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12 O 168/21•LG Amberg, 2021-11-17, 12 O 168/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-17
Aktenzeichen: 12 O 168/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Streitwert wird auf 22.139,59 € festgesetzt.
Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
I.
1 Streitgegenständlich war vorliegend eine Hauptforderung in Höhe von 22.139,59 €. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 erklärten beide Parteivertreter, dass eine Teilsumme in Höhe von 3.775,82 € geleistet worden und dieser Betrag nicht mehr streitig sei. Erledigungserklärungen wurden nicht abgegeben. Hinsichtlich des streitigen Restes der Klageforderung schlossen die Parteien einen Vergleich.
II.
2 Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach §§ 3, 4 ZPO und damit nach der Höhe der Zahlungsforderung. Der Streitwert war für das gesamte Verfahren auf den ursprünglichen Klagebetrag in Höhe von 22.139,59 € festzusetzen. Anlass für eine gestaffelte Festsetzung bestand auch im Hinblick auf den im Termin nicht mehr streitigen Teil nicht, da zu keinem Zeitpunkt eine Erledigungserklärung erfolgt ist.
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