LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-12-22, 043 T 2183/22

043 T 2183/22Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV22 de dez. de 2022

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Regest

Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-12-22 — 043 T 2183/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-22

Aktenzeichen: 043 T 2183/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Ablehnungsanträge sowie gegen werden als ... den als unzulässig verworfen.

  2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.

  3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

  4. Es verbleibt beim Beschluss vom 02.09.2022.

Gründe

1 Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.

2 Die stereotyp formulierten, ständig gleich lautenden und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

3 Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

4 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 02.09.2022 nicht zu rechtfertigen.

5 Es kann weder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, gegen rechtliches Gehör oder den Justizgewährungsanspruch festgestellt werden.

6 Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

Kosten: § 97 ZPO

Leitsatz

Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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Missbräuchliches Ablehnungsgesuch

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