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L 19 R 117/22•LSG M�nchen 19. Senat, 2022-10-17, L 19 R 117/22
L 19 R 117/22Tribunal de Seguros Sociais / Division 1917 de out. de 2022
Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
Entscheidungsdatum: 2022-10-17
Aktenzeichen: L 19 R 117/22
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts N�rnberg vom 16.02.2022 wird zur�ckgewiesen.
II. Au�ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist zwischen den Beteiligten der Antrag des Kl�gers auf �berpr�fung des Bescheids vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 nach � 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X –, mit dem die Beklagte den Antrag des Kl�gers vom 13.02.2018 auf Gew�hrung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach � 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – abgelehnt hatte. Der �berpr�fungsantrag vom 26.09.2020 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2021 abgelehnt.
2 Der 1964 geborene Kl�ger hat nach eigenen Angaben von 1979 bis 1982 eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert und war zuletzt als selbst�ndiger Musiklehrer und Musikproduzent an 5 Tagen pro Woche f�r je 2 Stunden t�glich t�tig. Er steht seit Anfang 2016 im Bezug von Arbeitslosengeld II.
3 Am 13.02.2018 beantragte er bei der Beklagten die Gew�hrung von Erwerbsminderungsrente wegen R�ckenschmerzen, Nasenatmungsbehinderung, Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Asthma, Hautekzem sowie H�morrhoiden. Er k�nne vor allem aufgrund der R�ckenschmerzen nicht mehr so lange unterrichten wie fr�her, weil er schon nach ca. 1 Stunde Probleme beim Sitzen oder Stehen bekomme. Durch st�ndiges Naselaufen und Halsschmerzen sei er nat�rlich als Musiklehrer auch beeintr�chtigt. Die Kopfschmerzen seien 2 – 3mal pro Monat sehr stark, er habe deswegen auch schon Termine absagen m�ssen, auch wenn das Hautekzem im Gesicht auftrete oder die H�morrhoiden schmerzten. An seinen Arbeitsbedingungen k�nne er nichts �ndern, weil er nur begrenzt Platz habe und feste Termine habe. Beigef�gt war ein Lebenslauf des Kl�gers sowie diverse �rztliche Unterlagen von Dr. S (Neurochirurg – Schmerzmedizin), Dr. O (Neurologie und Psychiatrie), von der Praxisklinik E-Stadt, Dr. S1, vom Universit�tsklinikum Erlangen, Dr. S2 (Pneumologie), vom Augenarzt H sowie vom Kardiologen Dr. A.
4 Am 02.03.2018 wurde der Kl�ger f�r das Jobcenter der Stadt Erlangen von Dr. R begutachtet, der zu einem 3 – unter 6st�ndigen Leistungsverm�gen des Kl�gers, voraussichtlich auf Dauer, gelangt war. Der Schwerpunkt der Erkrankungen des Kl�gers liege auf orthop�dischem Fachgebiet. Es liege jedoch keine Entbindung von der Schweigepflicht vor, so dass nur allgemein berichtet werden k�nne. In der Selbsteinsch�tzung gehe der Kl�ger davon aus, auch leichte T�tigkeiten wie Musiknachmittage im Altenheim nicht durchf�hren zu k�nnen. Der Kl�ger sei in der Lage, mindestens 15 Wochenstunden umfassende T�tigkeiten zu verrichten. Zuzumuten seien ihm Arbeiten in wechselnder K�rperhaltung bis zu 20 Stunden w�chentlich, nicht l�nger als 6 Stunden am St�ck. Auszuschlie�en seien Arbeiten in Zwangshaltung, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg sowie Arbeiten unter ung�nstigen �u�eren Bedingungen. Der Kl�ger habe sich w�hrend des Gespr�chs wenig kooperativ gezeigt.
5 Die Beklagte holte ein orthop�disch/sozialmedizinisches Gutachten von Dr. W ein, die den Kl�ger am 16.07.2018 untersuchte und zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kl�ger leichte bis mittelschwere T�tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschr�nkungen mindestens 6 Stunden und mehr t�glich verrichten k�nne. Die Wegef�higkeit des Kl�gers sei gegeben. Das Ausma� der geklagten Beschwerden lasse sich anhand der zur Verf�gung stehenden und erhobenen Befunde nicht vollst�ndig begr�nden, vermutlich stehe die vordiagnostizierte chronische Schmerzst�rung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund, die bislang nicht im Rahmen einer ganzt�gig ambulanten oder station�ren multimodalen Schmerztherapie behandelt worden sei. Derzeit erfolge lediglich Schmerzmedikation mit Ibuprofen bei Kopf- und Halsschmerzen. Eine medizinische Rehama�nahme sei nicht indiziert.
6 Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag des Kl�gers vom 13.02.2018 mit Bescheid vom 25.07.2018 ab. Trotz der festgestellten gesundheitlichen Einschr�nkungen sei das Leistungsverm�gen des Kl�gers f�r T�tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch nicht auf unter 6 Stunden t�glich eingeschr�nkt. Den hiergegen am 06.08.2018 eingelegten Widerspruch lehnte die Beklagte nach Einholung einer pr�f�rztlichen Stellungnahme von Medizinaldirektor Dr. B vom 17.10.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018 ab. Die Behandlungsoptionen bez�glich des Schmerzsyndroms seien noch nicht ausgesch�pft.
7 Hiergegen erhob der Kl�ger am 28.11.2018 Klage zum Sozialgericht N�rnberg (SG), die unter dem Az. S 12 R 892/18 gef�hrt wurde. Nach Beiziehung �rztlicher Befundberichte von Dr. A1, Dr. S1, Dr. K, Dr. S sowie von Dr. A2 holte das SG ein Terminsgutachten vom Facharzt f�r Orthop�die Dr. S3 ein, der am 28.08.2019 zu einem mindestens 6st�ndigen Leistungsverm�gen des Kl�gers sowohl f�r seine T�tigkeit als Musiklehrer als auch f�r den allgemeinen Arbeitsmarkt gelangte. Beim Kl�ger sei eine chronische Schmerzst�rung gegeben. Von echten Gesundheitsst�rungen auf psychiatrischem Fachgebiet k�nne aber nicht gesprochen werden. Der Kl�ger nutze nicht alle gegebenen Therapiem�glichkeiten aus, f�hle sich aber durch die Verwendung eines Tensger�tes am besten behandelt. Aus fachorthop�discher Sicht bestehe eine wesentliche Einschr�nkung der Erwerbsf�higkeit nicht. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
8 Im nachfolgenden Er�rterungstermin vom 28.08.2019 erkl�rte der Kl�ger, dass er eine Entscheidung durch Urteil wolle, woraufhin der Er�rterungstermin vertagt und Termin zur m�ndlichen Verhandlung am 16.10.2019 bestimmt wurde. Nach dem Hinweis der Vorsitzenden in der m�ndlichen Verhandlung vom 16.10.2019, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und eingeholten Gutachten keine Aussicht auf Erfolg der Klage bestehe, zumal auch die behandelnden �rzte in ihren Befundberichten ang�ben, dass der Kl�ger leichte k�rperliche T�tigkeiten 6 Stunden und mehr t�glich aus�ben k�nne, nahm der Kl�ger die Klage zur�ck. Im Protokoll ist ausdr�cklich als Zitat festgehalten:
„Ich nehme die Klage zur�ck“
9 Das SG hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2019 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Erkl�rung der Klager�cknahme in der m�ndlichen Verhandlung vom 16.10.2019 wirksam beendet worden sei.
10 Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung, die unter dem Aktenzeichen L 19 R 629/19 gef�hrt wurde, wurde mit Urteil des Senats vom 10.08.2020 als unzul�ssig verworfen, weil keine formgerechte Berufungseinlegung erfolgt war. Ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument – wie nach � 65a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – erforderlich – war nicht �bersandt worden.
11 Die hiergegen vom Kl�ger zum Bundessozialgericht – BSG – erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen B 5 R 212/20 B gef�hrt wurde, wurde mit Beschluss des BSG vom 22.09.2020 als unzul�ssig verworfen.
12 Am 26.09.2020 beantragte der Kl�ger die �berpr�fung des Bescheides der Beklagten vom 25.07.2018 nach � 44 SGB X. Die vorangegangenen Untersuchungen k�nnten unm�glich richtig gewesen sein, weil sie nicht wissen k�nnten, wie sich die festgestellten Krankheiten auf sein Arbeitsleben auswirkten. Zumal neue Befunde vorl�gen wie ein MRT vom Knie und die weitere Ausbreitung der Rosacea und die Augen. Auch liege seine Herzfrequenz meistens �ber 80, sogar �ber 100, was akutes Infarktrisiko bedeute. Au�erdem sei alles mit dem Hautekzem verbunden mit Hautverf�rbungen, was alleine schon einen GdB von mindestens 50 ausmache.
13 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.02.2021 ab. Eine nochmalige �rztliche �berpr�fung (Pr�f�rztin Dr. S4 vom 22.12.2020 und vom 09.02.2021) unter Beachtung der von der Beklagten beigezogenen haut- und lungenfach�rztlichen Befunde habe ergeben, dass im Bescheid vom 25.07.2018 das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Eine zeitliche Einschr�nkung des Leistungsverm�gens des Kl�gers f�r T�tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei nicht nachgewiesen.
14 Hiergegen erhob der Kl�ger am 11.03.2021 unmittelbar Klage zum SG, die unter dem Aktenzeichen S 24 R 207/21 erfasst wurde. Zur Begr�ndung hat der Kl�ger vorgetragen, dass er „im h�chst gradig diskriminierenden Verfahren S 12 R 892/18 und den genauso diskriminierenden Bescheid vom 25.07.2018 durch verbotene Vorladungen und Androhungen von Geldstrafen bei nicht erscheinen, durchgef�hrten Zirkelentscheidungen (Gericht bezahle und unterhalte im Gerichtsgeb�ude,Gutachter', die dann eine Entscheidung im Sinne der Rentenversicherung also dem Gericht erbr�chten = Zirkelentscheidung), erhebliche Gesundheitliche Verschlechterungen erlitten“ habe, welche er zus�tzlich entsch�digt haben wolle. Diese seien im Urteil mit zu erbringen oder durch entsprechendes Aktenzeichen als Entsch�digungsklage zu f�hren. Zirkelentscheidungen seien durch alle v�lkerrechtlichen Verpflichtungen der BRD verboten, so auch durch die UN-Konvention, au�erdem d�rfe ein Kl�ger oder Versicherungsnehmer nicht zu einem Gerichtstermin gezwungen werden, so wie es in seinem Verfahren S 12 R 892/18 der Fall gewesen sei. Allein deswegen sei seiner Klage stattzugeben, weil nie �ber seinen Gesundheitszustand verhandelt worden sei und weil er ein Recht auf uneingeschr�nkten Zugang zur Justiz habe ohne „terroristische Zwangsanweisungen mit Zwangsgeld in H�he von 1.000,- €“. Es sei v�llig klar, dass „alles, was in diesem Termin durch terroristische Androhung und durch Einsch�chterung mit Waffengewalt bei den Eingangskontrollen besprochen und beschlossen worden sei, absolut unwirksam“ sei. Ein solches Vorgehen sei nur in Unterdr�ckungsstaaten wie Uganda oder Saudi-Arabien denkbar, aus diesem Grund sei die BRD f�r ihn kein demokratisches Land mehr, sondern ein Einsch�chterungs- und Unterdr�ckerstaat. In Bezug auf die Geschichte dieses Landes stelle dies eine besonders schwere Kollektivschuld dar. Deswegen verlange er auch eine Entsch�digung von 5.000,- € f�r jede Diskriminierung, die in den Vorverfahren und in diesem Verfahren gemacht worden seien und gemacht w�rden. Er fordere die Entlassung der Richterin und Richter, die f�r den Termin und die Ladung verantwortlich seien. Auf Seite 4 des Klageschreibens forderte der Kl�ger auf der Grundlage der UN-Konvention Entsch�digung in H�he von 200.000,- € f�r die diskriminierenden Verfahren gegen die Rentenversicherung und das Gericht, weil bei der ersten Antragstellung bereits klar gewesen sei, welche Krankheiten er habe und seit dieser Zeit sei er im Stress, dadurch h�tten sich seine Krankheiten stark verschlechtert, es sei die Rosacea dazugekommen, dann das Knieleiden, dann noch die Augenentz�ndung. Alles Krankheiten, wof�r die Deutsche Rentenversicherung voll verantwortlich sei und auch das Gericht. Auf die weiteren Ausf�hrungen im Schreiben des Kl�gers, eingegangen beim SG am 11.03.2021, wird verwiesen.
15 Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2021 auf das fehlende Widerspruchsverfahren hingewiesen hatte, hat das SG nach entsprechender Information des Kl�gers (mit Schreiben vom 23.04.2021) trotz Widerspruch des Kl�gers hiergegen (Schreiben vom 29.04.2021) das Verfahren zur Durchf�hrung des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2021 als unbegr�ndet zur�ckgewiesen.
16 Mit Beschluss vom 14.06.2021 trennte das SG das Verfahren S 24 R 207/21 insoweit ab, soweit es die mit Schriftsatz vom 11.03.2021 des Kl�gers geltend gemachten Entsch�digungen bzw. Schadensersatzanspr�che betreffe. Das abgetrennte Verfahren wurde unter dem Az. S 24 SF 144/21 R erfasst und dann an das Landgericht N�rnberg/F�rth verwiesen (Az. dort 4 O 4658/21).
17 Mit Schreiben vom 05.06.2021 erhob der Kl�ger „Klage laut Widerspruchsbescheid vom 26.05.2021 gegen den Widerspruchsbescheid“ der Beklagten. Obwohl der Kl�ger auf diesem Schreiben das Aktenzeichen des laufenden Klageverfahrens angegeben hatte, wurde das Schreiben vom 05.06.2021 als neue Klage mit dem Az. S 24 R 485/21 erfasst. Zur Begr�ndung f�hrte der Kl�ger sinngem�� aus, dass ihm aufgrund seiner Erkrankungen mindestens seit 2009 Erwerbsminderungsrente zuzuerkennen sei, da alle relevanten Krankheiten bereits da bestanden h�tten und auch alle Nebenerkrankungen, die sich mittlerweile stark ausgeweitet h�tten. Er leide unter (Zitat von Seite 3 des Schreibens des Kl�gers)
Chronisches Schmerzsyndrom, somatoforme Schmerzst�rung, Somatisierungsst�rung GdB 50
Psoriasis Arthritis, Seborrhoisches Ekzem, Follikulitis Kopfekzem ist der Ausl�se f�r alles und h�ngt damit zusammen. Habe mein ganzes Leben lang ist aber als Akne behandelt worden GdB 80
Lungenfunktionseinschr�nkung, Bronchialasthma ich hatte schwere Asthmaanf�lle GdB 50
Arthrose best�tigt durch MRT und Dr. K1 seit 15 Jahren, der Wirbels�ule, degenerative Ver�nderungen GdB 60
Schilddr�senvergr��erung GdB 10
Funktionsbehinderung des Schultergelenkes GdB 60, jetzt beide Arme seit 2011
Atembehinderung durch Infektion der Nase durch die OP 1995 beidseits aber vor allem links, mit pelzigem Gef�hl der linken Nasenh�lfte! Das alleine hat schon GdB 50
H�morrhoiden, Analekzem GdB 50, muss st�ndig behandelt werden
Bluthochdruck 9,5 mit hoher Herzfrequenz oft �ber 100, deswegen Herzinfarktgef�hrdet, GdB 50
Rosacea, starke Hautver�nderung im Gesicht, mindestens GdB 50
Knieleiden, Knorpelabrieb am linken Knie, durch MRT best�tigt, deswegen Gehbehinderung, GdB 50
Augenentz�ndung, Blepharitis, Konjunktivitis, mindestens GdB 50
Beigef�gt waren verschiedene �rztliche Atteste und Behandlungsunterlagen von Dr. A1, vom Reha Point GP, vom reha-zentrum erlangen, von der Orthop�die Chirurgie E-Stadt, vom Internisten Dr. S2, von der HNO-Praxis Dr. K2, vom Universit�tsklinikum Erlangen, HNO-Klinik, vom Hautarzt Dr. D, von der Augenpraxisklinik am Waldkrankenhaus Erlangen sowie vom MVZ Erlangen.
18 Mit Schreiben vom 13.07.2021 wies das SG den Kl�ger darauf hin, dass die Klage S 24 R 485/21 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde, da die Klage aufgrund doppelter Rechtsh�ngigkeit unzul�ssig sei. Die Klage richte sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2021, der aber Gegenstand des ausgesetzten Verfahrens S 24 R 207/21 sei. Es werde angeregt, die Klage S 24 R 485/21 zur�ckzunehmen. Mit Schreiben vom 22.07.2021 wies der Kl�ger daraufhin, dass er mit Schreiben vom 22.06.2021 auf gerichtliche Anfrage bereits mitgeteilt gehabt h�tte, dass er mit einer Zusammenlegung der beiden Verfahren einverstanden sei; es h�tte keine 2 Aktenzeichen geben d�rfen. Er sei aber nur dann einverstanden, wenn die Entsch�digungsklage weitergef�hrt werde und zwar kostenlos im Sozialgericht. Er gehe jetzt davon aus, dass S 24 R 207/21 f�r die Erwerbsminderungsrente stehe und S 24 SF 144/21 R f�r die Entsch�digungsklage wegen Missachtung seiner Gesundheitsbefunde seit 13.02.2018.
19 Mit Beschluss vom 29.07.2021 hat das SG sodann die Verfahren S 24 R 207/21 und S 24 R 485/21 nach � 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 24 R 207/21 fortgef�hrt. Das Verfahren S 24 R 485/21 wurde aktenordnungsgem�� beendet.
20 Mit Beweisanordnung vom 04.08.2021 beauftragte das SG den Sachverst�ndigen Dr. S5 mit der Erstellung eines internistischen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Kl�gers. Hiergegen wandte sich der Kl�ger mit Schreiben vom 19.08.2021 wegen Rechtsbeugung, N�tigung und Verletzung des �rztegeheimnisses und der Privatsph�re. Das SG h�tte seine gesamte Gesundheitshistorie an eine wildfremde Person �bermittelt, er werde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen, wenn die Beweisanordnung nicht zur�ckgenommen und Rente nicht bewilligt werde, so wie er sie gestellt habe.
21 Das SG hat sodann mit Beschluss vom 24.08.2021 die Beweisanordnung vom 04.08.2021 dahingehend abge�ndert, dass das Gutachten von Dr. S5 nunmehr nach Aktenlage zu erstellen sei.
22 Mit Schreiben vom 02.09.2021 legte der Kl�ger sowohl gegen die Beweisanordnung vom 04.08.2021 als auch gegen den �nderungsbeschluss vom 24.08.2021 Beschwerde ein, die vom SG an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet und hier unter den Az. L 19 R 503/21 B und L 19 R 509/21 B gef�hrt wurden.
23 Mit Beschluss vom 21.10.2021 des Senats wurde die Beschwerde gegen die Beweisanordnung vom 04.08.2021 als unzul�ssig verworfen, da nach � 177 Abs. 2 SGG prozessleitende Verf�gungen wie eine Beweisanordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden k�nnen. Hiergegen legte der Kl�ger erneut Beschwerde ein, die vom LSG an das BSG weitergeleitet und vom BSG mit Beschluss vom 05.01.2022 als unzul�ssig verworfen wurde (Az. B 5 R 2/22 S). Am 10.01.2022 hatte der Kl�ger zudem beim LSG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, der mit Beschluss vom 24.08.2022 als unzul�ssig verworfen wurde. Die wiederum hiergegen vom Kl�ger mit Schreiben vom 06.09.2022 eingelegte Beschwerde wurde vom Senat an das BSG weitergeleitet.
24 Die Beschwerde des Kl�gers gegen den Beschluss des SG �ber die Ab�nderung der Beweisanordnung vom 24.08.2021 wurde mit Beschluss des Senats vom 21.10.2021 als unzul�ssig verworfen, weil auch die Ab�nderung einer Beweisanordnung als prozessleitende Verf�gung nicht anfechtbar sei (� 177 Abs. 2 SGG). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 06.01.2022 als unzul�ssig verworfen (B 5 R 1/22 S). Vorsorglich wurde darin vom BSG darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren k�nftig nicht mehr beschieden w�rden. Mache ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begr�ndungen Eingaben, bed�rfe es keiner weiteren Bescheidung. Auch insoweit hat der Kl�ger mit Schreiben vom 10.01.2022 Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 24.08.2022 als unzul�ssig verworfen (L 19 R 503/21 B). Die weitere Beschwerde des Kl�gers vom 06.09.2022 wurde ebenfalls an das BSG weitergeleitet.
25 Im Hauptsacheverfahren S 24 R 207/21 hat Dr. S5 am 06.11.2021 sein sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage �bersandt, der zu folgenden Diagnosen gelangt ist:
Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren;
Chronisches LWS- und HWS-Syndrom ohne h�hergradige funktionale Defizite und ohne motorische oder sensible Ausfallserscheinungen;
Impingementsyndrom der linken Schulter;
Asthma bronchiale;
Nasenatmungsbehinderung;
Arterielle Hypertonie, medikament�s therapiert;
Seborrhoisches Ekzem.
26 Zentrale Gesundheitsst�rung des Kl�gers sei seine chronische Schmerzst�rung mit somatischen und psychischen Faktoren, die insbesondere durch degenerative Wirbels�ulen- und Gelenkver�nderungen (vor allem linkes Schultergelenk) unterhalten werde. Den orthop�dischen Gesundheitsst�rungen k�nne durch entsprechende qualitative Leistungsausschl�sse und Begrenzung der generellen Arbeitsschwere hinreichend Rechnung getragen werden. Von Seiten der chronischen Schmerzst�rung liege ein Behandlungsfall vor. Der Kl�ger weise zwar regelm��ige krankengymnastische �bungstermine nach. Ganz offensichtlich nicht durchgef�hrt sei bisher jedoch eine zu fordernde multimodale Schmerztherapie. Insbesondere psychotherapeutische Begleitung bzw. der Einsatz schmerzdistanzierender Psychopharmaka sei ganz offensichtlich bis dato nicht erfolgt. Die Therapieoptionen seien somit nicht ausgesch�pft. Eine rentenrechtliche Konsequenz k�nne entsprechend nicht gezogen werden. Dem Kl�ger seien nach wie vor leichte T�tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder, m�glichst frei zu w�hlender K�rperposition (�berwiegend sitzend) t�glich 6 Stunden und mehr m�glich. Auszuschlie�en seien Nacht-, Schicht- und Akkordarbeit, �berm��iger Zeitdruck, besondere nervliche Anspannungen, wirbels�ulen- bzw. gelenkbelastende Zwangshaltungen, witterungsausgesetzte T�tigkeiten, Exposition gegen�ber inhalativen Reizstoffen, Umgang mit hautreizenden Substanzen sowie st�ndige Feuchtarbeiten. Auch die T�tigkeit als Musiklehrer/Musikproduzent w�re mit diesem Leistungsprofil vollst�ndig zu vereinbaren und mit einem t�glichen Leistungsverm�gen von 6 Stunden und mehr zu belegen.
27 Auf die Anfrage des SG, ob angesichts des Gutachtens von Dr. S5 die Klage zur�ckgenommen werde, hat der Kl�ger mit Schreiben vom 25.11.2021 erneut Diskriminierung geltend gemacht. Ihm sei noch nicht wie beantragt Akteneinsicht gew�hrt worden. Das Gutachten sei illegal und ohne sein Einverst�ndnis angefertigt worden.
28 Mit Schreiben vom 11.01.2022 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens von Dr. S5 eine Erfolgsaussicht f�r die Klage nicht bestehe. Nach Anh�rung der Beteiligten hat das SG sodann mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2022 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2021 als unbegr�ndet abgewiesen. Der Kl�ger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, so dass er die R�cknahme des Bescheids der Beklagten vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2018 gem�� � 44 SGB X nicht beanspruchen k�nne. Die Beklagte habe bei Erlass des Bescheids das Recht richtig angewandt und sei auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe.
29 Hiergegen hat der Kl�ger am 28.02.2022 Beschwerde beim SG eingelegt, die am 03.03.2022 an das Bayer. LSG weitergeleitet wurde. Geltend gemacht wurden vom Kl�ger Diskriminierung, Beweisunterschlagung und fehlerhafte Gutachten. Er verlange eine Neuentscheidung in einer anderen Kammer am SG.
30 Diese Beschwerde wurde zun�chst unter dem Az. L 19 R 117/22 B erfasst. Da sich der Kl�ger jedoch innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist vollumf�nglich gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 16.02.2022 gewandt hatte, hat der Senat die Beschwerde als Berufung gewertet und das Verfahren unter dem Az. L 19 R 117/22 fortgef�hrt. Zur Begr�ndung hat der Kl�ger im Wesentlichen ausgef�hrt, dass die Entscheidung des SG seine Beweise trotz mehrerer Beweisantr�ge und seine Atteste nicht beachtet habe. Er habe das SG aufgefordert, ihm eine Best�tigung seiner Beweise zu erbringen, dies sei missachtet worden. � 109 SGG schreibe vor, dass Beweise beachtet werden m�ssten. Deswegen verlange er eine Neuentscheidung in einer anderen Kammer am SG. Das eingeholte Gutachten sei falsch, der Gutachter habe ihn nicht gesehen, weshalb das Gutachten nicht zu verwerten sei. Mit weiterem Schreiben vom 08.08.2022 hat der Kl�ger nochmals �rztliche Unterlagen vorgelegt und vorgetragen, dass im neuen Attest von Dr. A1 neue Diagnosen gestellt worden seien. Vor allem die Osteochondrose und die chronische Bronchitis seien bislang in keinem Gutachten aufgef�hrt. Auch habe das Jobcenter ihm bisher keine Arbeitsstelle vermitteln k�nnen, welches seinen gesundheitlichen Anforderungen entsprechen w�rde. Die Rosacea werde immer heftiger. Er verlange ein neues Gutachten.
31 Mit Schreiben vom 26.08.2022 hat der Senat den Kl�ger auf den Streitgegenstand des Verfahrens – n�mlich den Antrag nach � 44 SGB X auf �berpr�fung des Bescheids vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 – hingewiesen. Es k�me deshalb nicht darauf an, wie der aktuelle Gesundheitszustand des Kl�gers sei, sondern darauf, ob die Entscheidung der Beklagten im Jahr 2018 rechtlich oder tats�chlich zu beanstanden w�re. Der aktuelle Gesundheitszustand k�nnte gegebenenfalls im Rahmen eines neuen Rentenantrags ber�cksichtigt werden. Der Kl�ger hat mit Schreiben vom 05.09.2022 mitgeteilt, dass seiner Meinung nach Streitgegenstand des Verfahrens „sein Antrag vom 22.03.2021 und sonst gar nichts“ sei. Dieser Antrag sei 18 Seiten lang und bestimme die UN-Konvention als Streitgegenstand. Daran sei der Senat gebunden. Mit weiterem Schreiben vom 14.09.2022 hat der Kl�ger sein bisheriges Vorbringen nochmals wiederholt und klargestellt, dass er r�ckwirkend mindestens ab 2009 volle Erwerbsminderungsrente haben wolle. Durch die Verwehrung der Rente sei ihm eine Menge �rger entstanden, die kompensiert werden m�sse.
32 Der Kl�ger beantragt sinngem��,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts N�rnberg vom 16.02.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2021 aufzuheben und die Beklagte unter Ab�nderung des Bescheids vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 13.02.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 2009, hilfsweise zu einem sp�teren Zeitpunkt zu gew�hren.
33 Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts N�rnberg vom 16.02.2022 zur�ckzuweisen.
34 Bez�glich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten, die Akten des SG mit den Az. S 12 R 892/18 und S 24 R 485/21, die Akten des Bayer. LSG mit den Az. L 19 R 503/21 B und L 19 R 509/21 B sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
35 Mit Schreiben vom 24.02.2022 hat der Kl�ger ausdr�cklich „Beschwerde“ gegen den „Beschluss des SG vom 16.02.2022“ eingelegt. Gem�� � 172 Abs. 1 SGG ist der Rechtsbehelf der Beschwerde nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte oder deren Vorsitzende statthaft, mit Ausnahme der Urteile dieser Gerichte. Der Gerichtsbescheid steht in seiner Rechtswirkung einem Urteil gleich (� 105 Abs. 3 SGG). Gegen Urteile der Sozialgerichte – und damit auch gegen Gerichtsbescheide – findet nach � 143 SGG die Berufung statt. Da diese Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist gegen den Gerichtsbescheid erhoben wurde, hat der Senat zu Gunsten des Kl�gers die (an sich unzul�ssige) Beschwerde in eine (zul�ssige) Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 16.02.2022 umgedeutet.
36 Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zul�ssig (�� 143, 144, 151 SGG), jedoch nicht begr�ndet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2022 entschieden, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2021 unbegr�ndet ist. Der Bescheid der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
37 Streitgegenstand des Verfahrens ist vorliegend der Antrag des Kl�gers nach � 44 SGB X vom 26.09.2020 auf �berpr�fung der Rechtm��igkeit des Bescheids vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018, mit dem die Beklagte den Antrag des Kl�gers vom 13.02.2018 auf Gew�hrung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hatte.
38 Gem�� � 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung f�r die Vergangenheit zur�ckzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beitr�ge zu Unrecht erhoben worden sind.
39 Pr�fungsma�stab im Rahmen eines �berpr�fungsantrags nach � 44 SGB X ist nicht die Frage, ob der Kl�ger aktuell die notwendigen medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach � 43 SGB VI f�r die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung erf�llt, sondern die Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018, mit dem der Rentenantrag des Kl�gers vom 13.02.2018 abgelehnt worden war, das Recht unrichtig angewandt hatte oder ob sie bei ihrer Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich (gegebenenfalls zwischenzeitlich) als unrichtig erwiesen hat. Beurteilungszeitpunkt ist dabei nicht der Stand der Erkenntnisse der Beklagten bei Erlass dieses Bescheids, sondern der Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner �berpr�fung durch die Beklagte. Erforderlich ist hierzu nach st�ndiger Rechtsprechung eine r�ckschauende Betrachtungsweise im Lichte einer – eventuell gel�uterten – Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu �berpr�fenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage (Sch�tze, in: Sch�tze, Kommentar zum SGB X, 9. Aufl., 2020, � 44 SGB X, Rdnr 11 m.w.N.).
40 Die Beklagte hat in dem hier zu �berpr�fenden Bescheid vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nach Erlass des Bescheids als unrichtig erwiesen h�tte. Eine falsche Rechtsanwendung kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich weder die relevante Norm des � 43 SGB VI noch die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift seit der Antragstellung des Kl�gers inhaltlich wesentlich ge�ndert haben. Eine Nichtbewilligung der Erwerbsminderungsrente des Kl�gers erfolgte mit der Begr�ndung, dass das Leistungsverm�gen des Kl�gers zeitlich nicht auf unter 6 Stunden t�glich abgesunken war. Bei einem mehr als 6st�ndigen Leistungsverm�gen f�r T�tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Im Klageverfahren S 12 R 892/18 wurde dieses Leistungsverm�gen des Kl�gers best�tigt. Diese Entscheidung ist rechtskr�ftig geworden. Anhaltspunkte f�r eine unrichtige Rechtsanwendung bestehen nicht und ergeben sich auch nicht aus dem umfassenden Sachvortrag des Kl�gers. Soweit der Kl�ger auf die Vorschriften der UN-Konvention Bezug nimmt, ergeben sich hieraus ebenfalls keine Anhaltspunkte f�r eine rechtliche Unrichtigkeit des Bescheids der Beklagten vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 im Rahmen des �berpr�fungsverfahrens. Insbesondere k�nnen daraus individual-rechtliche Anspr�che des Kl�gers nicht abgeleitet werden. Auch im Hinblick auf die rentenrechtlichen Vorschriften zur Erwerbsminderungsrente nach �� 43 ff. SGB VI und die formell-rechtliche Ausgestaltung des Rentenverfahrens ergeben sich unter Ber�cksichtigung der UN-Konvention keine Anhaltspunkte f�r eine unzutreffende Rechtsanwendung.
41 F�r den Senat bestehen auch keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom 25.07.2018 von einem Sachverhalt ausgegangen w�re, der sich nachtr�glich als unrichtig bzw. unzutreffend erwiesen h�tte. Die Beklagte hatte aufgrund des Rentenantrags des Kl�gers vom 13.02.2018 die von ihm angegebenen �rztlichen Behandler befragt und hatte ein orthop�disch/sozialmedizinisches Gutachten von Dr. W eingeholt, die den Kl�ger pers�nlich am 16.07.2018 untersucht hatte und zu einem mindestens 6st�ndigen Leistungsverm�gen unter Beachtung qualitativer Einschr�nkungen in Bezug auf die Schwere der Arbeitst�tigkeit und die Arbeitshaltung gelangt war. Gleichzeitig hatte Dr. W darauf hingewiesen, dass die vom Kl�ger beklagten Beschwerden sich nicht vollst�ndig begr�nden lie�en und insbesondere die bereits vordiagnostizierte chronische Schmerzst�rung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund stehe, die bislang aber noch nicht behandelt worden sei. Der Kl�ger hatte bei Dr. W angegeben, dass er st�ndige Schmerzen in der Lendenwirbels�ule habe mit Ausstrahlung in Richtung Brustwirbels�ule, insbesondere beim Stehen und Sitzen, jedoch ohne Ausstrahlung in die Beine, kein Taubheitsgef�hl. Darunter leide er seit ca. 15 Jahren. Au�erdem habe er h�ufig Kopfschmerzen mit Halsschmerzen, letztere seien st�ndig vorhanden, wohl – nach eigenen Angaben des Kl�gers gegen�ber der Sachverst�ndigen – wegen einer 1998 durchgef�hrten Operation der Nasenscheidewand und entsprechend notwendiger Medikamenteneinnahme. Des Weiteren klagte der Kl�ger �ber Schmerzen im rechten Ellenbogen und in der linken Schulter. In einem R�ntgenbefund von Juli 2018 war eine gute Stellung der Lendenwirbels�ule, eine beginnende Verkalkung des vorderen L�ngsbandes dokumentiert sowie ein Dish-Syndrom der unteren Brustwirbels�ule und der oberen Lendenwirbels�ule. In Erg�nzung zu den mitgef�hrten Papierausdrucken wurde eine ventrale Spondylose TH 11/12, eine leichte H�henminderung Zwischenwirbelr�ume lumbosacral festgehalten. Aus einem R�ntgenbefund von 12/2016 ergab sich eine Steilstellung der Halswirbels�ule und Osteochondrose. Gleichzeitig gab der Kl�ger gegen�ber der Sachverst�ndigen an, dass er noch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung gehabt habe. Der Kl�ger war nach seinen Angaben damals als Musikproduzent und Musiklehrer (in etwa je zur H�lfte) im Umfang von 30 – 40 Wochenstunden an 6 Werktagen selbst�ndig t�tig, �berwiegend sitzend, Musikproduktion am Computer zu Hause. Er beziehe Arbeitslosengeld II zur Aufstockung.
42 Dieses von Dr. W im Rentenverfahren festgestellte Leistungsbild wurde durch den medizinischen Sachverst�ndigen Dr. S3 im Verfahren S 12 R 892/18 best�tigt. Hier hatte der Kl�ger vergleichbare Beschwerden vorgetragen gehabt, zus�tzlich auf Asthmabeschwerden, Bluthochdruck und H�morrhoiden hingewiesen. Aus den vom SG beigezogenen �rztlichen Befundberichten ergaben sich keine bislang nicht ber�cksichtigten wesentlichen Erkrankungen oder Funktionseinschr�nkungen des Kl�gers und auch bei der durchgef�hrten Untersuchung des Kl�gers vermochte Dr. S3 keine groben Funktionsst�rungen oder peripher-neurologische Ausfallserscheinungen festzustellen. Dr. S3 kam zu dem Ergebnis, dass gegen�ber dem Gutachten von Dr. W im Rentenverfahren keine neuen Leiden hinzugekommen seien und Dr. W zutreffend die Diagnose einer chronischen Schmerzst�rung gestellt habe, die bislang nur unzureichend behandelt worden sei. Von „echten Gesundheitsst�rungen“ des Kl�gers „auf psychiatrischem Fachgebiet“ k�nne nicht gesprochen werden.
43 Das SG hat im Gerichtsbescheid vom 16.02.2022 auch zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die behandelnden �rzte des Kl�gers selbst in den Befundberichten best�tigt h�tten, dass der Kl�ger noch mindestens 6 Stunden t�glich unter Beachtung qualitativer Einschr�nkungen t�tig sein k�nne.
44 Letztlich moniert der Kl�ger an sich auch nicht, dass diese Diagnosen unzutreffend oder wesentliche gesundheitliche Einschr�nkungen nicht erfasst worden seien, sondern er ist mit der Bewertung des Ausma�es der Erkrankungen auf seine Erwerbsf�higkeit nicht einverstanden. Der Kl�ger tr�gt selbst vor, welche Erkrankungen bei ihm seit Rentenantragstellung festgestellt wurden, und im Rahmen des Antrags nach � 44 SGB X hat der Kl�ger vorgetragen, dass die bisherigen Untersuchungen fehlerhaft sein m�ssten, weil zwar die richtigen Diagnosen gestellt worden seien, die Sachverst�ndigen aber nicht wissen k�nnten, wie sehr er durch diese Erkrankungen in seiner Berufsaus�bung und in seinem Alltag eingeschr�nkt sei. Er hat hierzu im Verfahren neue Befunde vorgelegt und eine aktuelle Verschlimmerung seiner Leiden vortragen. Darauf kommt es vorliegend – unter Ber�cksichtigung des Pr�fungsgegenstandes bei einem Antrag nach � 44 SGB X – jedoch nicht an. Der Senat war deshalb auch nicht gehalten, ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen einzuholen.
45 Soweit in dem f�r das Jobcenter der Stadt Erlangen erstellten Gutachten von Dr. R vom 02.02.2018 eine zeitliche Einschr�nkung des Kl�gers auf drei bis unter sechs Stunden voraussichtlich auf Dauer festgestellt worden war, kann hieraus ebenfalls nicht gefolgert werden, dass damit der Nachweis einer zeitlichen Einschr�nkung der Leistungsf�higkeit des Kl�gers im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen gewesen w�re. Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass Dr. R das Gutachten f�r die Erwerbsf�higkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erstellt hatte und der Kl�ger hier zuvor kein Einverst�ndnis mit einer Beiziehung �rztlicher Unterlagen von seinen Behandlern erkl�rt hatte. Dr. R gab deshalb in seinem Gutachten an, dass er „deshalb nur allgemein berichten“ k�nne, es l�ge kein fach�rztliches Attest vor, das von den behandelnden �rzten eine Absch�tzung der quantitativen und qualitativen Beurteilung der Leistungsminderung beinhalte. Die Einsch�tzung von Dr. R ist aber durch das rentenrechtliche orthop�disch/sozialmedizinische Gutachten von Dr. W im Rentenverfahren und das orthop�dische Gutachten von Dr. S3 im sozialgerichtlichen Verfahren nicht best�tigt worden.
46 Nur erg�nzend wird darauf hingewiesen, dass eine r�ckwirkende Rentengew�hrung bis 2009 rechtlich nicht m�glich w�re. Selbst wenn davon auszugehen w�re, dass der Kl�ger bereits im Jahr 2009 erwerbsgemindert gewesen w�re, also bereits damals ein medizinischer Leistungsfall gegeben gewesen w�re, h�tte eine Rentengew�hrung fr�hestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung, d. h. mit dem Februar 2018 erfolgen k�nnen. Auf die Vorschriften der �� 99, 101 SGB VI wird insoweit verwiesen.
47 Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts N�rnberg vom 16.02.2022 als unbegr�ndet zur�ckzuweisen.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf � 193 SGG.
49 Gr�nde, die Revision gem�� � 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
Pr�fungsma�stab bei einem �berpr�fungsverfahren ist, ob die Beh�rde zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Ob der Versicherte aktuell die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erf�llt, ist ohne Bedeutung.� (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Ma�geblich f�r die Beurteilung eines �berpr�fungsantrags ist der Kenntnisstand der Beh�rde zum Zeitpunkt der �berpr�fung. Erforderlich ist eine r�ckschauende Betrachtungsweise im Lichte einer ggf. gel�uterten Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu �berpr�fenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage. Auf aktuelle Verschlimmerungen kommt es nicht an.� (Rn. 39) (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Eine r�ckwirkende Rentengew�hrung im Rahmen eines �berpr�fungsverfahrens ist auch bei bereits vorher eingetretenem Leistungsfall fr�hestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung m�glich. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Pr�fungsma�stab und Zeitpunkt der Beurteilung bei �berpr�fungsantr�gen im Bereich der Erwerbsminderungsrente�
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