VG Augsburg 4. Kammer, 2023-03-15, Au 4 K 22.1617

Au 4 K 22.1617Tribunal Administrativo / Câmara 415 de mar. de 2023

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VG Augsburg 4. Kammer — 2023-03-15 — Au 4 K 22.1617 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-15

Aktenzeichen: Au 4 K 22.1617

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage.

2 Mit Formblatt vom 24. Februar 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitig beleuchteten Werbeanlage für termingebundenen, wechselnden Plakatanschlag in der Größe von 3,76 m Breite x 2,76 m Höhe auf dem Grundstück Fl.Nr. 2... … der Gemarkung X...

(B... ...). Die Werbeanlage soll auf einen 2,67 m hohen Monofuß stehen und im Südwesten des Vorhabengrundstücks vor dem Kreuzungsbereich C... und B... in einem Grünstreifen nördlich des straßenbegleitenden Fußgänger- und Radwegs zum C... errichtet werden.

3 Laut Kurzmitteilung des Straßenverkehrsamts der Beklagten vom 23. März 2022 bestünden hinsichtlich der Größe und des Standorts Bedenken gegen das Vorhaben, weil es zur Unübersichtlichkeit gerade für den Fußgänger- und Fahrradverkehr führe, der im Kreuzungsbereich von stark frequentierten Straßen als problematisch wegen der Schaffung einer Gefahrenlage erachtet werde. Die örtliche Polizeiinspektion lehnte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2022 die Errichtung der geplanten Werbeanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit ab. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird verwiesen.

4 Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2022 die beantragte Baugenehmigung ab. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, unzulässig. Auf den Grundstücken entlang des C... bis zum Einmündungsbereich der Straße B... bzw. dem Vorhabengrundstück seien im vorderen Bereich bis zu einer Tiefe von 9 m keine baulichen Anlagen vorhanden. Dies betreffe eine Gesamtlänge von 168 m und sei rechtlich als faktische Baugrenze zu werten. Die Überschreitung durch das geplante Vorhaben sei nicht mehr nur geringfügig. Darüber hinaus stelle die Werbeanlage eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Die Werbeanlage solle an einem Standort mit einer komplexen Verkehrssituation errichtet werden. Sie ziehe sowohl in Fahrtrichtung Westen – mit einem Linksabbiegestreifen in die D...straße und einem kombinierten Geradeaus- und Rechtsabbiegestreifen in die Straße B... – als auch beim Linksabbiegen vom C... in die Straße B... die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich und lenke vom eigentlichen Verkehrsgeschehen ab. Insbesondere bei den Abbiegevorgängen vom C... nach links in die Straße B... lenke sie die Aufmerksamkeit von kreuzenden Fußgängern und Radfahrern ab, welche die gemeinsamen Geh-/Radwegfurten im Kreuzungsbereich benutzten. Zudem sei die Straße B... eine der Hauptverbindungen zu den Stadtteilen Y... und Z.... Durch die werbebedingte Aufmerksamkeitsablenkung in beide Fahrtrichtungen sei mit einer schlechteren Wahrnehmung der Lichtsignalanlagen sowie der querenden Fußgänger und Radfahrer zu rechnen, was eine Zunahme von Verkehrsunfällen befürchten lasse. Die Kreuzung liege direkt am Schulweg zur staatlichen und städtischen Realschule. Deswegen gebe es dort einen sehr hohen Fahrrad- und Fußgängeranteil im Kindes- und Jugendalter sowie im weiteren Verlauf nach Süden zum Zentralen Omnibusbahnhof und zur Innenstadt. Weiter erschwerend komme hinzu, dass sich direkt an der Kreuzung der Zugang zum Stadtpark „...“ und die stark von Kindern und Jugendlichen frequentierte Skateranlage befinde.

5 Die Klägerin ließ hiergegen am 5. August 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für sie ist beantragt,

6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2022, zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen;

7 hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das zur Genehmigung gestellte Werbevorhaben genehmigungsfähig sei. Es bestehe keine faktische Baugrenze. Die beiden einzig relevanten Gebäude bildeten nicht einmal eine Flucht. Die Werbeanlage gefährde auch nicht die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs. Die Werbeanlage wechsle nicht, noch verfüge sie über besondere Lichteffekte. Die Annahme der Gefährdung von Schülern wegen der Realschule sei fernliegend, da sich diese in ca. 600 m Entfernung vom geplanten Standort befinde.

9 Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 29. September 2022 entgegen. Für sie ist beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag zur Frage der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Überschreitung der faktischen Baugrenze. Hinsichtlich des Ablehnungsgrundes aus Art. 14 Abs. 2 BayBO führt sie aus, dass vorliegend die zuständige Polizeiinspektion in ihrer Stellungnahme eine konkrete Gefährdungslage bejaht habe. Durch den vorgesehenen Standort der Werbeanlage sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Verkehrs zu erwarten. Die Werbeanlage solle unmittelbar neben dem kombinierten Rad- und Fußweg am C... ca. 15 m vor der Ampelanlage Kreuzung C.../B... …D...straße in Fahrtrichtung Westen rechtsseitig und quer zur Straße angebracht werden. Zudem sei die Straße B... eine der Hauptverbindungen zu den Stadtteilen Y... und Z.... Die Kreuzung liege direkt am Schulweg zur staatlichen und städtischen Realschule (ab Jahrgangsstufe 5) sowie im weiteren Verlauf nach Süden zum Zentralen Omnibusbahnhof an der A...straße und zur Innenstadt der Beklagten. Erschwerend komme hinzu, dass der C... in Fahrtrichtung von Ost nach West über eine Bahnlinie führe. Fahrradfahrer in Richtung Westen könnten aufgrund des Gefälles schneller herannahen. Von den rechtsabbiegenden Fahrzeugführern werde daher eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Es handle sich aufgrund der konkreten Verkehrssituation (Kreuzungsbereich, Grundstücksein- und Ausfahrt, Überquerungsbereich von Schulkindern) um einen ungeeigneten Standort. Schließlich rage die Werbeanlage auf das städtische Grundstück Fl.Nr. 1.../… hinein. Eine diesbezügliche Zustimmung der Beklagten liege nicht vor.

Außerdem könnte die Werbeanlage auch nur vom städtischen Grundstück aus angebracht werden. Hierzu müsse ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen werden, der nicht als Gehweg gewidmet sei. Ein Nachweis der gesicherten Erschließung liege nicht vor.

12 Am 22. Februar 2023 fand ein Ortstermin mit den Beteiligten statt. Bezüglich des Ergebnisses des Ortstermins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Lichtbildern Bezug genommen.

13 Die Beklagte trug unter dem 27. Februar 2023 ergänzend zur faktischen Baugrenze vor. Auf den Inhalt des Schriftsatzes nebst Anlagen wird Bezug genommen.

14 Mit Schriftsätzen vom 7. und 8. März 2023 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Klägerin wies ergänzend darauf hin, dass die im Protokoll erwähnte, doppelseitige beleuchtete Fremdwerbeanlage 2012 durch die Beklagte genehmigt und von der Klägerin errichtet worden sei. Die staatliche Realschule sei bereits zwei Jahre vor dieser Genehmigung eröffnet worden. Da die Schule ca. 1/2 km von der geplanten Werbeanlage entfernt sei, spiele sie hinsichtlich des Verkehrsaufkommens an der Kreuzung eine untergeordnete Rolle. Sie sei überwiegend auf anderen Wegen Richtung Innenstadt und Bahnhof erschlossen. Die Beklagte entgegnete unter dem 14. März 2023, dass von der Klägerin auf Grundlage des privatrechtlichen Widerrufsrechts der Rückbau der Anlage verlangt worden sei. Die Nutzungsaufnahme der staatlichen Realschule (D...straße 6...) sei Anfang 2010 und die der städtischen Realschule (D...straße 4...) sei 2015 erfolgt.

15 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

16 Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

17 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn das Vorhaben verstößt gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2022 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18 1. Der von der Klägerin beantragten Werbetafel steht Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf. Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 27.10. 2011 – 15 ZB 10.2409 – juris Rn. 6; B.v. 24.2.2003 – 2 CS 02.2730 – juris Rn. 16; U.v. 30.5.2018 – 2 B 18.681 – juris Rn. 24; B.v. 9.2.2021 – 9 ZB 19.1582 – juris Rn. 19) bereits dann – konkret – gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, ist nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei – wie hier – um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

19 Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die verfahrensgegenständliche Werbeanlage bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Zu berücksichtigen waren dabei neben dem Vorbringen der Parteien – darunter die fachlichen Stellungnahmen der Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen Polizeibehörde – auch die Eindrücke der gerichtlichen Inaugenscheinnahme sowie die auf dem gerichtlichen Augenscheintermin in Anwesenheit der Beteiligten mündlich erläuterte polizeiliche Einschätzung der örtlichen Polizeiinspektion. Derartige Stellungnahmen sind zwar weder für die Genehmigungsbehörde noch für das Gericht bindend; sie haben jedoch namentlich angesichts der Sach- und Problemnähe gerade der örtlichen (polizeilichen) Dienststellen eine nicht unerhebliche Aussagekraft (VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 – Au 4 K 17.1683 – juris Rn. 25; U.v. 16.12.2015 – Au 4 K 15.869 – juris Rn. 41).

20 Unter Berücksichtigung dessen liegen nach Überzeugung der Kammer hier mehrere Umstände vor, nach denen jedenfalls in einer Zusammenschau von einer komplexen Verkehrssituation auszugehen ist, aus welcher sich eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlage ergibt.

21 Bei der Kreuzung C..., B... und D...straße handelt es sich um einen stark frequentierten Hauptverkehrsbereich. Es befinden sich dort vier Lichtsignalanlagen mit jeweils beidseitig straßenbegleitenden kombinierten Fußgänger- und Fahrradwegen. Die geplante Werbeanlage befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der vorhandenen Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich C.../B.... Der Kreuzungsbereich stellt insgesamt eine komplexe Verkehrssituation dar, da dort aus vier Fahrtrichtungen Straßen mit mehreren Abbiegespuren aufeinandertreffen. Erschwerend kommt hinzu, dass im Bereich der Einmündung C.../B... auch Fußgänger- und Radverkehr stattfindet. Wie der beim Ortstermin anwesende Polizeibeamte nachvollziehbar ausführte, liegt die Werbeanlage inmitten einer für den Verkehrsteilnehmer durch mehrere gefahrenträchtige Umstände herrührenden vielschichtigen und verflochtenen Verkehrssituation, sodass durch das zusätzliche Ablenkungspotential durch die geplante Werbeanlage Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig auf einen Lichtzeichenwechsel bzw. auf eine Rückstausituation reagieren können. Es sind daher Unfälle zu befürchten, denn in Abbiegebereichen und Bereichen mit komplexen Verkehrssituationen gelten erhöhte Aufmerksamkeitsanforderungen. Dass es sich bei dem Bereich des Vorhabenstandorts um eine gefahrenträchtige Verkehrssituation handelt, zeigt auch die Unfallstatistik der örtlichen Polizeidienststelle. Der nähere Bereich des Vorhabenstandorts stellt bereits ein Unfallschwerpunkt dar. Im Zeitraum von 2018 bis Februar 2023 ereigneten sich 23 Unfälle im unmittelbaren Bereich des streitgegenständlichen Standorts. Mit jeder zusätzlichen Ablenkung wird damit das Risikopotential nochmals erhöht. Jede weitere Verschärfung der Situation ist daher zu vermeiden. Durch das mit der Werbeanlage hinzutretende Ablenkungspotential sind insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Fahrradfahrer auf den die Straßen querenden Fußgänger- und Fahrradwegen gefährdet.

22 Es besteht nach Auffassung des Gerichts demnach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht wird. Unter Berücksichtigung all dessen fällt bei der gebotenen Gesamtwürdigung hier nicht maßgeblich ins Gewicht, dass Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in innerörtlichen, gewerblich geprägten Lagen an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewöhnt sind. Die vorliegend in Rechnung zu stellenden Umstände, insbesondere hinsichtlich der Komplexität und Gefahrenträchtigkeit der Verkehrssituation, reichen aus, um unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine Gefährdung i.S.d. Art. 14 Abs. 2 BayBO anzunehmen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf den klägerseits angeführten Umstand, dass in unmittelbarer Nähe zum Vorhabenstandort im Kreuzungsbereich noch 2012 eine Fremdwerbeanlage genehmigt worden war, an, da laut Einlassung der Verkehrsbehörden bzw. der Polizei das Verkehrsaufkommen in den letzten Jahren dort insgesamt stark zugenommen hat.

23 2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeanlage, insbesondere die Frage des Bestehens einer faktischen Baugrenze, kann dahinstehen, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage der Erschließung.

24 Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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