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041 T 3447/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-12-01, 041 T 3447/22
041 T 3447/22Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV1 de dez. de 2022
Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-12-01
Aktenzeichen: 041 T 3447/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 07.10.2022, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1 Die stereotyp formulierten, reflexartigen, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen und an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
2 Die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen kommen deshalb auch nicht in Betracht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Unzulässigkeit von Formalablehnung
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