LG München I 29. Zivilkammer, 2023-04-26, 29 O 13114/21

29 O 13114/21Tribunal Cantonal26 de abr. de 2023

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Regest

Für einen Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2020, 33149). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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LG München I 29. Zivilkammer — 2023-04-26 — 29 O 13114/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-26

Aktenzeichen: 29 O 13114/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Streitwert wird auf 23.009,99 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Streitwert der Klage beträgt 8.009,99 EUR.

2 Der Streitwert der Widerklage beträgt insgesamt 15.000 EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Antrag auf Auskunft vom 7.12.2021: 5.000 EUR

Für einen Datenauskunftsanspruch ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020, 9 W 34/20).

Antrag auf eidesstattliche Versicherung vom 10.3.2022: 2000 EUR

Es liegt hier eine Stufenklage vor. Gemäß § 44 GKG ist hier keine Streitwertaddition vorzunehmen, sondern es ist nur der höhere Anspruch ist maßgebend, somit 5.000 EUR.

Antrag auf Schmerzensgeld vom 29.3.2023: 10.000 EUR

Dies entspricht den Angaben der Widerklagepartei im PKH-Beschwerdeverfahren zu m Streitwert des Schmerzensgeldantrags.

3 Da Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand haben, ist der Streitwert daher insgesamt auf 23.009,99 EUR festzusetzen.

Leitsatz

Für einen Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2020, 33149). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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Streitwert des Datenauskunftsanspruchs

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