LG Kempten 1. Kammer für Handelssachen, 2022-06-10, 1 HK O 914/19

1 HK O 914/19Tribunal Cantonal10 de jun. de 2022

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Regest

Ein Antrag auf Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer nach § 97 Abs. 1 GVG ist verfristet, wenn er nicht binnen (ggf. verlängerter) Klageerwiderungsfrist gestellt wird, § 101 Abs. 1 GVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Kempten 1. Kammer für Handelssachen — 2022-06-10 — 1 HK O 914/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-10

Aktenzeichen: 1 HK O 914/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 3 vom 06.09.2019 auf Verweisung an die Zivilkammer wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit Schriftsatz vom 06.09.20219, bei Gericht eingegangen am 13.09.2019 (Bl. 85) hat der Beklagte die Zuständigkeit der Handelsklammer gerügt.

2 Auch wenn bereits diese Rüge aus Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer ausgelegt wird, war der Antrag nach § 97 I GVG verfristet, § 101 I GVG. Dieser ist nicht binnen der mit Verfügung vom 01.08.2019 bis 06.09.2010 verlängerten Klageerwiderungsfrist eingegangen ist.

Leitsatz

Ein Antrag auf Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer nach § 97 Abs. 1 GVG ist verfristet, wenn er nicht binnen (ggf. verlängerter) Klageerwiderungsfrist gestellt wird, § 101 Abs. 1 GVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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Verfristeter Antrag auf Verweisung an Zivilkammer

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