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9 CS 21/1373•VGH München, 2021-09-27, 9 CS 21/1373
9 CS 21/1373Tribunal Administrativo27 de set. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-27
Aktenzeichen: 9 CS 21/1373
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Mai 2021 ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden.
III. Die Beigeladene trägt die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1 Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Antragstellerin und der Beigeladenen über die Kostentragung in ihrer Vergleichsvereinbarung vom 8. September 2021, der die Antragsgegnerin zugestimmt hat.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
4 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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