OLG M�nchen, 2021-02-11, Pat A-Z 2/2020

Pat A-Z 2/2020Tribunal Superior11 de fev. de 2021

Abrir fonte

Texto completo

OLG M�nchen — 2021-02-11 — Pat A-Z 2/2020 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-11

Aktenzeichen: Pat A-Z 2/2020

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits einschlie�lich der au�ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Anerkennung des vom Kl�ger an der Seoul National University erworbenen Abschlusses als gleichwertig gem�� � 6 Abs. 2 PAO bzw. als ausreichend gem�� � 158 Abs. 4 PAO.

2 Der Kl�ger hat an der Seoul National Universit�t (Republik Korea) vier Jahre am College of Engineering, Department of Mechanical & Aerospace Engineering (Mechanical & Aerospace Engineering Major) den Studiengang „Gigye Hanggong Gonghak” studiert und dort im Jahre 2002 den Studienabschluss „Gong Haksa“ (Bachelor of Science in Engineering) erzielt. Er legte diesbez�glich das Abschlusszertifikat der Seoul National University vom 14.06.2018 (Anlage K 1a) vor, wonach er den Abschluss „Bachelor of Science in Engineering“ erworben hat. Durch die Kultusministerkonferenz, Zentralstelle f�r ausl�ndisches Bildungswesen wurde der Abschluss als einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene entsprechend bewertet (vgl. Zeugnisbewertung vom 29.08.2018, Anlage K 2).

3 Mit Schreiben vom 03.07.2019 wandte sich der Kl�ger an die Beklagtenpartei und beantragte die Anerkennung seines ausl�ndischen Studienabschlusses, um auf dieser Grundlage zum Studium „Recht f�r Patentanw�ltinnen und Patentanw�lte“ an der Fernuniversit�t Hagen zugelassen zu werden. Mit Schreiben vom 25.07.2019 teilte die Beklagtenpartei mit, dass die Zulassung zur deutschen Patentanwaltspr�fung nach � 158 PAO nicht in Betracht komme.

4 Gegen dieses Schreiben legte der Kl�ger mit Schreiben vom 18.12.2019 Widerspruch ein und beantragte, sein Studium an der Seoul National University, Republik Korea in Maschinenbau und Luft- und Raumfahrtechnik als ausreichend f�r die Zulassung zur Patentanwaltspr�fung gem�� � 158 Abs. 4 PAO anzuerkennen.

5 Mit Schriftsatz vom 17.04.2020 reichte der Kl�ger beim Verwaltungsgericht M�nchen eine gegen die hiesige Beigeladene und die Beklagtenpartei gerichtete Klage ein mit dem gegen die hiesige Beigeladene gerichteten Begehren, ihn f�r den Studiengang „Recht f�r Patentanw�ltinnen und Patentanw�lte“ an der Fernuniversit�t Hagen zu benennen, und dem gegen die Beklagtenpartei gerichteten Begehren, sein Studium an der Seoul National University als ausreichend f�r die Zulassung zur Patentanwaltspr�fung gem�� � 158 Abs. 4 PAO anzuerkennen, sowie die Gleichwertigkeit seines Abschlusses gem�� � 6 Abs. 2 PAO festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat, soweit sich die Klage gegen die hiesige Beklagtenpartei richtet, das Verfahren durch Beschluss vom 13.05.2020 abgetrennt und durch Beschluss vom 03.06.2020 an das OLG M�nchen verwiesen. Die Beklagtenpartei hat durch Widerspruchsbescheid vom 09.06.2020 den Widerspruch des Kl�gers gegen den Bescheid vom 25.07.2019 zur�ckgewiesen.

6 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass er mit seinem Studienabschluss die Voraussetzungen des � 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAO erf�lle. Bei der Seoul National Universit�t handele es sich um eine wissenschaftliche sowie um die renommierteste Universit�t S�dkoreas. Hilfsweise sei das Studium nach � 158 Abs. 1 Nr. 2 PAO als ausreichend anzusehen.

7 Der Kl�ger beantragt,

Der Beklagte wird verpflichtet unter Aufhebung des Bescheids vom 25.07.2019, Az. 3624/21 - 4.3.5. Bd. III Nr. 27 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020, Az. 3624/21 - 4.3.5 Bd. III Nr. 27 im Benehmen mit der zust�ndigen obersten bayerischen Landesbeh�rde das Studium des Kl�gers mit dem Graduation Certificate vom 14.07.2018 an der Seoul National University, Republik Korea, in Maschinenbau und Luft- und Raumfahrttechnik als ausreichend f�r die Zulassung zur Patentanwaltspr�fung gem�� � 158 Abs. 4 PAO anzuerkennen, sowie die Gleichwertigkeit seines Abschlusses gem�� � 6 Abs. 2 PAO festzustellen.

8 Die Beklagtenpartei und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagtenpartei und die Beigeladene sind der Auffassung, dass eine Anerkennung des Abschlusses des Kl�gers als ausreichend gem�� � 158 Abs. 4 PAO bzw. als gleichwertig gem�� � 6 Abs. 2 PAO nicht in Betracht komme, weil der Abschluss einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene entspreche und damit liege kein „abgeschlossenes“ Studium im Sinne eines Diplom- oder Masterabschlusses vor. Die Beigeladene ist �berdies der Auffassung, dass die Klage im Hinblick auf die Feststellung der Gleichwertigkeit gem�� � 6 Abs. 2 PAO bereits unzul�ssig ist.

10 Im �brigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2020 Bezug genommen.

II.

11 Die Klage ist zul�ssig, aber nicht begr�ndet. Die Voraussetzungen f�r eine Anerkennung des Abschlusses des Kl�gers als ausreichend gem�� � 158 Abs. 4 PAO bzw. als gleichwertig gem�� � 6 Abs. 2 PAO liegen nicht vor.

12 1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage auch im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung der Beklagtenpartei, die Gleichwertigkeit seines Abschlusses gem�� � 6 Abs. 2 PAO festzustellen, zul�ssig.

13 Es handelt sich nicht um eine Feststellungsklage gem�� � 43 Abs. 1 VwGO, sondern um eine Leistungsklage. Die Beklagtenpartei soll verpflichtet werden, die Gleichwertigkeit gem�� � 6 Abs. 2 PAO festzustellen.

14 Die Klage ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung der Gleichwertigkeit gem�� � 6 Abs. 2 PAO auch nicht unzul�ssig, weil der Kl�ger nicht einen entsprechenden Antrag zuvor bei der Beklagtenpartei gestellt hat. Dem Widerspruchsbescheid vom 09.06.2020 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beklagtenpartei weder die Voraussetzungen f�r eine Anerkennung nach � 158 Abs. 4 PAO noch die Voraussetzungen f�r die Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses des Kl�gers gem�� � 6 Abs. 2 PAO f�r gegeben erachtet. Ein weiterer ausdr�cklicher Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses bei der Beklagtenpartei ist vorliegend in Anbetracht des ergangenen Widerspruchbescheides entbehrlich.

15 2. Die Klage ist nicht begr�ndet.

16 Gem�� � 6 Abs. 1 PAO hat die technische Bef�higung f�r den Beruf des Patentanwalts erlangt, wer u.a. im Geltungsbereich der PAO sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer F�cher gewidmet hat und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Pr�fung mit Erfolg abgeschlossen hat. Gem�� � 6 Abs. 2 PAO werden die Voraussetzungen f�r den Erwerb der technischen Bef�higung durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule au�erhalb des Geltungsbereichs der PAO sowie durch eine dort abgelegte Abschlusspr�fung erf�llt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlusspr�fung im Sinne des � 6 Abs. 1 PAO gleichwertig sind.

17 Gem�� � 158 Abs. 1 Nr. 1 PAO ist Voraussetzung f�r die Pr�fungszulassung u.a. ein durch eine erfolgreiche Pr�fung abgeschlossenes Studium naturwissenschaftlicher oder technischer F�cher an einer wissenschaftlichen Hochschule. Gem�� � 158 Abs. 4 PAO k�nnen in Ausnahmef�llen das Studium sowie die Abschlusspr�fung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland als ausreichend anerkannt werden.

18 �ber die Anerkennung als gleichwertig gem�� � 6 Abs. 2 PAO bzw. als ausreichend gem�� � 158 Abs. 4 PAO hat die Pr�sidentin der Beklagtenpartei im Benehmen mit der obersten Landesbeh�rde zu entscheiden.

19 Die Gleichwertigkeit des Abschlusses des Kl�gers gem�� � 6 Abs. 2 PAO bzw. dessen Anerkennung als ausreichend gem�� � 158 Abs. 4 PAO war vorliegend nicht auszusprechen, weil der vom Kl�ger in Seoul erworbene Abschluss nicht einem Abschluss auf Diplom- oder Masterebene, sondern dem Abschluss auf Bachelor-Ebene entspricht. Dies ergibt sich sowohl aus dem vom Kl�ger vorgelegten Zertifikat �ber den Abschluss (Anlage K 1a) als auch aus den Bewertungen der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle f�r ausl�ndisches Bildungswesen vom 29.08.2018 (Anlage K 2) und vom 09.06.2020 (E-Mail).

20 Ein Abschluss auf Bachelor-Ebene ist f�r die technische Bef�higung f�r den Beruf des Patentanwalts nach der PAO nicht ausreichend. Die Bestimmungen �ber die technische Bef�higung dienen der Sicherung einer hochwertigen Beratung der Rechtssuchenden sowie der Funktionsf�higkeit insbesondere des Patent- und Markenwesens und der Rechtspflege auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und damit �berragend wichtigen Gemeinschaftsg�tern (vgl. BGH GRUR 2014, 510 Rn. 29 m.w.N.). Aus dem hohen Qualit�tsanspruch folgt, dass unter einem „abgeschlossenen“ Studium ein Diplom- oder Masterabschluss zu verstehen ist und nicht lediglich ein Bachelorabschluss (Reinhard in Weyland, BRAO, 10. Aufl. � 6 PAO Rn. 3). Der inzwischen in Deutschland eingef�hrte Bachelor-Abschluss, entspricht nicht dem Niveau der bisherigen und bei Inkrafttreten der PAO 1966 zu absolvierenden Diplom-Abschl�sse und stellt daher keinen „Abschluss“ iSv � 6 PAO und � 158 PAO dar.

21 Auf � 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAO iVm � 158 Abs. 4 PAO kann der Kl�ger die von ihm begehrte Anerkennung seines Abschlusses als ausreichend schon deshalb nicht st�tzen, weil sich � 158 Abs. 4 PAO nur auf � 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAO und nicht auch auf � 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAO bezieht. Im �brigen gen�gt auch im Rahmen des � 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAO nur ein Abschluss auf Diplom- oder Master-Ebene, nicht aber auf Bachelor-Ebene.

22 Dem seitens des Kl�gers in der m�ndlichen Verhandlung vom 11.02.2021 gestellten Beweisantrag war nicht zu entsprechen, da nicht die Gleichwertigkeit des Abschlusses des Kl�gers mit einem Masterabschluss einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule unter Beweis gestellt werden soll, sondern lediglich die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule generell, was in Anbetracht der vorstehenden Ausf�hrungen nicht als ausreichend erachtet werden kann.

III.

23 1. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, � 154 Abs. 1, � 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dem Kl�ger die au�ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist und sie zudem das Verfahren durch eigenen Vortrag wesentlich gef�rdert hat (vgl. Sch�bel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. � 162 Rn. 41 m.w.N.).

24 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, � 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, � 708 Nr. 11, � 711 ZPO.

25 3. Die Berufung ist nicht gem�� � 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, � 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Weder liegen die Voraussetzungen der � 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, � 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor, noch hat die Rechtssache grunds�tzliche Bedeutung (vgl. � 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, � 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

titelzeile

Beiladung, Patentanwalt, Widerspruchsbescheid, Vorl�ufige Vollstreckbarkeit, Verwaltungsgerichte, Proze�bevollm�chtigter, Au�ergerichtliche Kosten, Proze�kostenhilfeverfahren, Gleichwertigkeit, Zulassung zur, Bef�higung zum Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Ordentliche Studierende, Berufungszulassung, Feststellungsklage, Klageabweisung, Abschlu�, gewerblicher Rechtsschutz, Proze�handlungen, Geltungsbereich

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.