projetos
20 NE 21.472•VGH München, 2021-03-16, 20 NE 21.472
20 NE 21.472Tribunal Administrativo16 de mar. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-16
Aktenzeichen: 20 NE 21.472
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ohne Rücksicht auf die dargelegten Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, für den er nunmehr mit Schreiben vom 10. März 2021 Prozesskostenhilfe beantragt, bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zurückgenommen hat. Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 27). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum kommt nicht in Betracht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 46).
2 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.