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S 13 BA 8/24•SG N�rnberg 13. Kammer, 2024-10-01, S 13 BA 8/24
S 13 BA 8/24Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 131 de out. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-01
Aktenzeichen: S 13 BA 8/24
Dokumenttyp: Urteil
I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.��
1 Die Beteiligten streiten �ber den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner T�tigkeit f�r den Kl�ger als Insolvenzverwalter der A. vom 08.06.2012 bis 02.10.2013.
2 Mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt – Insolvenzgericht – vom 09.12.2009 (…/xx) wurde �ber das Verm�gen der A. das Insolvenzverfahren er�ffnet und der Kl�ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Gesch�ftsbetrieb der Gesellschaft war damals eingestellt, s�mtliche Arbeitsverh�ltnisse waren Ende 2009 beendet, ein Gesch�ftslokal existierte nicht mehr. Der Beigeladene war Alleingesellschafter der Am., die alleinige Kommanditistin der A. war. �ber ihr Verm�gen wurde 2010 ebenfalls ein Insolvenzverfahren er�ffnet. Weiter war der Beigeladene Alleingesellschafter der A1., die alleinige Komplement�rin der A. war. Auch �ber ihr Verm�gen wurde 2010 das Insolvenzverfahren er�ffnet. Sowohl im Innen- als auch im Au�enverh�ltnis hat der Beigeladene und nicht der satzungsm��ige Gesch�ftsf�hrer die Geschicke der Gesellschaften gelenkt und die ma�geblichen Entscheidungen getroffen (Seite 16 der SG-Akte).
3 Am 30.08.2022 stellte der Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner T�tigkeit f�r den Auftraggeber „H.“ ab 01.05.2012 (h1 = Kanzlei h. w. w., deren Partner der Kl�ger war).
4 Im von der Beklagten �bersandten Fragebogen machte der Beigeladene unter dem 28.09.2022 unter anderem folgende Angaben:
5 Er habe mitgewirkt bei der Sachverhaltsaufkl�rung im Rahmen der Insolvenzverfahren A., Am., A2, A1., F1 und A3. Seine Arbeitsleistung sei t�glich durch zwei Anw�lte gepr�ft worden, seine Arbeitszeit sei zwischen 8:00 und 18:00 Uhr gewesen, wenn die B�ros besetzt gewesen seien. Er habe seine Arbeit im Besprechungsraum der h1 ableisten m�ssen. Eine Eingliederung in die dortige Arbeitsorganisation habe es nicht gegeben, der Beigeladene sei separat von allen anderen Mitarbeitern gef�hrt worden. Im Hinblick auf die Preisgestaltung (seiner T�tigkeit) seien die Preise der Insolvenzordnung ma�geblich gewesen. Eigene Arbeitsmittel habe er nicht benutzt, diese seien ihm gestellt worden, vom Radiergummi bis zum PC.
6 Im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat der Beigeladene weitere Angaben gemacht:
7 Der Besprechungsraum der h1 in N., in dem er t�tig gewesen sei, habe sich au�erhalb des B�ros der h1 befunden. Er habe keinen Zutritt zu den B�ros gehabt, es habe t�glich eine kurze Besprechung mit ihm stattgefunden, die bearbeiteten Unterlagen des jeweiligen Tages seien dann kopiert worden, ein Satz der Kopien sei ihm ausgeh�ndigt worden, der andere sei bei der h1 verblieben (Seite 22 der Beklagtenakte – BA – 1). Der Beigeladene habe Arbeitslisten �ber seine T�tigkeit erstellt. Fortbildungsma�nahmen, Beurteilungen oder Zeugnisse, Urlaubsabsprachen, Dienstpl�ne, Hilfskr�fte f�r seine T�tigkeit und Vorarbeiten durch andere Mitarbeiter habe es nicht gegeben. Die Arbeitszeit sei frei gewesen, solange die B�ros ge�ffnet gewesen seien. Jeder einzelne von ihm bearbeitete Vorgang sei gepr�ft worden. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt (Seite 115 BA 1).
8 Da der Beigeladene weitere geforderte Unterlagen bei der Beklagten nicht einreichte, teilte diese mit Schreiben vom 28.12.2022 (mit Rechtsmittelbelehrung) dem Beigeladenen mit, dass man das Verwaltungsverfahren eingestellt habe. Nach einer Kontaktaufnahme durch den Beigeladenen am 09.01.2023 setzte die Beklagte das Verwaltungsverfahren fort.
9 Auf Seite 152 BA 1 findet sich ein Schreiben des Beigeladenen an h1 vom 06.06.2012, mit dem der Beigeladene eine „Vorschussrechnung“ in H�he von insgesamt 1.000,- € f�r 25 geleistete Stunden stellt. Er weise darauf hin, dass er Kleinunternehmer im Sinne des � 19 UStG sei. Es folgen in der Beklagtenakte Best�tigungen der e1, der damaligen Arbeitgeberin des Beigeladenen (Arbeitsvertrag siehe Seite 26 ff. SG-Akte), �ber entfallene Arbeitsstunden des Beigeladenen, die er wegen seiner T�tigkeit f�r den Kl�ger nicht bei der e1 habe ableisten k�nnen, au�erdem ein „T�tigkeitsnachweis“ f�r den Zeitraum 10.05.2012 bis 28.05.2012, in dem der Beigeladene detailliert auflistete, welche T�tigkeiten (f�r die Insolvenzverwaltung) er an den jeweiligen Tagen in welchem zeitlichen Umfang ausgef�hrt hatte. Dementsprechend teilte die Kl�gerseite dem Beigeladenen mit Schreiben vom 06.06.2012 mit, dass dem Beigeladenen unter Zugrundelegung eines Verdiensts von 23,08 €/Stunde bei seinem Arbeitgeber Erstattungen (f�r dort ausgefallenen Verdienst) zur Anweisung gebracht worden seien.
10 Nach entsprechender Anh�rung vom 16.03.2023, allerdings mit Schwierigkeiten im Rahmen der von der Kl�gerseite begehrten Akteneinsicht (vgl. Seite 2 des Widerspruchsschriftsatzes vom 12.05.2023), stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2023 fest, dass der Beigeladene vom 08.06.2012 bis 02.10.2013 als Sachbearbeiter im Rahmen des Insolvenzverfahrens bei RA Sch, Insolvenzverwalter der A., eine abh�ngige Besch�ftigung ausge�bt habe. Zur Begr�ndung wurde in dem Bescheid ausgef�hrt, dass f�r eine abh�ngige Besch�ftigung folgende Merkmale spr�chen: Die T�tigkeit sei namens und im Auftrag des Insolvenzverwalters ausge�bt worden. Der Auftragnehmer sei in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Der Auftragnehmer erf�lle den Betriebszweck des Insolvenzverwalters. Und die Abrechnung sei auf Grundlage detaillierter Stundenaufzeichnungen erfolgt. Merkmale f�r eine selbstst�ndige T�tigkeit l�gen demgegen�ber nicht vor.
11 Am 03.05.2023 sprach der Beigeladene bei der Beklagten vor und wies darauf hin, dass das Ende der Besch�ftigung der 31.01.2014 gewesen sei (wohl unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts C-Stadt vom 11.03.2020, 51 T 33/20, Seite 172 SG-Akte). Er habe allerdings bis dato noch keine K�ndigung erhalten.
12 Mit Schreiben vom 12.05.2023 (Seite 287 BA 2) k�ndigte der Kl�ger „h�chstvorsorglich und ohne negatives Pr�judiz f�r das Bestehen eines Arbeitsverh�ltnisses […] ein etwaiges Arbeitsverh�ltnis mit der Insolvenzschuldnerin/der Insolvenzmasse mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum n�chst zul�ssigen Zeitpunkt.“
13 Ebenfalls am 12.05.2023 legte der Kl�ger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.04.2023 ein und f�hrte zur Begr�ndung im Wesentlichen aus (Schrifts�tze vom 12.05.2023 und 25.07.2023):
14 Zum einen sei der Bescheid unter Verletzung rechtlichen Geh�rs f�r den Kl�ger ergangen.
15 Zum anderen seien dessen Feststellungen auch in der Sache unzutreffend. Der Beigeladene sei nie Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin und auch nicht der Insolvenzmasse gewesen. Er habe vielmehr bis zu seiner Inhaftierung die Gesch�fte der Schuldnerin faktisch gef�hrt. Der Beigeladene habe als faktischer Gesch�ftsf�hrer der Insolvenzschuldnerin die Akten von dieser in den vormaligen Kanzleir�umen der Insolvenzverwaltung eingesehen, um damit die ihm gem�� �� 101 Abs. 1, 97 InsO obliegende insolvenzrechtliche Verpflichtung zur Auskunft zu den wirtschaftlichen Verh�ltnissen der Insolvenzschuldnerin erf�llen zu k�nnen. Dabei sei der Beigeladene bei seiner Aktendurchsicht und anschlie�enden Auskunftserteilung lediglich beschr�nkt gewesen durch die �ffnungszeiten der Kanzlei und die Verf�gbarkeit eines Mitarbeiters des Kl�gers, der den Beigeladenen als Externen habe beaufsichtigen k�nnen. Im �brigen sei der Beigeladene vollkommen frei gewesen in seiner Zeiteinteilung und der Reihenfolge der Themen, �ber die er sodann beleghaft Auskunft habe geben sollen.
16 Der Beigeladene habe f�r seine T�tigkeit auch kein Stundenentgelt erhalten. Vielmehr habe er eine pauschale Aufwandsentsch�digung aus der Insolvenzmasse erhalten, konkret von dem kraft gesetzlichem Treuhandverh�ltnis aufgrund der kl�gerischen Stellung als Insolvenzverwalter, mithin als Partei kraft Amtes, gef�hrten Insolvenzsonderkonto, d.h. aus Mitteln der Insolvenzschuldnerin bzw. (wirtschaftlich) von deren Insolvenzgl�ubigern. Diese Zahlungen seien auf ausdr�ckliches Verlangen des Beigeladenen erfolgt und h�tten sich an der Nettoverdiensteinbu�e bei der e1 orientiert.
17 Ein Weisungs- bzw. Direktionsrecht sei gegen�ber dem Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt seitens des Kl�gers oder seiner Mitarbeiter ausge�bt worden. Ihm gegen�ber sei lediglich das Hausrecht ausge�bt worden. Der Beigeladene habe keinen Zugriff auf Briefpapier, E-Mail-Signatur etc. des Kl�gers nehmen k�nnen.
18 In der Beklagtenakte befindet sich ein Zwischenbericht des Kl�gers an das Amtsgericht C-Stadt – Insolvenzgericht – vom 03.05.2012 (…/xx), wonach mit dem Beigeladenen vor dem Hintergrund dessen grunds�tzlicher Verpflichtung zur Auskunft und Mitwirkung als faktischer Gesch�ftsf�hrer auf der einen Seite und dem nachvollziehbaren Wunsch des Beigeladenen, durch die Erf�llung dieser Verpflichtung keine wirtschaftlichen Einbu�en auf der anderen Seite hinnehmen zu m�ssen sowie an einem Erfolg seiner Bem�hungen zu partizipieren, eine Vereinbarung herbeigef�hrt worden sei. Diese wird in dem Zwischenbericht u.a. wie folgt beschrieben: „2. F�r seine Unterst�tzung wird Herr E. an einem Erfolg der Durchsetzung von Anspr�chen dergestalt beteiligt, dass er bei Sachverhalten, die bislang noch nicht rechtsh�ngig gemacht wurden, einen Anteil von 10% erh�lt. Berechnungsgrundlage ist dabei der Betrag, der aus der Realisierung des Anspruches auf dem Anderkonto eingeht. […] 3. Um Herrn E. die f�r seine Unterst�tzung erbetene, zeitnahe Kompensation f�r seinen Verdienstausfall zu erm�glichen, wird ihm konkret entgangener Verdienst ersetzt, sofern Herr E. nachweist, dass er diese Eink�nfte auch tats�chlich anderenfalls erzielt h�tte und dies durch seine Unterst�tzung des Insolvenzverwalters unterbleibt. […] Die Zahlung dieses Betrages erfolgt ausdr�cklich unter sp�terer Anrechnung auf die unter Ziffer 2. angef�hrte erfolgsabh�ngige Verg�tung.“
(Laut Kl�ger habe er dem Beigeladenen f�r den streitigen Zeitraum ca. 19.000,- € aus der von ihm verwalteten Masse der Insolvenzschuldnerin erbrachte, vgl. Seite 649, 824 ff. BA 3; laut Beschluss des Landgerichts C-Stadt vom 11.03.2020 (…/xx) sind an den faktischen Gesch�ftsf�hrer (= Beigeladener) 8.385,72 € geflossen.)
19 Der Beigeladene hat im Widerspruchsverfahren mit am 06.06.2023 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben dahingehend Stellung genommen, dass er in die Vereinbarung nur unter der Bedingung eingewilligt habe, dass es ein Angestelltenverh�ltnis geben werde bzw. dass dieser Punkt mit dem Insolvenzgericht abzukl�ren sei. Weiter sei vereinbart worden: Ihm seien alle Unkosten und der Ausfall des Gehalts der Firma E1 zu ersetzen, zus�tzlich w�rden alle Sachbearbeitungen bei Erfolg mit 10% Erfolgsprovision honoriert, aber er m�sse ein Kleingewerbe anmelden, um seine Unkosten in Rechnung zu stellen. Dies habe er dann auch gemacht. Arbeitsplatz sei das B�ro der h1 in N. gewesen. Er habe einen separaten Raum mit Schreibtisch und B�routensilien bekommen. Kopien seien f�r ihn von den Mitarbeiterinnen der h1 angefertigt worden. Mit diesen Kopien habe er jeden Abend einen Tagesbericht abgeliefert. Er besitze die Unterlagen heute noch in ca. zehn Aktenordnern. Er, der Beigeladene, denke, dass er kein Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin gewesen sei und auch nicht der Insolvenzmasse, sondern nur des Kl�gers und dessen Gesellschaft h1. An diese habe er auch seine Rechnungen gerichtet. Sollten f�r deren Begleichung Gelder der Masse verwendet worden sein, sei dies Untreue und Betrug sowie pers�nliche Bereicherung. Die Behauptung, er h�tte die Verpflichtung gehabt, in irgendeiner Form mitzuwirken, halte er f�r gewagt. Er m�sse gar nichts, er k�nne, wenn er wolle. Seine Zeiteinteilung habe im Zusammenspiel mit der Betriebsorganisation der h1 stattgefunden. Dass es gewisse flexible Arbeitszeiten gegeben habe, sei eine Selbstverst�ndlichkeit in der heutigen Zeit. Die Erkl�rung, die Entlohnung k�nne nur �ber eine Selbstst�ndigkeit erfolgen, habe sich im Nachhinein als L�ge herausgestellt.
20 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Kl�gers zur�ck. Die im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahmen enthielten keine neuen, f�r die Feststellung des sozialrechtlichen Status relevanten Sachverhalte. Bei der gebotenen Gesamtabw�gung seien s�mtliche Umst�nde zu ber�cksichtigen, auch solche, die einer T�tigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine �ffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt seien oder auf sonstige Weise in der Natur der Sache l�gen (BSG, Urteil vom 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R). Irrelevant sei, dass der Beigeladene f�r weitere Auftraggeber t�tig werden k�nne. Die freie Gestaltung der Arbeitszeit werde durch die Gesch�ftszeiten der Kanzlei faktisch begrenzt. Diese Einschr�nkung sei als pers�nliche Abh�ngigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren und widerspreche einer freien Arbeitszeitgestaltung. Im �brigen w�rden heutzutage generell Arbeitszeitmodelle zunehmend flexibler gehandhabt, sodass freie Arbeitszeiten im Rahmen der Betriebs�ffnungszeiten durchaus als arbeitnehmertypisch angesehen werden k�nnten.
21 Dagegen hat der Kl�ger am 08.02.2024 Klage zum Sozialgericht N�rnberg erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft (Schrifts�tze vom 07.02.2024 und 14.05.2024). F�r die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen abh�ngigen Besch�ftigungsverh�ltnisses zwischen dem Kl�ger und dem Beigeladenen im Zeitraum vom 08.06.2012 bis 02.10.2013 bestehe bereits kein Feststellungsinteresse, namentlich weil sich hieraus ableitende Beitragsanspr�che bereits verj�hrt w�ren. Das Verhalten des Beigeladenen sei treuwidrig. Dieser sei dem Kl�ger als (Klein) unternehmer gegen�bergetreten, w�hrend er jetzt, im Nachhinein, ein abh�ngiges Besch�ftigungsverh�ltnis f�r sich postuliere. Ein solches habe aber nie bestanden. Es liege in der Natur der Sache, dass bereits aus Datenschutzgr�nden die Akten der Schuldnerin in den R�umlichkeiten der Insolvenzverwalterkanzlei des Kl�gers einzusehen gewesen seien. Der Gesch�ftsbetrieb der Schuldnerin sei seit dem Jahr 2009 eingestellt. Eine irgendwie geartete Arbeitsorganisation in Form einer Arbeitsstelle, von Besch�ftigten, Vorgesetzten, Betriebsmitteln und eines Betriebszwecks sei seit Jahren nicht mehr vorhanden gewesen. Auch in die Kanzleiorganisation des Kl�gers als (Mit) inhaber der Insolvenzverwalterkanzlei sei der Beigeladene nicht eingegliedert gewesen. Dies k�nne allerdings dahinstehen; die Beklagte habe derartige Feststellungen nicht getroffen.
22 Die Beklagte ist mit Schrifts�tzen vom 05.03.2024 und 13.06.2024 bei ihrer bisherigen Auffassung geblieben. Selbst wenn man nicht von einem Arbeitsverh�ltnis ausgehen m�chte, so k�nne dennoch ein Besch�ftigungsverh�ltnis zwischen dem Kl�ger in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter und dem Beigeladenen bestanden haben.
23 Der Beigeladene hat mit am 26.04.2024, 24.07.2024 und 02.09.2024 eingegangenen Schrifts�tzen mitsamt Anlagen zur Klage ausf�hrlich Stellung genommen. Zur Rechtslage sage er nichts. Im Gerichtsverfahren werde er als Zeuge auf die Fragen des Gerichts antworten. �ber seine Arbeit habe es fast t�glich Abschlussbesprechungen gegeben, in denen die von ihm bearbeiteten Unterlagen �bergeben, kopiert und ihm zur weiteren Bearbeitung zur�ckgegeben worden seien. Es seien 120 Umzugskartons mit Unterlagen gewesen. Insgesamt besitze er 11 Aktenordner �ber die ma�geblichen Vorg�nge. Als faktischer Gesch�ftsf�hrer sei er zu gar nichts verpflichtet. Der Kl�ger versuche, ihn schlecht zu machen durch falsche Angaben zu seiner Haftdauer und zum Wert seiner Zuarbeiten. Er habe nicht Akteneinsicht in den Kanzleir�umen genommen, sondern eine Sortierung und eine Ordnung von Unterlagen vorgenommen. Die vom Kl�ger angegebene Aufstellung der Rechnungen sei nicht ganz korrekt. Der Zeitraum, in dem er f�r seine Arbeit f�r den Kl�ger bezahlt worden sei, habe sich mindestens vom 08.06.2012 bis zum 16.07.2014 erstreckt. Obwohl er den Kl�ger mehrfach aufgefordert habe, das Besch�ftigungsverh�ltnis mit ihm zu k�ndigen, habe dieser dies erst zum 12.05.2023 getan. Diese K�ndigung sei falsch, da weder eine K�ndigungsfrist noch die Schwerbehinderung des Beigeladenen ber�cksichtigt worden sei.
24 Ihm sei von h1 ein Kleingewerbe zur Abarbeitung der offenen Sachverhalte vorgeschlagen worden mit dem Hinweis, dass es sonst keine Bezahlungsm�glichkeit gebe. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass dies gelogen gewesen sei.
25 Zu seiner Mitwirkung als faktischer Gesch�ftsf�hrer sei zu sagen, dass ihm nicht bekannt sei, dass dies ein verbotener Vorgang w�re. Er habe sich auch selbst als faktischen Gesch�ftsf�hrer bezeichnet, um die �berheblichkeit des Insolvenzverwalters zu beschreiben.
26 Zu den Gerichtsakten ist (�ber den Beigeladenen) der Beschluss des Landgerichts C-Stadt vom 11.03.2020 (…/xx) gelangt (sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters/Kl�gers wegen Festsetzung der Insolvenzverwalterverg�tung). Dort hei�t es u.a.:
„Das Amtsgericht C-Stadt hat in der angefochtenen Entscheidung diesbez�glich zwar zutreffend ausgef�hrt, dass der faktische Gesch�ftsf�hrer zur umfassenden Auskunft und Mitwirkung wie der Schuldner selbst verpflichtet sei, die Insolvenzordnung eine Honorierung f�r die Erf�llung von Mitwirkungspflichten nicht vorsehe und Schuldner grunds�tzlich verpflichtet seien, die geschuldeten Pflichten unentgeltlich zu erbringen. Es hat auch zutreffend angenommen, dass die Unterst�tzungsleistungen nach Zeit- und Arbeitsaufwand zumutbar sein m�ssen, also nur ein T�tigwerden in begrenztem Umfang erfordern d�rfen, ohne die Erwerbsf�higkeit des Schuldners dadurch substantiell zu beeintr�chtigen […]. Allerdings hat es dabei unber�cksichtigt gelassen, dass nach wohl allgemeiner Meinung eine angemessene Verg�tung aus der Masse zu entrichten ist, wenn die Mitwirkung sich zu einer st�ndigen Mitarbeit ausw�chst, die eine berufliche Vollzeitt�tigkeit nicht mehr zul�sst, und es dem Insolvenzverwalter in diesem Fall unbenommen bleibt, mit dem Schuldner einen Dienstvertrag zu schlie�en, der eine aus der Masse zu zahlende angemessene Verg�tung vorsieht […]. Die mit dem faktischen Gesch�ftsf�hrer getroffene Vereinbarung eines Ersatzes entgangenen Verdienstes und darauf anzurechnender erfolgsabh�ngiger Verg�tung ist gemessen an diesen Ma�st�ben nicht zu beanstanden und f�hrt daher nicht zur K�rzung der Insolvenzverwalterverg�tung […].“
27 Am 27.06.2023 hat der Beigeladene Klage gegen den Kl�ger („Sch. in Kanzlei h1“) zum C. erhoben (), unter anderem mit dem Ziel der Feststellung, dass das Arbeitsverh�ltnis der Parteien durch die K�ndigung vom 12.05.2023 nicht aufgel�st sei und dass der dortige Beklagte (= Kl�ger) verurteilt werde, an den Kl�ger (= Beigeladener) 679.728,- € brutto (= Verg�tung f�r den Zeitraum 01.01.2013 bis einschlie�lich 31.05.2023) zuz�glich Zinsen zu zahlen. Der (dortige) Kl�ger (= Beigeladener) habe seit dem 02.10.2013 seine Arbeitsleistung ausschlie�lich im Homeoffice erbracht, daher sei das C. �rtlich zust�ndig.
28 Mit Beschluss vom 12.01.2024 hat das Arbeitsgericht den Kl�ger (= Beigeladenen) darauf hingewiesen, dass bereits nicht ansatzweise ausreichend vorgetragen sei, weshalb hier von einem Arbeitsverh�ltnis auszugehen sein solle. Auch die Zahlungsklage sei nicht ansatzweise schl�ssig dargelegt, da nach dem Vortrag des Kl�gers (= Beigeladenen) das Vorliegen eines Arbeitsverh�ltnisses nicht ansatzweise erkennbar sei. Der Kammer sei auch nicht ersichtlich, wie sich der Betrag in H�he von 679.728,- € brutto errechne. Dem Kl�ger (= Beigeladenen) werde daher nahegelegt, die Klage mangels Erfolgsaussichten zur�ckzunehmen. Dem ist der Beigeladene schlie�lich mit Schriftsatz vom 24.02.2024 nachgekommen.
29 Im Er�rterungstermin vor dem Sozialgericht am 06.08.2024 hat der Beigeladene nochmals die Abl�ufe seiner T�tigkeit in den Kanzleir�umen des Insolvenzverwalters/Kl�gers beschrieben. Bei den Recherchen habe er auch Unregelm��igkeiten seiner fr�heren Mitarbeiter festgestellt. Gegen diese habe er dann selbst von zuhause aus ohne Bezugnahme auf den Kl�ger oder h1 Strafanzeige gestellt. (Ob auch eine diesbez�gliche Beauftragung von Seiten der Insolvenzverwaltungskanzlei des Kl�gers erfolgte, blieb zwischen Beigeladenem und Kl�ger strittig.) Seine Firmen seien als Versicherungsmakler und in der Verwaltung fremder und eigener Immobilien t�tig gewesen. Das Kapital f�r alle Firmen sei nur von ihm gekommen. Gesch�ftsf�hrer sei Herr J. V. gewesen. Ihm habe er eine Provision bzw. Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt, falls es gut laufe. Das Ziel seines Statusfeststellungsantrags sei die Feststellung eines abh�ngigen Besch�ftigungsverh�ltnisses bei h1.
30 Die Vorsitzende hat im Er�rterungstermin angek�ndigt, den Rechtsstreit durch Urteil ohne m�ndliche Verhandlung entscheiden zu wollen. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erkl�rt.
31 Die Kl�gerin beantragt (Klageschriftsatz vom 07.02.2024),
1.den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2024 aufzuheben.
2.Die Hinzuziehung der Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers im Vorverfahren wird f�r notwendig erkl�rt.
32 Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 05.03.2024),
die Klage abzuweisen.
33 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
34 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
35 Das Gericht konnte �ber die Klage aufgrund des von den Beteiligten jeweils erkl�rten Einverst�ndnisses hierzu ohne m�ndliche Verhandlung entscheiden (� 124 Abs. 2 SGG).
36 Nach Auffassung des Gerichts sind in Rechtsstreitigkeiten um Statusfeststellungen nach � 7a SGB IV – wie vorliegend – die Versicherungstr�ger der einzelnen Versicherungszweige nicht nach � 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (ebenso LSG Baden-W�rttemberg, Beschluss vom 11.10.2018, L 10 BA 2747/18).
37 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist auch ein Rechtsschutzbed�rfnis des Kl�gers zu bejahen Der Kl�ger sieht sich einem ihn belastenden Verwaltungsakt gegen�ber, gegen den er sich wehren darf – ungeachtet der Tatsache, dass nach Ablauf der vierj�hrigen Verj�hrungsfrist des � 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Beitragsnachforderungen aufgrund des von der Beklagten festgestellten (vermeintlichen) Besch�ftigungsverh�ltnisses nicht mehr auf ihn zukommen k�nnen und die drei�igj�hrige Verj�hrungsfrist nach � 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV angesichts der Gesamtumst�nde vorliegend nicht in Betracht kommt.
38 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024, mit dem die Beklagte gegen�ber dem Kl�ger und dem Beigeladenen festgestellt hat, dass Letzterer vom 08.06.2012 bis zum 02.10.2013 als Sachbearbeiter eine abh�ngige Besch�ftigung beim Kl�ger als Insolvenzverwalter ausge�bt habe.
39 Der anwaltlich vertretene Kl�ger hat explizit (nur) eine Anfechtungsklage (� 54 Abs. 1 SGG) gegen die o.g. Bescheide erhoben – und nicht zus�tzlich eine Feststellungsklage (vgl. � 55 Abs. 3 SGG) mit dem Ziel der Feststellung einer selbstst�ndigen T�tigkeit. Das war auch zul�ssig (vgl. hierzu etwa BSG; Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 5/16 R). Wer von einer Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren beschwert ist, kann sich darauf beschr�nken, diese Entscheidung anzufechten und sich im Erfolgsfall mit ihrer Aufhebung zufriedenzugeben. H�lt wie hier das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid f�r rechtswidrig, weil kein Besch�ftigungsverh�ltnis bestanden hat, bedarf es keines zus�tzlichen Feststellungsausspruchs, um den Betroffenen vor weiteren ihn belastenden Ma�nahmen zu sch�tzen (vgl. LSG D-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2020, L 9 BA 60/19).
40 Die Klage ist auch begr�ndet.
41 Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kl�ger in seinen Rechten. Denn der Beigeladene �bte seine T�tigkeit als „Sachbearbeiter“ im streitgegenst�ndlichen Zeitraum nicht im Rahmen einer abh�ngigen Besch�ftigung beim Kl�ger als Insolvenzverwalter aus.
42 Rechtsgrundlage f�r die angegriffene Verwaltungsentscheidung ist � 7a Abs. 2 SGB IV idF ab 01.04.2022 (der Antrag auf Statusfeststellung erfolgte erst danach, am 30.08.2022; vgl. zur ma�gebliche Fassung des � 7a SGB IV: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2022, L 3 BA 53/18; SG D-Stadt, Urteil vom 18.04.2024, S 210 BA 196/20). Danach entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund �ber Antr�ge auf Statusfeststellung auf Grund einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalles, ob eine Besch�ftigung vorliegt.
43 Fraglich ist bereits, ob der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids formell rechtm��ig ergangen ist. Die Beklagte war f�r seinen Erlass gem�� � 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sachlich zust�ndig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich kein Verfahren zur Feststellung einer Besch�ftigung eingeleitet war (� 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bzgl. eines etwaigen Anh�rungsmangels im Verwaltungsverfahren (vgl. � 7a Abs. 4 SGB IV, � 24 Abs. 1 SGB X) konnte jedenfalls im Widerspruchsverfahren Heilung eintreten, � 41 Abs. 2 SGB X.
44 Es stellt sich aber die Frage, ob die Beklagte bzgl. einer bereits rund zehn Jahre zur�ckliegenden T�tigkeit �berhaupt noch eine Statusfeststellung treffen durfte. Eine Statusfeststellung f�r eine zum Antragszeitpunkt beendete T�tigkeit ist zwar im Grundsatz, aber nicht schrankenlos m�glich. F�r die Durchf�hrung und die gerichtliche �berpr�fung gelten bei bereits l�ngere Zeit beendeten T�tigkeiten dahingehend gesteigerte Anforderungen, dass die von der Statusfeststellung erfasste T�tigkeit �ber ihre Beendigung hinaus noch eine gegenw�rtige Wirkung erzeugen muss (ausf�hrlich dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2022, L 1 BA 91/19). Welche Wirkung dies vorliegend sein k�nnte, ist unklar – das arbeitsgerichtliche Verfahren hat der Beigeladenen durch Klager�cknahme beendet, etwaige Beitragsnachforderungen sind verj�hrt, Anhaltspunkte, dass vorliegend die drei�igj�hrige Verj�hrungsfrist des � 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einschl�gig sein k�nnte, sind nicht ersichtlich.
45 Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil die angefochtenen Bescheide jedenfalls materiell rechtswidrig sind. Denn es lag keine Besch�ftigung des Beigeladenen beim Kl�ger vor.
46 Im streitgegenst�ndlichen Zeitraum in den Jahren 2012/2013 war Beurteilungsma�stab f�r das Vorliegen einer Besch�ftigung � 7 Abs. 1 SGB IV (idF ab 12.04.2012). Danach ist Besch�ftigung die nichtselbstst�ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh�ltnis (Satz 1). Anhaltspunkte f�r eine Besch�ftigung sind eine T�tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2).
47 Nach der st�ndigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Besch�ftigungsverh�ltnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber pers�nlich abh�ngig ist. Bei einer Besch�ftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Besch�ftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten h�herer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschr�nkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R). Demgegen�ber ist eine selbstst�ndige T�tigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsst�tte, die Verf�gungsm�glichkeit �ber die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete T�tigkeit und Arbeitszeit sowie das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R). Ma�gebendes Kriterium f�r das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der s�chlichen oder pers�nlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstst�ndige T�tigkeit, wenn diesem Risiko auch gr��ere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegen�berstehen (z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R).
48 Ob jemand abh�ngig besch�ftigt oder selbstst�ndig t�tig ist, richtet sich ausgehend von diesen Grunds�tzen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und h�ngt davon ab, welche Merkmale �berwiegen. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung bestimmt sich nach den tats�chlichen Verh�ltnissen, also den rechtlich relevanten Umst�nden, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abh�ngigen Besch�ftigung erlauben. Ausgangspunkt der Pr�fung sind die Vereinbarungen, die die Beteiligten – schriftlich oder gegebenenfalls auch nur m�ndlich – getroffen haben. Danach ist in einem weiteren Schritt zu pr�fen, ob besondere tats�chliche Umst�nde vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). Ma�geblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zul�ssig ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R). Fehlen zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben und kann die zu pr�fende T�tigkeit sowohl in der Form einer Besch�ftigung als auch in der einer selbstst�ndigen T�tigkeit erbracht werden, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, aber doch eine gewichtige Rolle zu. Zwar haben es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft �ffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch blo�e �bereinstimmende Willenserkl�rung auszuschlie�en. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Besch�ftigung begr�nden zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tats�chlichen Verh�ltnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gest�tzt wird bzw. die �brigen Umst�nde gleicherma�en f�r Selbstst�ndigkeit wie f�r eine abh�ngige Besch�ftigung sprechen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R).
49 Nach den genannten Grunds�tzen ist das Gericht der �berzeugung, dass der Beigeladene in der Zeit vom 08.06.2012 bis zum 02.10.2013 beim Kl�gerin keine sozialversicherungspflichtige Besch�ftigung ausge�bt hat.
50 Geht man zun�chst von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kl�ger und Beigeladenem aus, so ist festzuhalten, dass diese kein Arbeits- bzw. Besch�ftigungsverh�ltnis vereinbart haben und dies auch wussten und wollten. So hat der Beigeladene im Juni 2012 eine Vorschussrechnung in H�he von 1.000,- € gestellt unter dem ausdr�cklichen Hinweis, dass er Kleinunternehmer im Sinne des � 19 UStG sei. Auch die vom Beigeladenen sp�ter gestellten Rechnungen erfolgten unter diesem Hinweis. Wenn der Beigeladene demgegen�ber zehn Jahre sp�ter (Schriftsatz vom 06.06.2023) behauptet, er habe in eine Mitarbeit im Insolvenzverfahren �berhaupt nur unter der Bedingung eingewilligt, dass es ein Angestelltenverh�ltnis geben werde, erscheint dies wenig glaubhaft.
51 Auch die tats�chlichen Umst�nde des Einsatzes best�tigen, dass kein Besch�ftigungsverh�ltnis zwischen Kl�ger und Beigeladenem vorlag.
52 Der Beigeladene war nicht in die Struktur der kl�gerischen Insolvenzverwalterkanzlei im Rahmen seiner streitgegenst�ndlichen T�tigkeit eingegliedert. Er hatte dort kein eigenes B�ro, sondern sortierte und bearbeitete die Unterlagen „seiner“ insolventen Gesellschaften – und nur dieser – im ihm daf�r zur Verf�gung gestellten Besprechungsraum der h1, der sich au�erhalb der eigentlichen B�ror�ume von h1 befand und zu dem er – als Externer und gerade anders als arbeitnehmertypisch – nur Zutritt durch Mitarbeiter von h1 erhielt. Zu den eigentlichen B�ror�umen von h1 hatte der Beigeladenen keinen Zutritt. Dass er B�romaterialien wie Schreibger�te von h1 benutzte, f�hrt zu keiner Eingliederung beim Kl�ger oder bei h1, vielmehr durfte der Beigeladene Briefpapier und E-Mail-Signatur von h1, die eine solche Eingliederung zum Ausdruck bringen w�rden, gerade nicht benutzen. Dass der Beigeladene den Ort seiner T�tigkeit nicht beliebig w�hlen durfte, macht ihn nicht zum abh�ngig Besch�ftigten, sondern war Gr�nden des Datenschutzes geschuldet sowie der Tatsache, dass die – urspr�nglich von den insolventen Unternehmen des Beigeladenen stammenden – Unterlagen dem Kl�ger als Insolvenzverwalter �berantwortet worden waren.
53 Auch bestand bzgl. Zeit und Art der Arbeitsleistung kein Weisungsrecht des Kl�gers gegen�ber dem Beigeladenen. Letzterer konnte – innerhalb der Kanzlei�ffnungszeiten – kommen und gehen, wann er wollte; es gab keinerlei Dienstpl�ne, Urlaubsabsprachen oder sonstige Arbeitsaufteilung zwischen dem Beigeladenen und den Mitarbeitern des Kl�gers. Wie der Beigeladene die Umzugskartons mit Unterlagen durcharbeitete, war ihm �berlassen. Am Abend fand eine kurze Besprechung der Arbeitsergebnisse statt und der Beigeladene bekam immer einen Satz Unterlagen mit nach Hause von dem, was er an diesem Tag bearbeitet hatte, was f�r einen abh�ngig Besch�ftigten g�nzlich untypisch w�re. Au�erdem hatte der Beigeladene jeden Abend T�tigkeitsnachweise vorzulegen, auch dies w�re nicht typisch f�r einen Arbeitnehmer/Besch�ftigten.
54 Die Art der Bezahlung des Beigeladenen f�r die streitgegenst�ndliche T�tigkeit spricht ebenfalls gegen eine abh�ngige Besch�ftigung. Gezahlt wurde nicht ein Arbeitsentgelt in Abh�ngigkeit von den f�r den Kl�ger geleisteten Stunden, sondern es wurde eine Erfolgsprovision von 10% aus der Realisierung von Anspr�chen auf dem Anderkonto vereinbart – und zwar nicht aus Mitteln von h1 oder des Kl�gers, sondern aus der Insolvenzmasse. Vorab und unter Anrechnung auf diese Erfolgsprovision sollte dem Beigeladenen sein Verdienstausfall im Rahmen seines Arbeitsverh�ltnisses bei der Firma E1 ersetzt werden, sofern es zu einem solchen Ausfall aufgrund seiner Mitwirkung im Insolvenzverfahren kam. Gezahlt wurde also nicht ein Arbeitsentgelt f�r Arbeitsstunden f�r den Kl�ger, sondern eine Verdienstausfallentsch�digung, sofern der Beigeladene wegen seiner Mitwirkung im Insolvenzverfahren nicht f�r die Firma E1 arbeiten konnte. Hatte bzw. h�tte er an Wochenenden oder w�hrend seines Urlaubs bei seinem Arbeitgeber, Firma E1, sich ins Insolvenzverfahren eingebracht, so hatte bzw. h�tte er f�r diese Stunden auch keine Kostenerstattung erhalten. Der Beigeladene erhielt nur dann eine Verdienstausfallentsch�digung, wenn er entsprechende Best�tigungen seines Arbeitgebers E1 dem Insolvenzverwalter vorlegte. Auch dies spricht klar gegen ein Arbeits- bzw. Besch�ftigungsverh�ltnis zwischen dem Insolvenzverwalter/Kl�ger und dem Beigeladenen. Ein Arbeitsentgelt wird f�r geleistete Arbeit beim Arbeitgeber gezahlt, nicht f�r etwaige entfallende Arbeitsstunden bei einem anderen Arbeitgeber. Anders als die Beklagte im Bescheid vom 18.04.2023 annimmt, erfolgte also gerade keine Abrechnung auf Grundlage detaillierter Stundenaufzeichnungen beim Kl�ger als Arbeitgeber, sondern die Stundenaufzeichnungen (beim Arbeitgeber E1, nicht beim Kl�ger) dienten nur der Feststellung des Verdienstausfalls des Beigeladenen.
55 Erg�nzend sei darauf hingewiesen, dass auch das C. der �berzeugung ist, dass zwischen Kl�ger und Beigeladenem kein Arbeitsverh�ltnis gegeben war, vgl. dessen richterlichen Hinweis vom 12.01.2024 im Verfahren: „[…] bereits nicht ansatzweise ausreichend vorgetragen, weshalb hier von einem Arbeitsverh�ltnis auszugehen sein soll.“ Wenngleich – wie sich aus dem Wort „insbesondere“ in � 7 Abs. 1 SGB IV ergibt – eine Besch�ftigung u.U. auch dann bestehen kann, wenn kein Arbeitsverh�ltnis vorliegt (z.B. bei zivilrechtlich unwirksamen Vertr�gen oder Ausbildungsverh�ltnissen, vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., � 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 61), ist � 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ist die grunds�tzliche und vorrangige Bedeutung des � 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der mit ihm hergestellten Verkn�pfung zum zivilrechtlichen Arbeitsverh�ltnis zu sehen (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., � 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 44). Mangels Weisungsrecht gegen�ber dem und Eingliederung des Beigeladenen in die Organisation der Insolvenzverwalterkanzlei des Kl�gers sieht das Gericht keine Veranlassung, vorliegend bez�glich eines Besch�ftigungsverh�ltnisses zu einer anderen Schlussfolgerung als das Arbeitsgericht bez�glich eines Arbeitsverh�ltnisses zu gelangen.
56 Schlie�lich ist zu beachten, dass die konkrete T�tigkeit des Beigeladenen die Erf�llung einer ihn treffenden Pflicht im Insolvenzverfahren nach �� 97,101 InsO darstellte.
57 Nach � 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter den Insolvenzverwalter bei der Erf�llung von dessen Aufgaben zu „unterst�tzen“. Den Schuldner treffen demnach aktive Mitwirkungspflichten, er hat nach Zeit- und Arbeitsaufwand zumutbare Unterst�tzungst�tigkeiten – grunds�tzlich unentgeltlich – zu erbringen (vgl. J. Schmidt in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, 1. Unterst�tzung und Mitwirkung, Rn. 39 ff.). Ist der Insolvenzschuldner, wie vorliegend, keine nat�rliche Person, so trifft die Mitwirkungspflicht des � 97 Abs. 2 InsO die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten pers�nlich haftenden Gesellschafter des Schuldners, � 101 Abs. 1 Satz 1 InsO. Dies gilt auch f�r faktische organschaftliche Vertreter (Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Auflage 2022, � 101 InsO, Rn. 6).
58 Den Beigeladenen trifft die Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung als faktisches Organ bzw. faktischen Gesch�ftsf�hrer der A.. Er vertrat faktisch die Gesellschaft und lenkte deren Geschicke. Letztlich stand der Beigeladene allein (und nicht Herr V.) hinter dem Gesellschaftskonstrukt um die A. und f�hrte tats�chlich deren Gesch�fte, was der Beigeladene auch selbst so darstellte und sich dementsprechend auch selbst als faktischen Gesch�ftsf�hrer bezeichnete. Auch das Amtsgericht und das Landgericht C-Stadt erachteten den Beigeladenen als faktischen Gesch�ftsf�hrer (vgl. Landgericht C-Stadt, Beschluss vom 11.03.2020, …/xx). Damit unterlag der Beigeladene als – faktisches – Vertretungsorgan der Mitwirkungspflicht nach � 101 Abs. 2 InsO.
59 Als faktischer Gesch�ftsf�hrer ist der Beigeladene auch nach Er�ffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Arbeitnehmer bzw. Besch�ftigten des Insolvenzverwalters geworden. Nach � 80 Abs. 1 InsO geht durch Er�ffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh�rende Verm�gen zu verwalten und dar�ber zu verf�gen, auf den Insolvenzverwalter �ber. Die Stellung des Beigeladenen blieb davon jedoch unber�hrt. Mag auch der �bergang der Verwaltungs- und Verf�gungsbefugnis sich auf die Wirksamkeit rechtsgesch�ftlichen Handelns des Beigeladenen ausgewirkt haben (�� 81, 82 InsO), so wurde er nicht zum Besch�ftigten des Insolvenzverwalters bzw. Kl�gers, weil er nicht in dessen Dienste zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit unter Eingliederung in eine vom Kl�ger vorgegebene Arbeitsstruktur verpflichtet war, siehe oben. Es ging darum, mit Unterst�tzung des Beigeladenen noch m�glichst viele Forderungen der bzw. „seiner“ insolventen Schuldnerin zu realisieren. Zum Teil nutzte der Beigeladene die im Rahmen der streitigen T�tigkeit gewonnenen Erkenntnisse auch daf�r, um selbst noch gegen ehemalige Mitarbeiter (strafrechtlich) vorzugehen. Auch wenn die unternehmerische Handlungsfreiheit des Beigeladenen durch die Insolvenzer�ffnung beschr�nkt war, leistete er letztlich keine fremdn�tzige, sondern eigenn�tzige Arbeit (vgl. insofern zur Arbeitnehmereigenschaft auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2008 – 10 Sa 162/08).
60 Nur wenn die Mitwirkung nach �� 97 Abs. 2, 101 Abs. 1 Satz 1 InsO im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen gewissen zeitlichen Rahmen �berschreitet (wie es wohl vorliegend der Fall war), kann u.U. eine aus der Masse zu zahlende angemessene Verg�tung auf der Grundlage eines entsprechenden Dienstvertrages vereinbart werden. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt hierf�r nur ein Dienst-, nicht aber ein Arbeitsvertrag in Betracht (vgl. z.B. J. Schmidt in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, 1. Unterst�tzung und Mitwirkung, Rn. 39; Schilken in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, � 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners, Rn. 32) – eben weil es an einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Insolvenzverwalters fehlt.
61 Insgesamt sprechen damit die ganz �berwiegenden Gesichtspunkte gegen ein abh�ngiges Besch�ftigungsverh�ltnis im Rahmen der streitgegenst�ndlichen T�tigkeit 2012/2013. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, die die ma�geblichen Kriterien f�r eine Abgrenzung zwischen abh�ngiger Besch�ftigung und selbstst�ndiger T�tigkeit zwar benennen, die tats�chlichen konkreten Umst�nde aber nur sehr rudiment�r darunter subsumieren, sind daher rechtswidrig und aufzuheben. Den Beweisantr�gen der Kl�gerseite bzgl. des Nichtvorliegens eines Besch�ftigungsverh�ltnisses musste das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgehen.
62 Die Kostenentscheidung beruht auf � 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit � 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Etwaige au�ergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden der Beklagten nicht auferlegt, da der Beigeladene keine Antr�ge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen hat (� 162 Abs. 3 VwGO).
63 Bez�glich der Zuziehung eines Bevollm�chtigten des Kl�gers f�r das Vorverfahren ergeht ein gesonderter Beschluss.
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