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35 O 129/23•LG Kempten 3. Zivilkammer, 2023-08-17, 35 O 129/23
35 O 129/23Tribunal Cantonal / Câmara Civil III17 de ago. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-17
Aktenzeichen: 35 O 129/23
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Auf der Seite 2 des Urteils dritter Absatz des Tatbestandes in welchem es wie folgt heißt:
„Die Klägerin meldete ihre Forderungen (Entgeltfortzahlungsleistungen nach § 3 EFZG i.H.v. 2.882,49 € und Heilbehandlungskosten i.H.v. 1.215,63 €) mit Schreiben vom 15.03.2021 (vgl. K 13) bei der Beklagten an, (…)“
ist der hervorgehobene Passus in der Klammer zu streichen.
1 Das Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegend ist. Mit dem im Tatbestand zitierten Schreiben vom 15.03.2021 (Anlage K 13) wurden zwar die Forderungen angemeldet, allerdings nur dem Grund nach, die Bezifferung fand zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt. Aus diesem Grund waren die Beträge der später erfolgten Bezifferung an dieser Stelle aus dem Tatbestand zu entfernen.
Berichtigungsbeschluss
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