AG Auerbach (Vogtland) Betreuungsgericht, 2021-09-21, 6 XVII 234/18

6 XVII 234/18Tribunal de Primeira Instância21 de set. de 2021

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Regest

Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, weil beim Verlassen einer Einrichtung lediglich ein Alarm ausgel�st wird und dadurch der Betroffene weder in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschr�nkt noch auf die Freiheit seiner Willensbet�tigung einschr�nkend Einfluss genommen wird. (Rn. 1 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

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AG Auerbach (Vogtland) Betreuungsgericht — 2021-09-21 — 6 XVII 234/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-21

Aktenzeichen: 6 XVII 234/18

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag vom 04.08.2021 wird zur�ckgewiesen.

  2. Das Unterbringungsverfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Die Betreuerin des Betroffenen hat beantragt, eine freiheitsentziehende Ma�nahme f�r den Betroffenen zu genehmigen.

2 Der an Demenz erkrankte Betroffene tr�gt ein sog. DESO-Band, welches einen Alarm ausl�st, wenn der Betroffene die Einrichtung verl�sst.

3 Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf jedoch nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Eine solche Genehmigung w�re nur dann erforderlich, wenn es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Ma�nahme handelt, durch die der Betroffene, der zumindest den nat�rlichen Willen h�tte, den Aufenthaltsort zu verlassen, an der Aus�bung dieses freien Willens dadurch gehindert w�rde. Freiheitsentziehende Ma�nahmen i.S. von � 1906 Abs. 4 umfassen Freiheitsbeschr�nkungen, die den Betroffenen in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschr�nken oder die auf die Freiheit der Willensbet�tigung einschr�nkend Einfluss nehmen.

4 Die Anbringung eines Sicherheitschips, der - ohne am Verlassen der Einrichtung zu hindern - lediglich einen Alarm ausl�st, bedarf hingegen in der Regel nicht der Genehmigung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 11 Wx 59/05; AG Mei�en, Beschluss vom 27.04.2007, Az. 5 X 25/07; AG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 82 XVII 28/19 - juris -), da die Fortbewegungsfreiheit als solche nicht beeintr�chtigt ist.

5 Das DESO-Band dient lediglich dazu, das Personal davon zu unterrichten, dass der Betroffene gerade die Einrichtung verl�sst, um entsprechende Schutzma�nahmen zu ergreifen, welche i.d.R. durch eine Begleitung des Betroffenen bei seinen Spazierg�ngen und Zur�ckbegleiten zur Einrichtung bestehen.

6 Insofern dient das Deso-Armband nicht dazu, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung selbst zu hindern sondern lediglich dazu, in einem weiteren Schritt es dem Personal zu erm�glichen, die notwendige Beaufsichtigung des demenzerkrankten Betroffenen sicherzustellen.

7 Es ist somit einer st�ndigen Beaufsichtigung des Betroffenen durch Einsatz von Personal, z.B. durch den st�ndigen Einsatz von Personal an der Ausgangst�r, welches das Verlassen der Einrichtung durch die Bewohner bemerken, um dann ggf. f�r eine Begleitung oder auch eine R�ckkehr des Betroffenen sorgen w�rde, gleichzustellen.

8 Solche Beaufsichtigungen bzw. Kontrollen an der T�r stellen jedoch ebenfalls keine freiheitsentziehenden Ma�nahmen dar, welche einer Genehmigung bed�rfen.

Leitsatz

Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, weil beim Verlassen einer Einrichtung lediglich ein Alarm ausgel�st wird und dadurch der Betroffene weder in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschr�nkt noch auf die Freiheit seiner Willensbet�tigung einschr�nkend Einfluss genommen wird. (Rn. 1 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung eines DESO-Bandes

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