LG Ingolstadt 7. Zivilkammer, 2021-11-05, 73 O 2128/20 Die

73 O 2128/20 DieTribunal Cantonal5 de nov. de 2021

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LG Ingolstadt 7. Zivilkammer — 2021-11-05 — 73 O 2128/20 Die — Berichtigungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-05

Aktenzeichen: 73 O 2128/20 Die

Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt – 7. Zivilkammer – vom 29.09.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2, im unstreitigen Teil des Urteils ist aus dem letzten Absatz – dem Vortrag der Klagepartei – Folgendes zu streichen:

SCR-Katalysator/ AdBlue-Einspritzung

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

1 Eine Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit dem SCR Katalysator wurde nicht vorgetragen. Insoweit war der Tatbestand zu berichtigen.

2 Soweit die Klagepartei beantragt die Umstände zum Anhörungsverfahren wie folgt zu korrigieren: „Dieses Anhörungsverfahren sei nach mehrmonatiger Prüfung beendet worden, mit der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, dass es keinen Bescheid wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps erlassen werde.“ ist der Antrag auf Berichtigung abzulehnen. Es handelt sich um unstreitigen Tatsachenvortrag der Beklagten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil Bezug genommen.

Landgericht Ingolstadt

Ingolstadt, 05.11.2021

73 O 2128/20

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Abschalteinrichtung, SCR Katalysator, Anhörungsverfahren, Kraftfahrtbundesamt, Emissionsverhalten, Berichtigung, Tatsachenvortrag

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