Truppendienstgericht Süd, 2021-09-06, S 3 GL 09/21

S 3 GL 09/21Outro Tribunal6 de set. de 2021

Abrir fonte

Texto completo

Truppendienstgericht Süd — 2021-09-06 — S 3 GL 09/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-06

Aktenzeichen: S 3 GL 09/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. August 2021 wird an das Bundesverwaltungsgericht, Wehrdienstsenate, verwiesen.

Gründe

I.

1 Die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts für den gestellten Antrag ist nicht gegeben.

2 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Betreuungsurlaub.

3 Zuständig für die Erteilung von Betreuungsurlaub ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, dessen Entscheidungen im Falle der Rechtsmitteleinlegung durch das Bundesministerium der Verteidigung überprüft werden.

4 Das gegebenenfalls im Anschluss anzurufende Wehrdienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung).

5 Da für den Erlass einstweiliger Anordnungen generell das Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 23 a Absatz 2 WBO, § 80 Absatz 5 Satz 1, § 123 Absatz 2 Satz 1 VwGO), war der Antrag diesem zuständigkeitshalber zuzuleiten.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.