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01 M 1364/21•AG Augsburg, 2021-03-05, 01 M 1364/21
01 M 1364/21Tribunal de Primeira Instância5 de mar. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-05
Aktenzeichen: 01 M 1364/21
Dokumenttyp: Beschluss
Die Erinnerung des Schuldners … vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
1 Die Erinnerung ist unbegründet.
I.
2 Mit Schreiben vom 29.01.2021 (Blatt 2 ff. d.A.), elektronisch eingegangen am 03.02.2021, wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin … im Verfahren … insbesondere gegen die Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.02.2021 sowie die Ladung zu diesem Termin. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft sei gegen Sicherheitsleistung von 800 € aufzuheben.
3 Das Schreiben war als Erinnerung auszulegen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 29.01.2021 Bezug genommen.
II.
4 Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindemisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist.
5 Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Vollstreckungsauftrages … vom 22.9.2020 vor. Dieser genügt den Formvorschriften. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsberhörde gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine Zustellung ist gemäß § 7, S. 3 JBeitrG nicht erforderlich.
6 Hinweise auf einen Verstoß gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8 Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.
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