LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2023-01-12, 41 T 3447/22

41 T 3447/22Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV12 de jan. de 2023

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Regest

Eine formelhaftes stereotyp formuliertes ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenes Ablehnungsgesuch ist unzulässig, dies gilt auch für eine derartige Erinnerung. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2023-01-12 — 41 T 3447/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-12

Aktenzeichen: 41 T 3447/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Ablehnungsanträge gegen VRiLG … sowie gegen die Urkundsbeamtin … werden als unzulässig verworfen.

  2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.

  3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.12.2022 wird als unzulässig verworfen.

  4. Es verbleibt beim Beschluss vom 01.12.2022.

Gründe

1 Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.

2 Die stereotyp formulierten, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

3 Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

4 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 01.12.2022 nicht zu rechtfertigen.

5 Einstweilige Maßnahmen sind nicht veranlasst.

6 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

Leitsatz

Eine formelhaftes stereotyp formuliertes ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenes Ablehnungsgesuch ist unzulässig, dies gilt auch für eine derartige Erinnerung. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzulässigkeit formelhafter Ablehnung des Richters

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