AG Coburg, 2021-02-17, 17 C 1431/20

17 C 1431/20Tribunal de Primeira Instância17 de fev. de 2021

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AG Coburg — 2021-02-17 — 17 C 1431/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 17 C 1431/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadenersatzes aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.10.2019 aus abgetretenem Recht.

3 Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 II 1 BGB umfasst bei konsequenter Sichtweise auch die Verbringungskosten in eine Lackiererei, wenn und soweit sie regional üblich sind.

4 Die Klägerin kann vorliegend Ersatz der fiktiven Verbringungskosten verlangen, weil durch das von dem Gericht eingeholte Sachverständigengutachten feststeht, dass diese regional üblich in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.

5 Der von dem Parteigutachter festgestellte Betrag der Vebringungskosten liegt auch in dem von dem Sachverständigen festgestellten Rahmen der Preise, die von Opel-Vertragswerkstätten im Bereich Bremen als Verbringungskosten anfallen. Daher war der Betrag auch vollständig zu erstatten.

6 Bei fiktiver Schadenabrechnung ist Mehrwertsteuer nur insoweit, als sie tatsächlich anfällt, zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 69/12, VI ZR 220/12, VI ZR 401/12, BeckRS 2013, 05739). Da die Klägern hier ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, ist Mehrwertsteuer angefallen, so dass sie auch den brutto Betrag verlangen kann.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

8 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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