AG Augsburg Richter am Amtsgericht, 2022-11-09, 402 F 2758/22

402 F 2758/22Tribunal de Primeira Instância9 de nov. de 2022

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Regest

Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters. Daher war der Beschluss v. 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziff. 1 aufzuheben. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

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AG Augsburg Richter am Amtsgericht — 2022-11-09 — 402 F 2758/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-09

Aktenzeichen: 402 F 2758/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Beschluss vom 13.10.2022 wird in Ziffer 1 aufgehoben.

  2. Die Anträge der Antragsgegnerin vom 2.11.2022 werden im übrigen abgewiesen.

  3. Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.

Gründe

1 Die Beteiligten sind die getrennt lebenden und noch miteinander verheirateten Eltern des Kindes M..

2 Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters.

3 Daher war der Beschluss vom 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziffer 1 aufzuheben.

4 Der Kindsvater hat gemäß Beschluss vom 5.10.2022, abgeändert mit Beschluss vom 7.11.2022, im Verfahren 402 F 2355/22 vorläufig die alleinige elterliche Sorge.

5 Damit hat die Kindsmutter keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes, da sie derzeit nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.

6 Die Beteiligten wurden im Termin vom 4.11.2022 angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert.

7 Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.

Leitsatz

Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters. Daher war der Beschluss v. 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziff. 1 aufzuheben. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

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Erledigung einer vorläufigen Herausgabeanordnung

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