HdB PKV § 64 Rn. 3 ff., 14 f.; Felsch r+s 2017, 601).

B.

36 Die Klage ist als Stufenklage i.S.d. § 254 Abs. 2 ZPO zulässig.

37 I. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 24).

38 Hingegen kann eine Stufenklage zulässig sein, wenn der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach auf von ihm dargelegte Umstände stützt und die Auskunft nur zur Bestimmung der Höhe begehrt (OLG Saarbrücken Teilurteil v. 29.11.2023 – 5 U 6/23, BeckRS 2023, 34213 Rn. 18; OLG Rostock, Urteil vom 29. August 2023 – 4 U 166/22 –, juris Rn. 150; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18. Juli 2022 – 16 U 181/21 –, juris Rn. 68 ff.;).

39 II. Gemessen daran ist die Stufenklage im Streitfall zulässig.

40 Denn die Klagepartei behauptet eine Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen bereits (u.a.) wegen der formalen Unzulänglichkeit ihrer Begründungen in den entsprechenden Mitteilungen der Beklagten. Tatsächlich sind die Anpassungsmitteilungen der Beklagten nach st. Rspr. der Kammer, bestätigt durch das zuständige Berufungsgericht und weitestgehend auch durch den BGH – für die Jahre 2014 bis 2016 – und damit auch zumindest zum Teil im streitgegenständlichen Zeitraum – in der Tat formal unwirksam. Der Klagepartei sind diese standardisierten Anpassungsschreiben auch bekannt bzw. liegen ihr vor, denn sie werden in der Klageschrift für die Jahre 2012 bis 2016 auszugsweise wiedergegeben und sind auch nicht (zumindest nicht explizit) Gegenstand des Auskunftsanspruchs (anders als z.B. im Fall BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris). Die Behauptung des „Ob“ eines Leistungs- bzw. Feststellungsanspruchs in den nachfolgenden Stufen erfolgt damit auch nicht ohne jeglichen Anhaltspunkt ins Blaue hinein.

41 Dabei ist zum „Ob“ eines Leistungs- bzw. Feststellungsanspruchs im Ausgangspunkt ohnehin auf die Behauptung der Klagepartei abzustellen, da die Beurteilung der Zulässigkeit der Stufenklage, soweit diese – wie hier – von streitigen Behauptungen abhängt, auf der Grundlage des schlüssigen Klägervorbringens zu erfolgen hat (sog. doppelrelevante Tatsache; zur konkreten Konstellation OLG Saarbrücken Teilurteil v. 29.11.2023 – 5 U 6/23, BeckRS 2023, 34213 Rn. 17 m.w.N. zur BGH-Rspr.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2024 – 12 U 27/23 –, juris Rn. 53).

42 Für die Bedeutung der Auskünfte des streitgegenständlichen Zeitraums weist die Klagepartei zu Recht darauf hin, dass immer dann, „wenn die Beklagte den Beitrag eines im Regelverjährungszeitraum noch fortbestehenden Tarifs unwirksam angepasst hat, hat die Klagepartei nämlich auch im unverjährten Zeitraum weiterhin monatlich Überzahlungen auf den betreffenden Tarif geleistet, der auf früheren unwirksamen Beitragsanpassungen basiert. Jede zusätzliche unwirksame Beitragsanpassung erhöht wiederum den bezifferbaren monatlichen Überzahlungsbetrag im unverjährten Zeitraum.“ (Klageschrift S. 7). Es ist also zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich Prämienerhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 bis zum jetzigen Zeitpunkt auswirken und neu entstehende Rückzahlungsansprüche auslösen können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 34).

43 Der Auskunftsanspruch dient im Streitfall damit gerade nicht ausschließlich dazu, eine Beurteilung des Bestehens von Leistungsansprüchen überhaupt erst zu ermöglichen, sondern dazu, einen (behauptet) bestehenden Rückforderungsanspruch der Höhe nach zu konkretisieren (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2024 – 12 U 27/23 –, juris Rn. 53; OLG Rostock, Urteil vom 29. August 2023 – 4 U 166/22 –, juris Rn. 150; OLG Saarbrücken Teilurteil v. 29.11.2023 – 5 U 6/23, BeckRS 2023, 34213 Rn. 16 ff.).

C.

44 Die Stufenklage ist in der Auskunftsstufe im Hauptantrag unbegründet, jedoch im Hilfsantrag begründet.

45 Innerhalb der im Stufenverhältnis gestellten Klageanträge Ziffn. 1) bis 4) ist im Wege des Teilurteils zunächst ausschließlich über die Auskunftsstufe zu entscheiden (BGH Urt. v. 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, BeckRS 2002, 1556 Rn. 20).

46 I. Der Auskunftsantrag in Stufe 1) des Hauptantrags ist unbegründet. Der Klagepartei steht mit der dort geforderten Maßgabe kein Auskunftsanspruch zu.

47 1. Klarzustellen ist hierzu vorab, dass im Hauptantrag in den Unterpunkten 1 und 2 lediglich Auskünfte für die Jahre 2013 bis 2016 streitgegenständlich sind. Zwar hat die Klagepartei mit der Klageschrift zunächst auch Auskunft für das Jahr 2012, also für sämtliche Jahre von 2012 bis 2016 gefordert.

48 Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 hat die Klagepartei allerdings mit den einleitenden Worten „wir werden nun wie folgt beantragen,“ die Klage im Klageantrag 1) in den Unterpunkten 1 und 2 abweichend formuliert, nämlich ohne das Jahr 2012, vielmehr beginnend ab dem Jahr 2013 (bis 2016). Obwohl die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 24.05.2022 (insoweit unzutreffend) darauf hingewiesen haben, dass die Klagepartei ihre Klageanträge lediglich wiederholt habe, haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05.02.2024 darauf hingewiesen, dass „an dem mit Schriftsatz vom 26.04.2022 unter Ziff. 1) gestellten Antrag festgehalten“ werde. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Hauptantrag im Klageantrag 1) in den Unterpunkten 1 und 2 insoweit zurückgenommen werden sollte und wurde, als dort zunächst Auskunft auch für das Jahr 2012 beantragt war (§ 269 Abs. 1 ZPO).

49 2. Des Weiteren ist festzuhalten, dass dem Auskunftsantrag nicht die hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt, als darin formuliert ist „geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind“ (so aber OLG Rostock, Urteil vom 29. August 2023 – 4 U 166/22 –, juris Rn. 151). Der Vorsitzende schließt sich hierzu der Rechtsprechung des BGH an, der in seinem Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 die identische Formulierung nicht beanstandet hat. Unter Berücksichtigung der Klagebegründung (zu dessen Bedeutung BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. 10 f.) bestehen insoweit keine Bedenken zur Bestimmtheit des Klagebegehrens. „Geeignete Unterlagen“ sind demnach explizit die Versicherungsscheine und Nachträge zu den Versicherungsscheinen, ggf. auch die Änderungsmitteilungen.

50 3. Der Kläger kann sich für seinen mit Klageantrag 1) in den Unterpunkten 1) und 2) geltend gemachten Auskunftsanspruch auf keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen stützen.

51 Der Antrag des Klägers

„geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre ..“) … ist nahezu wortlautidentisch mit dem im Urteil des BGH vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22) zugrunde liegenden Klageantrag:

„geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

  • die Höhe der Beitragserhöhungen für 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers,

  • die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016,“ … Nach dem Verständnis des BGH zielen diese Klageanträge „auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen“ (aaO Rn. 46), einschließlich der Nachtragsversicherungsscheine. Dies gilt auch im Streitfall, zumal die Klagepartei durch den Hilfsantrag zum Klageantrag 1) zu erkennen gibt, dass sie mit diesem die einzelnen Daten Zeitpunkte, Tarife und deren jeweilige Höhe gleichsam aus deren Verschriftlichung bzw. Kontextualisierung in den spezifischen Dokumenten lösen will.

52 Deshalb kann zunächst auf die Ausführungen im Urteil des BGH vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22) Bezug genommen werden:

53 a) Demnach ergibt sich ein Auskunftsanspruch nicht aus § 3 Abs. 3 VVG, da dieser nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge erfasst, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge. § 3 Abs. 4 S. 1 VVG bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht solche des Versicherers, und scheidet deshalb ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus. Auch auf § 810 BGB kann der Anspruch nicht gestützt werden, da er lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht (aaO Rn. 42 ff.; zu alledem auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23 –, juris Rn. 13 ff.). Gleiches gilt für einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft nach §§ 675, 666 BGB, denn eine aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung folgende Rechenschaftspflicht besteht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht (aaO Rn. 37).

54 b) Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen kann auch nicht auf § 7 Abs. 4 VVG gestützt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 311/22 –, juris Rn. 18). Anschreiben nebst Beiblättern, in denen eine Beitragserhöhung angekündigt und begründet wird, sind keine Vertragsbestimmungen i.S.d. § 7 Abs. 4 VVG, sondern Mitteilungen des Versicherers. Zu den Vertragsbestimmungen zählt die Höhe der geschuldeten Prämie, jedoch schon nicht die von der Klagepartei verlangte Information über den Vorgang der Beitragserhöhung als Veränderung der Prämienhöhe in den einzelnen Tarifen zu bestimmten Zeitpunkten. § 7 Abs. 4 VVG begründet auch keinen Anspruch auf Übersendung früherer Nachträge zum Versicherungsschein, sondern nur auf eine schriftliche Übermittlung der Vertragsbestimmungen unabhängig davon, ob diese ggf. auch im Versicherungsschein enthalten sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 311/22 –, juris Rn. 18).

55 c) Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen und (Nachtrags-)Versicherungsscheine folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.

56 Die DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23 –, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. Rn. 13). Auch steht dem Anspruch nicht entgegen, dass mit dem Antrag wohl andere als die in Erwägungsgrund 63 DSGVO Satz 1 genannten Zwecke verfolgt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. 20 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2-23 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 38, 51).

57 Allerdings handelt es sich weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 51 ff.; BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 311/22 –, juris Rn. 17). Der Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich auf die personenbezogenen Daten, nicht auf ein Dokument als solches (BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris)

58 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten in den geforderten Dokumenten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23 –, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 55). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger zur abschließenden Bezifferung seiner Rückforderungsansprüche die einzelnen Daten in Gestalt des jeweils geforderten Dokumentes benötigen würde. Tatsächlich macht der zu Klageantrag 1) gestellte Hilfsantrag deutlich, dass grundsätzlich die jeweiligen Daten auch individualisiert benannt und vom Kläger zu dem von ihm verfolgten Zweck verwendet werden könnten.

59 d) Dem Kläger steht unter den Umständen des Streitfalls auch kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu.

60 (1) Nach der Rechtsprechung des BGH trifft den Schuldner (auch) im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Ein solcher Auskunftsanspruch kann auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Es müssen dann ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll. Treu und Glauben erfordern es aber nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 29 ff.; BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23 –, juris Rn. 18).

61 Dabei ist der Versicherungsnehmer nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 40).

62 (2) Im Streitfall hat die Klagepartei zum Verbleib der streitgegenständlichen Unterlagen – soweit maßgeblich – Folgendes vorgetragen (Anlage KGR 1 Stn1; Gerichtsakte zu S. 100, sowie Gerichtsakte S. 146):

Ergänzend führt die Klagepartei aus (Schriftsatz vom 15.02.2024 S. 5; Gerichtsakte S. 143), dass für die Aufbewahrung überholter Nachträge weder Rechtspflichten noch vertragliche Obliegenheiten bestünden. Es entspreche dem gesunden Menschenverstand, im Haushalt veraltete Unterlagen zu entsorgen, nachdem sie keinerlei Relevanz mehr für das gegenwärtige Vertragsverhältnis entfalteten. Die Aufbewahrung überholter Unterlagen bis in alle Ewigkeit liege denkbar fern.

63 (3) Ob Vorstehendes geeignet ist, die Klagepartei im Sinne eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs zu entschuldigen, kann im Streitfall dahinstehen.

64 Bedenken an der Eignung bestehen schon deshalb, weil nach der Rechtsprechung des BGH die allgemeine Annahme, dass ein Versicherungsnehmer Schreiben des Versicherers nicht für aufbewahrungswürdig halten muss, nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 311/22 –, juris Rn. 14; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2024 – I-6 U 80/23 –, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2024 – 8 U 2652/22 –, juris Rn. 14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 2 U 106/22 –, juris Rn 10).

65 Ungeachtet dessen hat die Beklagte von Anfang an die Behauptung des Klägers, nicht mehr im Besitz der geforderten Unterlagen bzw. Informationen zu sein wirksam bestritten. Der Kläger ist für diesen Umstand als Tatbestandsvoraussetzung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs beweisbelastet. Beweis für seine dahingehende Behauptung ist im Rechtsstreit allerdings nicht angeboten worden. Die von der Klagepartei vorgelegte eigenhändig unterschriebene Erklärung vom 26.04.2022 mag als Bekräftigung des Parteivortrags verstanden werden, stellt aber kein wirksames Beweisangebot dar.

66 Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte unwidersprochen geblieben vorgetragen hat, dass in Parallelverfahren einschlägige Erklärungen von Versicherungsnehmern der Wahrheit zuwider abgegeben worden sind, was im Übrigen durch vergleichbare Erfahrungen der Kammer bestätigt wird, kann alleine die bestrittene Behauptung der Klagepartei keine Überzeugung dafür begründen, dass der Kläger nicht mehr über die geforderten Unterlagen bzw. Informationen verfügt (vgl. auch OLG München Hinweisbeschluss v. 30.10.2023 – 25 U 3076/22, BeckRS 2023, 38561 Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 2 U 106/22 –, juris Rn. 8).

67 4. Dem Kläger steht auch für seinen Auskunftsanspruch im Klageantrag 1) im Unterpunkt 3 (Höhe der auslösenden Faktoren) keine Rechtsgrundlage zur Seite.

68 a) Zwar ist hinsichtlich des auslösenden Faktors grundsätzlich ein Anspruch nach § 242 BGB denkbar, da der Versicherungsnehmer – vorbehaltlich ausdrücklicher Mitteilung des auslösenden Faktors im Rahmen der Anpassungsmitteilungen – diese zu keinem Zeitpunkt kannte und deshalb naturgemäß in entschuldbarer Weise in entsprechender Unkenntnis ist.

69 Es fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs, der mit Hilfe der Auskunft zur Höhe der auslösenden Faktoren geltend gemacht werden könnte (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2024 – 12 U 27/23 –, juris Rn. 45; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 32):

70 (1) Beitragsanpassungen können (nicht) schon deswegen unwirksam sein, weil § 8b Abs. 1, 2 MB/KK 2009 – von deren Geltung die Parteien stillschweigend übereinstimmend ausgehen – als vertragliche Anpassungsgrundlage unwirksam wäre.

71 Zwar ist die Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam, wonach von einer Betragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Nach § 208 VVG kann u.a. von der Regelung des § 203 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers und der versicherten Person abgewichen werden. Hieraus folgt die Unwirksamkeit der abweichenden Regelung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20). Der Bestand der (wirksamen) Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK wird durch die aus der Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK folgende Streichung jedoch nicht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 12.7.2023 – IV ZR 347/22; BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20).

72 (2) Dass die Beklagte Beitragsanpassungen vorgenommen hat, obwohl weder die gesetzlichen noch die vertraglichen Voraussetzungen hierfür im Hinblick auf das „Anspringen“ des auslösenden Faktors überhaupt vorgelegen hätten, behauptet die Klagepartei hingegen nicht (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2024 – 12 U 27/23 –, juris Rn. 44).

73 Tatsächlich werden etwaige Rückforderungsansprüche ja auch nicht mit materiellen Fehlern bei der der versicherungsmathematischen Kalkulation begründet, sondern ausschließlich mit formal unzureichenden Anpassungsmitteilungen bzw. dem (unzutreffenden) Hinweis auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsgrundlage.

74 (3) Ergänzend ist in diesem Zusammenhang schließlich festzuhalten, dass sich eine etwaige Unwirksamkeit der Anpassungen auch nicht daraus ergeben könnte, dass die Beklagte trotz gesunkener Leistungsausgaben Prämienanpassungen nach oben vorgenommen hat:

75 Die Pflicht zur Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der maßgebliche Schwellenwert überschritten wird. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG erfordern eine „Veränderung“ bzw. „Abweichung“. Eine solche ist begrifflich aber unabhängig davon gegeben, ob eine Steigerung oder eine Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird also unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (BGH, Urteil vom 20.07.2022 – IV ZR 295/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20, juris Rn. 30; OLG Hamburg Urt. v. 25.2.2022 – 9 U 96/21, BeckRS 2022, 3459; OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022 – 8 U 134/21 –, juris Rn. 69; i.E. auch OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2020 – I-9 U 74/20 –, juris 52; a.A. OLG Rostock Hinweisbeschluss v. 8.12.2021 – 4 U 90/21, BeckRS 2021, 46652). Folglich ist im Zuge der Begründung einer Beitragserhöhung auch kein Hinweis des Versicherers darauf erforderlich, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20, juris Rn. 30).

76 Nach alledem besteht auch hinsichtlich der auslösenden Faktoren kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 8 U 165/22 –, juris Rn. 145).

77 b) Einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe der auslösenden Faktoren kann die Klagepartei auch nicht auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO stützen.

78 (1) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23 –, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. 15).

79 (2) Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich demnach nicht um personenbezogene Daten.

80 Die Information zur Höhe des auslösenden Faktors ist weder aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks noch ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft (so übereinstimmend und überzeugend die obergerichtliche Rspr.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2023 – 25 U 227/22 –, juris Rn. 56; OLG Dresden, Beschluss vom 12. September 2022 – 4 U 1327/22 –, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 29. September 2023 – 11 U 332/22 –, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2024 – 8 U 2652/22 –, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2023 – I-9 U 237/22 –, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 20 U 69/22 –, juris; zust. Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO/BDSG, 4. Ergänzungslieferung 2024, Art. 4 EUV 2016/679 Rn. 43e). Es handelt sich beim auslösenden Faktor ausschließlich um eine Rechnungsgröße, die lediglich einen von mehreren Faktoren zur Ermittlung der spezifischen – nur insoweit personenbezogenen (dazu nachfolgend) – Höhe des Versicherungsbeitrags gerade für die Klagepartei darstellt. Die Tatsache und das konkrete Ausmaß der Änderung der Versicherungsleistungen (bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten) sind gerade nicht mit der konkreten Person des einzelnen Versicherungsnehmers verknüpft, denn sein individuelles Verhalten ist nicht maßgeblich für die konkrete Prämienanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75 Rn. 35).

81 II. Ist damit der Auskunftsantrag in Stufe 1) des Hauptantrags unbegründet, ist in der Sache über den prozessual zulässig gestellten Hilfsantrag zu Stufe 1 zu entscheiden. Der ausdrücklich gestellte Hilfsantrag ist in dem Hauptantrag 1) nicht bereits als Minus enthalten (BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. 19).

82 Der Hilfsantrag zu Stufe 1) ist nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO begründet.

83 1. Bei den vom Hilfsantrag in Bezug genommenen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten.

84 Wie bereits ausgeführt, sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO personenbezogene Daten zunächst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23 –, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. 15; EuGH, Urteil vom 4.5.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 24).

85 Dies bedeutet, dass auch (vermeintlich reine) Sachendaten je nach Detaillierungsgrad zugleich als personenbezogene Daten zu verstehen sind, nämlich dann, wenn sie sich zur Beschreibung der individuellen Verhältnisse der betroffenen Person eignen (BeckOK DatenschutzR/Schild, 47. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 4 Rn. 24; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. November 2023 – C-319/22 –, juris Rn. 46 ff. zur FIN).

86 2. Für die streitgegenständlichen Daten bedeutet dies im Einzelnen:

a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages

87 Die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Höhe seiner Versicherungsprämie – einschließlich des Zeitpunkts bzw. Zeitraums – geben nur vordergründig lediglich Aufschluss darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat (so OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 –, juris Rn. 52 f.; LG Köln, Teilurteil vom 15. Februar 2024 – 38 O 254/22 –, juris Rn. 46; zust. Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO/BDSG, 4. Ergänzungslieferung 2024, Art. 4 EUV 2016/679 Rn. 19b). Selbst wenn man die Versicherungsprämie als rein objektives Datum, wie beispielsweise den Kaufpreis eines Elektrogerätes in einem Geschäft bzw. online ansehen wollte, ergäbe sich die erforderliche und erkennbare Verknüpfung mit der Person des jeweiligen Versicherungsnehmers daraus, dass der Preis einer Ware bzw. Dienstleistung sich insoweit mit der Person des Betroffenen vereint, dass gerade diese Person diese Ware gekauft bzw. Dienstleistung in Anspruch genommen hat bzw. noch nimmt.

88 Vergleichbar hat der EuGH beispielsweise das reine Sachendatum einer Fahrzeugidentifikationsnummer als personenbezogenes Datum der in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesenen Person anerkannt (EuGH, Urteil vom 9. November 2023 – C-319/22 –, juris Rn. 46 ff.).

89 Nichts anderes kann im konkreten Fall für „Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages“ gelten: Die personenbezogene Verknüpfung liegt darin, dass gerade die Klagepartei Versicherungsschutz im Gegenwert bzw. zum Preis der konkreten Tarifprämie genießt.

90 Dieser Bewertung steht der Hinweis auf die einem Betroffenen nach Art. 16 ff. DSGVO zustehenden Rechte auf Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten nicht entgegen (so aber Jacob, jurisPR-VersR 4/2024 Anm. 1 zu BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 311/22). Natürlich gibt beispielsweise der Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DSGVO keinen gleichsam materiellen Anspruch auf Speicherung des nach Ansicht des Betroffenen „richtigen“ Versicherungsbeitrags. Stellt sich allerdings ein Beitrag als unwirksam erhöht und damit materiell unrichtig heraus, so steht dem Betroffenen und Versicherungsnehmer durchaus auch das Recht zu, vom Versicherer unverzüglich die -formale – Berichtigung der „falschen“ Prämienhöhe zu verlangen.

b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs

91 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch Zeitpunkte erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs personenbezogene Daten sind. Die reine Sachinformation über den von der Anpassung betroffenen Versicherungstarif, dessen Art bzw. Preis sich ab diesem Zeitpunkt verändert, wird durch die offensichtliche Verknüpfung mit dem Umstand, dass diese Anpassung zu diesem Zeitpunkt gerade in der Person der Klagepartei erfolgte, zu einem personenbezogenen Datum (a.A. LG Köln, Teilurteil vom 15. Februar 2024 – 38 O 254/22 –, juris Rn. 48).

c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen

92 Schließlich folgt aus dem Vorstehenden auch, dass Angaben zu den Zeitpunkten nicht mehr versicherter Tarife personenbezogene Daten darstellen (insoweit wohl zustimmend auch LG Köln, Teilurteil vom 15. Februar 2024 – 38 O 254/22 –, juris Rn. 45).

93 3. Die weiteren Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO liegen vor.

94 Insbesondere ist die Beklagte Verantwortliche, die die vorstehenden personenbezogenen Daten verarbeitet (Art. 4 Nr. 2, 7 DSGVO).

95 4. Dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die Klagepartei mit ihrer Auskunft keine datenschutzrechtlichen Anliegen verfolgt, sondern die Auskunft – wie durch die Verknüpfung im Wege der Stufenklage unmissverständlich deutlich wird – zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte einfordert.

96 Dieses Motiv der Klagepartei eröffnet der Beklagten kein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO. Demnach kann der Verantwortliche sich (u.a.) weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden, wenn es sich um einen „exzessiven“ Antrag der betroffenen Person handelt.

97 Soweit hieraus in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise der Schluss gezogen wird, dass eine Auskunft zur Überprüfung von Prämienanpassungen vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst und ein dahingehender Antrag des Versicherungsnehmers als „exzessiv“ i.S.d. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO anzusehen sei (lediglich exemplarisch: OLG Nürnberg Endurteil v. 14.3.2022 – 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 27 f.), schließt sich dem die Kammer nicht (mehr) an.

98 Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH darf die Ausübung des Auskunftsrechts nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrundes DSGVO genannten (datenschutzrechtlichen) Gründe geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 38, 51). Dem hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen (BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. 20).

99 Damit scheidet die Wahrnehmung eines nicht datenschutzrechtlichen Grundes für ein Auskunftsersuchen als „exzessiv“ aus und kann – jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände – ein Weigerungsrecht der Beklagten nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO nicht begründen.

100 5. Die Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO sind auch nicht verjährt.

101 Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kann schon begrifflich so lange nicht verjähren, wie die Daten bei dem Verantwortlichen gespeichert sind (OLG Koblenz, Teilurteil vom 20. Juli 2023 – 10 U 1633/22 –, juris Rn. 63). Eine Verjährung könnte also frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten beginnen (OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 198/21, BeckRS 2022, 12216 Rn. 71). Hierfür ist allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine eventuelle Verjährung von Zahlungsansprüchen ließe den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unberührt.

102 III. Eine einheitliche Entscheidung über die weiteren in der Stufenklage verbundenen Anträge kommt nicht in Betracht.

103 Dies wäre nur dann möglich, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH Urt. v. 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, BeckRS 2002, 1556 Rn. 20). Hierfür besteht nach dem aktuellen Verfahrensstand allerdings kein Anhaltspunkt.

D.

104 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Stufenklage, wenn der Auskunftsanspruch nicht ausschließlich dazu dient, eine Beurteilung des Bestehens von Leistungsansprüchen überhaupt erst zu ermöglichen, sondern dazu, einen (behauptet) bestehenden Rückforderungsanspruch der Höhe nach zu konkretisieren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2024 – 12 U 27/23 –, juris Rn. 53; OLG Rostock, Urteil vom 29. August 2023 – 4 U 166/22 –, juris Rn. 150; OLG Saarbrücken Teilurteil v. 29.11.2023 – 5 U 6/23, BeckRS 2023, 34213 Rn. 16 ff.). (Rn. 37 – 43)

Leitsatz

Bei einer privaten Krankenversicherung handelt es sich beim Zeitpunkt und der Höhe des Alt- und Neubetrages, dem Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs und dem Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen es sich um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO begründen können. (Rn. 86 – 99)

Leitsatz

Der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage ist zulässig, wenn er nicht ausschließlich dazu dient, eine Beurteilung des Bestehens von Leistungsansprüchen überhaupt erst zu ermöglichen, sondern dazu, einen (behauptet) bestehenden Rückforderungsanspruch der Höhe nach zu konkretisieren (Anschluss an OLG Karlsruhe BeckRS 2024, 1162 Rn. 45; OLG Saarbrücken BeckRS 2023, 34213 Rn. 16 ff.). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht auch dann, wenn die Auskunft zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs dient, und ist nicht durch die Verfolgung datenschutzfremder Zwecke ausgeschlossen. (Rn. 97 und 100) (redaktioneller Leitsatz)

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Zulässigkeit einer Stufenklage und personenbezogene Daten bei einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

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