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20 C 21.562•VGH München, 2021-03-08, 20 C 21.562
Entscheidungsdatum: 2021-03-08
Aktenzeichen: 20 C 21.562
Dokumenttyp: Beschluss
Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.
1 Die Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig.
2 Mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert und auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Damit ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021 unzulässig geworden.
3 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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