AG München Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, 2023-11-14, 1500 IN 1169/23

1500 IN 1169/23Tribunal de Primeira Instância14 de nov. de 2023

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Regest

Eine Person, die nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist, hat kein Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten. Hierunter fallen auch Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

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AG München Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen — 2023-11-14 — 1500 IN 1169/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-14

Aktenzeichen: 1500 IN 1169/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Bescheid vom 10.11.2023 mit welchem die Akteneinsicht gemäß §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO abgelehnt wurde, wird nicht aufgehoben.

  2. Dem Antragsteller steht weiterhin die Möglichkeit offen gegen den Bescheid vom 10.11.2023 die gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG zu beantragen.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 21.09.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der ... Akteneinsicht in die Insolvenzakten beantragt.

2 Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.10.2023 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben sein rechtliches Interesse darzulegen. Eine Stellungnahme des Antragsstellers lag dem Sachbearbeiter im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht vor. Das Akteneinsichtsgesuch wurde somit abgelehnt.

3 Am 14.11.2023 wurde dem Sachbearbeiter die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigte der ... vom 10.11.2023 vorgelegt. Hierbei führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass das rechtliche Interesse seiner Mandantin an der Akteneinsicht aufgrund möglicher Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. 15a InsO sowie iVm. 263 StGB beruhe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 10.11.2023 (Bl. 303/304) verwiesen.

4 Hierbei sei anzumerken, dass das Ermitteln und gegebenenfalls die Durchsetzung von haftungsrelevanten Ansprüchen gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldner durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Eine Verfolgung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche durch einzelne Insolvenzgläubiger würde dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahren, nämlich die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zuwider laufen. Sollten Ansprüche gegen die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin tatsächlich bestehen, müssten diese an die Insolvenzmasse zu leisten sein und damit der quotalen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger dienen.

5 Aus den oben genannten Gründen wird ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in die Insolvenzakten weiterhin verneint. An dieser Stelle sei auf den Beschluss des BayOblG vom 14.10.2021 – 102 VA 66/21 verwiesen.

6 Für die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG wird auf Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 10.11.2023 verwiesen.

Leitsatz

Eine Person, die nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist, hat kein Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten. Hierunter fallen auch Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

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Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten

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