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2 S 3589/19•LG N�rnberg-F�rth 2. Zivilkammer, 2021-04-14, 2 S 3589/19
2 S 3589/19Tribunal Cantonal / Câmara Civil II14 de abr. de 2021
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung einer beglichenen Rechnung f�r die Erforderlichkeit von Sachverst�ndigengeb�hren (z.B. BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 - VI ZR 171/16 -, juris) kann auf den Fall einer auf Grundlage eines Gutachtens tats�chlich durchgef�hrten Reparatur und der Angemessenheit deren Kosten nicht �bertragen werden. (Rn. 34)
Entscheidungsdatum: 2021-04-14
Aktenzeichen: 2 S 3589/19
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Berufung des Kl�gers wird das Urteil des Amtsgerichts F�rth vom 08.05.2019, Az. 370 C 271/19, abge�ndert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 136,85 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 Zugum- Zug gegen die Abtretung der der Kl�gerin aus dem Werkstattwerkvertrag entstandenen Schadensersatzanspr�che gegen die Reparaturwerkstatt Autohaus R GmbH, L. Str. 118, 9. N., aus dem Auftrag zur Rechnungsnummer 1026233 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 78,90 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 136,85 € festgesetzt.
1 Die Berufung ist zul�ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgem�� begr�ndet (�� 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel vollumf�nglich begr�ndet.
I.
2 In tats�chlicher Hinsicht wird auf die Ausf�hrungen des Ersturteils Bezug genommen (� 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), soweit dieses solche enth�lt. Im �brigen ist in tats�chlicher Hinsicht Folgendes auszuf�hren:
3 Die Parteien streiten um Anspr�che aus einem Verkehrsunfall, den Herr M K mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw allein verursacht und verschuldet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den der Kl�gerin entstandenen Schaden zu 100% zu erstatten hat.
4 Die Kl�gerin beauftragte das Sachverst�ndigenb�ro mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverst�ndige ermittelte zur Schadensbeseitigung erforderliche Reparaturkosten in H�he von 1.476,18 € (Gutachten des Sachverst�ndigenb�ros K vom 14.08.2018 als Anlage K1).
5 Die Kl�gerin hat nach dem Verkehrsunfall die Reparatur an dem unfallbesch�digten Fahrzeug durchf�hren lassen. Hierf�r wurden ihr vom Autohaus R Reparaturkosten in H�he von 1.516,31 € in Rechnung gestellt (Rechnung der Firma R vom 27.10.2018 als Anlage K2). Die Rechnung wurde von der Kl�gerin bislang nicht beglichen.
6 Mit Schreiben der Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin vom 05.11.2018 wurde die Beklagte unter Vorlage der Reparaturkostenrechnung aufgefordert, die Reparaturkosten bis sp�testens 15.11.2018 zum Ausgleich zu bringen (Anlage K3).
7 Mit Schreiben der Beklagten vom 19.11.2018 erstattete diese auf die Reparaturkosten einen Betrag von 1.379,46 €. Die Verbringungskosten wurden dabei auf einen Betrag von lediglich 80 € netto gek�rzt (Anlage K4).
8 Mit Schreiben vom 22.11.2018 erfolgte die Aufforderung der Kl�gervertreter den Schaden mit Frist zum 03.12.2018 zum Ausgleich zu bringen (Anlage K5).
9 Mit Schreiben vom 06.12.2018 teilte die Beklagte mit, dass sie keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde (Anlage K6).
10 Weiter beglich die Beklagte vorgerichtlich au�ergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.896,46 € in H�he von 255,85 €.
11 In 1. Instanz meinte die Kl�gerin, dass die Verbringungskosten vollst�ndig zu begleichen seien, sodass die Beklagte weitere 115 € netto somit 136,85 € brutto zu zahlen habe. Des weiteren seien ihr weitere Rechtsanwaltskosten aus einem Gesamtstreitwert von 2.033,31 € zu erstatten, somit 334,75 € abz�glich gezahlter 255,85 € ergebe die noch geschuldeten 78,90 €.
12 Der Sch�diger trage das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko. Der Gesch�digte d�rfe auf die Richtigkeit der Werkstattrechnung vertrauen.
13 Die Beklagte hingegen stand bereits in 1. Instanz auf dem Standpunkt, dass die bezifferten Verbringungskosten �berh�ht und daher nicht zu erstatten seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Kl�gerin die vorgelegte Reparaturrechnung nicht bereits vollst�ndig bezahlt habe.
14 Die Beklagte beruft sich auf ihr Zur�ckbehaltungsrecht gem�� � 273 BGB hinsichtlich der Abtretung der ihr aus dem Werkstattwerkvertrag entstandenen Anspr�che gegen die Reparaturwerkstatt Autohaus R GmbH aus dem Auftrag zur Rechnungsnummer 1026233.
15 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 136,85 € in der Hauptsache gerichtete Klage vollumf�nglich abgewiesen und gleichzeitig die Berufung zugelassen.
16 Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl�gerin ihre erstinstanzlichen Antr�ge in vollem Umfang weiter und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.
17 Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.
18 Im �brigen wird auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen Bezug genommen.
19 Mit Beschluss vom 22.01.2020 hat das Gericht im Einverst�ndnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schrifts�tzen auf den 13.02.2020 bestimmt war.
II.
20 Die Berufung der Kl�gerin ist begr�ndet.
21 Allerdings ist eine Verurteilung Zugum- Zug gegen die Abtretung der der Kl�gerin aus dem Werkstattwerkvertrag entstandenen Anspr�che gegen die Reparaturwerkstatt Autohaus R GmbH aus dem Auftrag zur Rechnungsnummer 1026233 auszusprechen.
22 Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (�� 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO), zudem gebieten die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (�� 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung.
23 1. Die Kammer ist nach � 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht gebunden, auch wenn nicht erkennbar ist, warum das Amtsgericht die Berufung �berhaupt zugelassen hat.
24 2. Nach � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst�ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr�nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, k�nnen sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH Urt. v.�3.6.2014 -�VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 mwN). Zweifel im Sinne der Regelung in � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der f�r das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig �berwiegende - Wahrscheinlichkeit daf�r besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Ist dies der Fall, obliegt dem Berufungsgericht nach Ma�gabe des � 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die Kontrolle der tats�chlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils im Fall eines zul�ssigen Rechtsmittels, wie es im Streitfall zweifellos gegeben ist, ungeachtet einer entsprechenden Berufungsr�ge (BGH Urt. v.�3.6.2014 -�VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797)
25 a) Das amtsgerichtliche Urteil enth�lt keinerlei tatbestandliche Feststellungen. Das Urteil enth�lt insofern den Hinweis, dass von der Darstellung des Tatbestandes gem�� � 495a ZPO abgesehen werde. Hierzu ist auszuf�hren, dass die fr�her in � 495a Abs. 2 ZPO a.F. geregelte Erleichterung f�r die Urteilsabfassung im Hinblick auf die gleichzeitig geschaffene allgemeine Erleichterung f�r die Abfassung unzweifelhaft nicht rechtsmittelf�higer Urteile in � 313a Abs. 1 ZPO gestrichen worden ist (vgl. BT-Drs. 14/4722, 93). Es gilt nunmehr ausschlie�lich diese Vorschrift, ohne weitergehende Dispositionsm�glichkeiten nach � 495a ZPO (BeckOK ZPO/Toussaint, 29. Ed. 1.7.2018, � 495a ZPO, Rn. 25). Daraus ergibt sich aber zwangsl�ufig, dass auf die Darstellung des Tatbestandes nicht verzichtet werden kann, wenn das Ausgangsgericht ein Rechtsmittel zul�sst (so jeweils f�r die Revision: BGH NZI 2013, 207; BGH NJW 2011, 2300). Denn es muss aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Erstgericht ausgegangen ist, welches Begehren die Parteien verfolgt haben und welche tats�chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (ebenfalls f�r Berufungsurteile: BGH WuM 2009, 248; BGH NJW 2007, 2334).
26 Nichts anderes kann f�r den Fall eines amtsgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren gelten. Denn nach � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grunds�tzlich gebunden. Enth�lt das erstinstanzliche Urteil keinerlei derartigen Feststellungen, kann das Berufungsgericht die diesem zugrundeliegenden Feststellungen und Erw�gungen weder �berpr�fen noch nachvollziehen (So schon Kammerurteil vom 04.04.2019 - 2 S 2640/18).
27 b) Es handelt sich hierbei zugleich um einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des � 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
28 Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn das Urteil auf ihm beruht und deshalb nicht als eine ordnungsgem��e Entscheidung angesehen werden kann (BGH NJW 1990, 480). Enth�lt das Urteil entgegen der Vorschrift des � 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand, ohne dass dies aufgrund spezieller Regelungen gestattet ist, dann ist es mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet und vom Rechtsmittelgericht aufzuheben (Kammerurteil vom 04.04.2019 - 2 S 2640/18; M�KoZPO/Musielak, 5. Aufl. 2016, � 313 ZPO, Rn. 18; BeckOK ZPO/Wulf, 29. Ed. 1.7.2018, ��538 ZPO, Rn. 15). Insbesondere ist es anerkannt, dass jeder absolute Revisionsgrund grunds�tzlich auch einen solchen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt (OLG Frankfurt BeckRS 1994, 10646). Nach � 547 Nr. 6 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein (Berufungs-)Urteil entgegen der Bestimmungen der ZPO ganz oder teilweise nicht mit Gr�nden versehen ist. Der Begriff Gr�nde umfasst dabei nicht nur die Entscheidungsgr�nde im engeren Sinn; eine Entscheidung ist bereits dann unzureichend begr�ndet, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tats�chlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erw�gungen f�r die getroffene Entscheidung ma�gebend waren (BGH NJW 1963, 2272; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 29. Ed. 1.7.2018, � 547 ZPO, Rn. 22). Dies gilt umso mehr, als das Amtsgericht der Meinung war, die Berufung zulassen zu m�ssen. Hieraus folgt, dass auch nach Auffassung des Amtsgerichts die hierzu zu Grunde liegenden Rechts- und Tatsachenfragen entweder grunds�tzliche Bedeutung haben oder aber die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Mangels tatbestandlicher Feststellungen ist dem Urteil in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu entnehmen, welche Rechts- oder Tatsachenfragen zwischen den Parteien streitig waren und welches Vorbringen hierzu (ggf. auch ohne Protokollierung in m�ndlicher Verhandlung) erfolgte (vgl. hierzu LG M�nchen I NJW-RR 2004, 353).
29 3. In der Sache ist das erstinstanzliche Urteil nicht zutreffend.
30 a) Streitig zwischen den Parteien waren und sind nur die Verbringungskosten, nur sie stellen den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens dar, nicht etwaige andere Rechnungspositionen. Zwischen den Parteien ist nur die Ersatzpflicht f�r die Position „Verbringungskosten“ noch streitig, die �brigen Positionen wurden nicht diskutiert und sind nach dem Willen der Parteien schon beglichen. Daher ist auch nur �ber die Verbringungskosten zu befinden.
31 Die Ausf�hrungen des Amtsgerichts zu sonstigen Rechnungspositionen liegen somit au�erhalb des Streitgegenstandes und k�nnen das gefundene Ergebnis nicht tragen.
32 b) Zu den Verbringungskosten ist folgendes anzuf�hren:
33 Die Reparatur ist unstreitig durchgef�hrt worden, die Rechnung wurde gestellt, allerdings unstreitig noch nicht beglichen. Die Kl�gerin rechnet unstreitig „nach Rechnung“ und somit konkret ab.
34 Bei der Instandsetzung eines besch�digten Kraftfahrzeugs schuldet der Sch�diger als Herstellungsaufwand nach � 249 S. 2 BGB grunds�tzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Gesch�digten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgem��er Ma�nahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erf�llungsgehilfe des Gesch�digten (BGH VersR 1975, 184). Diese grundlegende Entscheidung setzt keine bezahlte Rechnung voraus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung einer beglichenen Rechnung f�r die Erforderlichkeit von Sachverst�ndigengeb�hren (z.B. BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 - VI ZR 171/16 -, juris) kann auf den vorliegenden Fall der auf Grundlage eines Gutachtens durchgef�hrten Reparatur und der Angemessenheit deren Kosten nicht �bertragen werden. Eine Erw�gung f�r die „Privilegierung“ des Gesch�digten bei der Sch�tzung der erforderlichen Reparaturkosten i.S.d. � 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Fall einer konkret durchgef�hrten und abgerechneten Reparatur liegt darin, dass dem - in der Regel insoweit unbedarften - Gesch�digten zuvor ein Sachkundiger die voraussichtliche H�he der erforderlichen Reparaturkosten prognostiziert hat. Halten sich sodann die tats�chlichen Reparaturkosten im entsprechend vorher gesch�tzten Rahmen halten, hat der Gesch�digte keinen Anhaltspunkt f�r Zweifel an der „Richtigkeit“ des ihm letztlich in Rechnung gestellten Betrages. Eine vergleichbare „Vorpr�fung“ der H�he der vom Sachverst�ndigen in Rechnung gestellten Kosten findet hingegen nicht statt.
35 Selbst wenn man vorliegend also von einer �berh�hten Forderung der Reparaturfirma ausgehen wollte, w�ren dem Kl�ger die dahingehenden Anspr�che dennoch zu ersetzen.
36 Von einer �berh�hten Forderung der Werkstatt kann aber auch so nicht ausgegangen werden. Die Werkstatt ist insbesondere nicht verpflichtet, nur den wiederum ihr in Rechnung gestellten Betrag blo� „durchzureichen“, sondern kann einen angemessenen Betrag ansetzen. So k�nnten bei der Werkstatt trotz der „Auslagerung“ der Verbringung eigene (Verwaltungs-)Kosten entstehen, nicht nur bei der Lackierwerkstatt. Jene w�ren dann entsprechend bei der Rechnungsstellung zu ber�cksichtigen. Dass der streitige Betrag angemessen war, davon durfte die Kl�gerin aufgrund des Privatsachverst�ndigengutachtens ausgehen, denn dieser wurde dort ebenso angesetzt.
37 Ein Anspruch des Versicherers auf Vorlage der Fremdrechnung besteht vor diesem Hintergrund nicht. Diese hat auch f�r das vorliegende Verfahren keine ma�gebliche Bedeutung.
38 c) Allerdings kann die Beklagte nach den Grunds�tzen der Vorteilsausgleichung analog � 255 BGB Zug-um-Zug Abtretung etwaiger Schadensersatzanspr�che gegen die Autohaus R GmbH aus dem Auftrag zur Rechnungsnr. 102633 verlangen, � 322 Abs. 1 BGB (vgl. BGH VersR 1975, 184; OLG D�sseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG N�rnberg OLGR 2002, 471; LG Saarbr�cken, Urteil vom 19. Oktober 2012 - 13 S 38/12 -, juris). Dieser Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 2013, 450).
39 Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Kostenquote aus.
40 d) Entsprechend sind auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
41 e) Der Zinsanspruch zur Hauptsache und zu den Rechtsanwaltskosten beruht auf � 286 Absatz 1 Satz 1 BGB. Er beginnt aufgrund der verzugsbegr�ndenden Mahnung vom 22.11.2018 (Anlage K5) jedenfalls mit dem 07.12.2018; die Zinsh�he ergibt sich aus � 288 Absatz 1 BGB.
42 C. Die Kostenentscheidung beruht auf ��91 Abs. 1, die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit auf �� 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung einer beglichenen Rechnung f�r die Erforderlichkeit von Sachverst�ndigengeb�hren (z.B. BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 - VI ZR 171/16 -, juris) kann auf den Fall einer auf Grundlage eines Gutachtens tats�chlich durchgef�hrten Reparatur und der Angemessenheit deren Kosten nicht �bertragen werden. (Rn. 34)
Enth�lt ein Urteil entgegen der Vorschrift des � 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand, ohne dass dies aufgrund spezieller Regelungen gestattet ist, dann ist es mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet und vom Rechtsmittelgericht aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach � 495a ZPO ohne Gr�nde abgesetzt, zugleich aber die Berufung zugelassen wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Ist eine Versicherung zum Ersatz einer potentiell �berh�hten Reparaturrechnung an den Gesch�digten verpflichtet, kann sie nach den Grunds�tzen der Vorteilsausgleichung analog � 255 BGB Zug-um-Zug Abtretung etwaiger Schadensersatzanspr�che gegen die Werkstatt verlangen, � 322 Abs. 1 BGB. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Ersatzf�higkeit einer potentiell �berh�hten Reparaturrechnung
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