projetos
14 O 3705/20•LG München II, 2021-10-25, 14 O 3705/20
Entscheidungsdatum: 2021-10-25
Aktenzeichen: 14 O 3705/20
Dokumenttyp: Endurteil
Das Versäumnisurteil vom 17.06.2021 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.06.2021 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.900,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend.
2 Der Kläger kaufte am 23.07.2013 den von der Beklagten hergestellten, im Versäumnisurteil vom 10.12.2020 näher bezeichneten Pkw. In diesem war ein von der Konzernschwester der Beklagten, der …, entwickelter und hergestellter Motor des Typs … verbaut, der eine unzulässige Vorrichtung zur Abgasmanipulation enthielt, was zum Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt führte.
3 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aufgrund der engen Entwicklungszusammenarbeit mit der … um die unzulässige Manipulation gewußt und den Kläger vorsätzlich sittenwidrig getäuscht und geschädigt, welcher den Pkw bei Kenntnis nicht gekauft hätte. Er macht Schadensersatz geltend in Höhe des Kaufpreises.
4 Im Termin vom 10.12.2020 erging gegen die Beklagte
Versäumnisurteil
5 Auf zulässigen Einspruch der Beklagten erging im Termin vom 17.06.2021 gegen den Kläger
Versäumnisurteil
6 Der Kläger legte frist- und formgerecht Einspruch ein.
7 Der Kläger beantragt die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17.06.2021, vormals falsch bezeichnet als Versäumnisurteil vom 24.06.2021, und beantragt weiter, das Versäumnisurteil vom 10.12.2020 aufrechtzuerhalten.
8 Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 17.06.2021, vormals fehlerhaft bezeichnet als Versäumnisurteil vom 24.06.2021, aufrechtzuerhalten.
9 Der Beklagt erhebt die Einrede der Verjährung.
10 Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.12.2020, vom 17.06.2021 und 16.09.2021 verwiesen.
11 Das Versäumnisurteil vom 17.06.2021 ist aufrechtzuerhalten, da die zulässige Klage unbegründet ist, § 343 ZPO.
12 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch, insbesondere aus §§ 826, 823 Abs., 2, 852, 280 ff. BGB zu.
13 Eine Kenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, so dass eine sekundäre Darlegungslast derselben nicht zum Tragen kommt. Die bloße Entwicklungszusammenarbeit genügt hierfür ebenso wenig wie die Konzernverbundenheit, die nicht zu einer Kenntniszurechnung über §§ 31, 278, 831 BGB, je auch analog, führt.
14 Überdies ist der Anspruch auch verjährt.
15 Kosten: § 91 ZPO.
16 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.