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VI 156/24•AG Günzburg, 2024-04-15, VI 156/24
VI 156/24Tribunal de Primeira Instância15 de abr. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-15
Aktenzeichen: VI 156/24
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21.03.2024 (Bl. 41/42 d.A.) wird nicht abgeholfen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Antragssteller als Gesamtschuldner.
1 Die Antragsstellerinnen legen mit Schreiben vom 05.04.2024, eingegangen am 10.04.2024, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 21.03.2024 ein.
2 Mit diesem Beschluss wurde eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits angeordnet.
3 Die Beschwerde steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 FamFG.
4 Wird nur eine Teil-Pflegschaft angeordnet, haben die bekannten Miterben der anderen Erbteile kein Beschwerderecht.
5 Bei den Antragsstellerinnen handelt es sich um Erben der dritten Ordnung mütterlicherseits.
6 Mithin sind sie durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt und haben kein Beschwerderecht.
Beschwerdeberechtigung bei Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft
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