VGH München, 2021-07-06, 20 N 21.66

20 N 21.66Tribunal Administrativo6 de jul. de 2021

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VGH München — 2021-07-06 — 20 N 21.66 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-06

Aktenzeichen: 20 N 21.66

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Denn er ist ohne einen postulationsfähigen Prozessvertreter gestellt worden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Dies gilt auch für den nach § 47 VwGO gestellten Normenkontrollantrag. Dem Vertretungszwang sind die Antragsteller trotz Hinweis nicht nachgekommen.

2 Der Antrag ist zudem unzulässig, weil die angegriffene Vorschrift mittlerweile nicht mehr in Kraft ist und eine Unwirksamkeitserklärung daher nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr statthaft.

3 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

4 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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