projetos
102 Sch 179/23 e•BayObLG 2. Zivilsenat, 2023-11-10, 102 Sch 179/23 e
102 Sch 179/23 eTribunal Superior / Câmara Civil II10 de nov. de 2023
Einem selbstständigen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil bei Ablehnung des Antrags auf (Teil-)Vollstreckbarerklärung der Schiedsspruch insoweit ohnehin aufzuheben wäre. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-11-10
Aktenzeichen: 102 Sch 179/23 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Bei der Auslegung der Prozesserklärung vom 26. Juni 2023 ist der gesamte Inhalt des Schriftsatzes einschließlich der beigefügten Anlagen zu berücksichtigen. Vorliegend war dem verfahrenseinleitenden Antrag der Schiedsspruch vom 17. November 2022 im Original beigefügt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat sich auf den „anliegenden Schiedsspruch“ bezogen. Der Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“ dürfte hinsichtlich des von der Antragstellerin durch Vorlage in Bezug genommenen Schiedsspruchs vom 17. November 2022 nicht zur Anwendung kommen. Auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung dürfte es sich nicht lediglich um eine fehlerhafte Bezeichnung desjenigen Schiedsspruchs, der für vollstreckbar erklärt werden sollte, handeln, sondern um die Beifügung und damit Benennung des wegen des später erklärten Widerrufs des Vergleichs nicht wirksam gewordenen Schiedsspruchs vom 17. November 2022 als Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. Der Urkunde konnte nur die Widerruflichkeit, nicht aber die Tatsache des Widerrufs des dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zugrunde liegenden Vergleichs entnommen werden. Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gemäß Schriftsatz vom 26. Juni 2023 dürfte damit nach dem Willen der Antragstellerin so, wie er objektiv geäußert worden ist, der Schiedsspruch vom 17. November 2022 gewesen sein. Eine andere Bewertung dürfte nicht daraus folgen, dass dem Einleitungssatz des „Kostenfestsetzungsbeschlusses“ vom 23. Juni 2023, der nach dem Antrag vom 26. Juni 2023 ebenfalls für vollstreckbar erklärt werden sollte, entnommen werden konnte, dass möglicherweise auch ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 2. Mai 2023 existiert. Dass tatsächlich jener Schiedsspruch, der dem Schriftsatz vom 26. Juni 2023 nicht beilag, und nicht der im Original beigefügte Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 17. November 2022 gemeint war, war der Erklärung vom 26. Juni 2023 bei objektiver Würdigung des Inhalts der Prozesserklärung aus Sicht des Gerichts und der Antragsgegnerin als Empfängern der Prozesserklärung nicht unzweifelhaft zu entnehmen.
Die Antragstellerin wird um Mitteilung gebeten, falls das Verständnis des Senats unzutreffend ist.
Die Antragsgegnerin wird um Mitteilung gebeten, falls das Verständnis des Senats vom Antrag als unselbständigem Gegenantrag zum Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung von Ziffer I des Schiedsspruchs vom 2. Mai 2023 unzutreffend ist.
Einem selbstständigen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil bei Ablehnung des Antrags auf (Teil-)Vollstreckbarerklärung der Schiedsspruch insoweit ohnehin aufzuheben wäre. (redaktioneller Leitsatz)
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.