AG Passau, 2023-09-19, Gs 1172/23

Gs 1172/23Tribunal de Primeira Instância19 de set. de 2023

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Zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme. (redaktioneller Leitsatz)

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AG Passau — 2023-09-19 — Gs 1172/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-19

Aktenzeichen: Gs 1172/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme im Anwesen … gemäß Beschluss vom 16.04.2021 (Gs 910/21) wird festgestellt, § 98 Abs. StPO.

  2. Die Kosten und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1 Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

2 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (Bl. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (Bl. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunk die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung … nicht durchsucht worden war.

3 Mit Schreiben vom 16.05.2023 (Bl. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.

4 Die nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 … bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift … gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.

5 Nach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens … durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift … eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen … Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.

6 Auch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in … eröffnet und ausgehändigt wurde.

7 Zugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 – unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 – als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen … (Gs 910/21) auszulegen.

8 In dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.

9 Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.

10 Zum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.

Kosten: § 473 a StPO

Leitsatz

Zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme. (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Fehlerhafte Aktenzeichenangabe, Auslegung des Antrags, Aushändigung des Beschlusses, Sachverhaltsaufklärung, Beschwerdeverfahren

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