ArbG München 5. Kammer, 2024-02-05, 5 Ca 3538/22

5 Ca 3538/22Tribunal do Trabalho / Câmara 55 de fev. de 2024

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Regest

Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch iSv § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (s. auch BGH BeckRS 2020, 23375 Rn. 43 mwN). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texto completo

ArbG München 5. Kammer — 2024-02-05 — 5 Ca 3538/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-05

Aktenzeichen: 5 Ca 3538/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

  2. Der Wert des Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf € 500,00 festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld war zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat die Verpflichtung aus Ziffer 4 des Teilurteils des Arbeitsgerichts München vom 05.09.2023 erfüllt. Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch iSd § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Schuldnerin hat vorliegend ausdrücklich erklärt, dass die erteilten Auskünfte im Schriftsatz vom 19.01.2024 zur Erfüllung der im Teilurteil auferlegten Verpflichtung erfolgten. Damit sollte die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken.

2 Der Antragsteller hat die Kosten des erfolglosen Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen, §§ 891, 91 ZPO.

3 Der Wert des Zwangsgeldverfahrens ist mit € 500,00 festzusetzen.

4 Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen, auf anliegende Belehrung wird verwiesen.

Leitsatz

Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch iSv § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (s. auch BGH BeckRS 2020, 23375 Rn. 43 mwN). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Anforderungen an die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs

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