VG München 22. Kammer, 2022-11-17, M 22 K 22.2949

M 22 K 22.2949Tribunal Administrativo / Chamber 2217 de nov. de 2022

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Regest

Haben die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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VG München 22. Kammer — 2022-11-17 — M 22 K 22.2949 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-17

Aktenzeichen: M 22 K 22.2949

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 nach Abänderung des angefochtenen Bescheides die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO (ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 161 Rn. 23).

2 Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Klage wäre nach summarischer Prüfung aller Voraussicht erfolgslos geblieben, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erwiesen hätte (allgemein zu Einzelfallanordnungen zur Hundehaltung vgl. Fundstelle Bayern, 2016 Nr. 162).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert).

Leitsatz

Haben die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO (ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung

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