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1 Qs 37/24•LG Nürnberg-Fürth 1. Strafkammer, 2024-09-12, 1 Qs 37/24
1 Qs 37/24Tribunal Cantonal12 de set. de 2024
Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-09-12
Aktenzeichen: 1 Qs 37/24
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.09.2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.
1 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist nicht statthaft und damit unzulässig.
2 Es entspricht der h.M., dass der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde offensteht (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 154 Rn. 30, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 154 Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl. 2024, StPO § 154 Rn. 91 a, beck-online).
3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu. (redaktioneller Leitsatz)
Unzulässige Beschwerde der StA gegen Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses – fehlende Statthaftigkeit
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