VGH München 19. Senat, 2024-07-19, 19 CS 24.825

19 CS 24.825Tribunal Administrativo / Division 1919 de jul. de 2024

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Regest

Wird im Hauptsacheverfahren der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und das Urteil somit nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig, bleibt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und bei Ablehnung für eine hiergegen gerichtete Beschwerde kein Raum mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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VGH München 19. Senat — 2024-07-19 — 19 CS 24.825 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-19

Aktenzeichen: 19 CS 24.825

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.882) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.

2 Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Leitsatz

Wird im Hauptsacheverfahren der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und das Urteil somit nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig, bleibt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und bei Ablehnung für eine hiergegen gerichtete Beschwerde kein Raum mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Verhältnis Beschwerde und Antrag auf Zulassung der Berufung

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