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212 AR 1/26, 10 NBs 630 Js 5001/24•LG Mannheim 12. Kleine Strafkammer, 2016-07-22, 212 AR 1/26, 10 NBs 630 Js 5001/24
212 AR 1/26, 10 NBs 630 Js 5001/24Tribunal Cantonal22 de jul. de 2016
Entscheidungsdatum: 2016-07-22
Aktenzeichen: 212 AR 1/26, 10 NBs 630 Js 5001/24
Dokumenttyp: Beschluss
Das Berufungsverfahren wird an die 10. (Kleine) Strafkammer zurückgegeben.
I.
1 Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Mannheim vom 16.03.2026 wegen Urkundenfälschung in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 19 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 423.235,92 Euro angeordnet. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe – letztere beschränkt auf das Strafmaß – Berufung eingelegt.
2 Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 15.12.2023 aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 30.08.2023 festgenommen. Das Amtsgericht Zwickau setzte den Haftbefehl mit Beschluss vom 16.12.2023 gegen Auflagen außer Vollzug. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erhob mit Schrift vom 13.06.2024 Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Mannheim. Das Hauptverfahren wurde am 10.10.2024 eröffnet. Das Verfahren ging am 10.06.2026 beim Landgericht Mannheim ein und wurde von der Eingangsgeschäftsstelle der als „allgemeine“ Berufungskammer zuständigen 10. (Kleinen) Strafkammer zugeteilt.
3 Die 10. (Kleine) Strafkammer prüfte daraufhin eine Abgabe des Verfahrens an die 12. (Kleine) Strafkammer, da es sich aus deren Sicht bei der vorliegenden Strafsache um eine Wirtschaftsstrafsache im Sinne von § 74c GVG handele für die nach dem Geschäftsverteilungsplan die 12. (Kleine) Strafkammer zuständig ist. Im Rahmen der Verfügung zur Prüfung der Übernahme des Verfahrens durch die 12. (Kleine) Strafkammer führte die 10. (Kleine) Strafkammer folgendes aus:
4 „Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Taten der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie Fälschung beweiserheblicher Taten in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zahlreichen Fällen, wobei den Taten nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils Betrugstaten in Form des „Business-E-Mail-Compromise-Fraud“ mit gefälschten Unternehmensrechnungen zu Grunde lagen. Das Ermittlungsverfahren wurde vom Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg – Abteilung Wirtschaftsstrafrecht – bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe geführt. Art und Umfang des Verfahrens entsprechen einer Wirtschaftsstrafsache. Der Aktenbestand umfasst neben 8 Bänden Ermittlungs- und Hauptakten, 15 Sonderbände, 2 Bände Bankauskünfte, 2 Sonderbände FIU (“Financial Intelligence Unit“), 2 Sonderbände Vermögensabschöpfung, 2 Rechtshilfebände u.a. Zur Beurteilung des Falles sind besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich, also über die allgemeine Erfahrung hinausgehende Kenntnisse, die nur besonderen Wirtschaftskreisen eigen oder geläufig sind und sich auf komplizierte Mechanismen des Wirtschaftslebens und ihre Missbrauchsformen beziehen.“
5 Der Vorsitzende der 12. (Kleinen) Strafkammer gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und dem Verteidiger rechtliches Gehör. Der Verteidiger gab keine Stellungnahme ab. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte pauschal mit, dass gegen eine Übernahme des Verfahrens durch die 12. (Kleine) Strafkammer keine Bedenken bestehen.
II.
6 Das Berufungsverfahren war an die 10. (Kleine) Strafkammer zurückzugeben, weil das Verfahren keine Straftat gemäß § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6. a) GVG zum Gegenstand hat.
7 1. Die 12. (Kleine) Strafkammer ist nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Mannheim für das Geschäftsjahr 2026 (C.II.2., 2.1, 2.6, 12. [Kleine] Strafkammer f)) zwar zuständig für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Mannheim, Schwetzingen und Weinheim, soweit diese Straftaten im Sinne des § 74c GVG allein oder im Zusammenhang mit anderen Straftaten zum Gegenstand haben. Damit hat das Präsidium des Landgerichts der 12. (Kleinen) Strafkammer alle Wirtschaftsstrafverfahren zugewiesen.
8 Das Berufungsverfahren hat aber keine Straftat aus dem Katalog des § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG zum Gegenstand. § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6. a) GVG – eine andere Katalogtat ist nicht ersichtlich – führt zwar auch den Tatbestand des Betruges auf. Für die in § 74c Abs. 1 Nr. 6. GVG genannten Straftaten ist die (Kleine) Wirtschaftsstrafkammer aber nur zuständig, wenn zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Dieses zusätzliche normative Zuständigkeitsmerkmal ist vorliegend nicht erfüllt.
9 Besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6. GVG sind solche, die außerhalb der allgemeinen Erfahrung liegen, weil sie sich auf Verfahrensweisen, die nur besonderen Wirtschaftskreisen eigen oder geläufig sind, oder auf schwer durchschaubare Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens beziehen (OLG Koblenz, NStZ 1986, 327; OLG Saarbrücken, wistra 2008, 360; Kirch-Heim in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Aufl. [2017], § 74c GVG Rn. 7 m.w.N.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn spezifische Kenntnisse zu Buchhaltung und Bilanzierung oder zum Banken- und Finanzwesen erforderlich sind (OLG Düsseldorf, wistra 1993, 318). Ein enger inhaltlicher Bezug zu einem Bereich, der durch eines der in § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. bis 5. a) GVG genannten Gesetze geregelt wird, ist ein Indiz dafür, dass besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Unerheblich sind dagegen etwa die Schwierigkeit der Ermittlungen, der Verfahrensumfang oder die Schadenshöhe (zum Ganzen Kirch-Heim in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, a.a.O., § 74c GVG Rn. 7 m.w.N.).
10 Gemessen hieran sind zur Beurteilung der vorliegenden Tatvorwürfe spezielle Kenntnisse auf ökonomischem Gebiet nicht erforderlich. Das wäre nur der Fall, wenn diese Straftaten Bereiche berührten, die nur mit Spezialkenntnissen überschaubar und überprüfbar wären. Um derartige Straftaten handelt es sich hier aber nicht.
11 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich spätestens im September 2022 dazu entschlossen zu haben, einen Großteil seines Lebensunterhaltes dadurch zu bestreiten, dass er Dritten Konten für die Durchführung von Betrugstaten zur Verfügung stellte. Hierzu soll er mit bislang nicht identifizierten Betrugstätern zusammengearbeitet haben. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und den Betrugstätern soll über Mittelsmänner per Chat erfolgt sein. Über die Mittelsmänner sollen die Betrugstäter bei dem Angeklagten Konten mit bestimmten Eigenschaften, z.B. Konten für einen Überweisungseingang in einer bestimmten Höhe, Konten bei einer bestimmten Bank oder Konten für Überweisungseingänge aus dem Ausland angefragt haben. Der Angeklagte soll den Mittelsmännern im Chat ein Konto mit den entsprechenden Eigenschaften mitgeteilt haben und im Anschluss den Zahlungseingang überwacht haben.
12 Der Angeklagte soll zu diesem Zweck eine Vielzahl von Konten bei verschiedenen Banken mit Alias-Namen eröffnet haben, auf die er Zugriff gehabt haben soll. Die Kontoeröffnungen sollen entweder persönlich in einer Filiale der jeweiligen Bank oder mit einem über das Internet gestellten Online-Antrag erfolgt sein. Für die für die Kontoeröffnung erforderliche Kundenlegitimation soll der Angeklagte jeweils echte belgische oder französische Reisepässe bzw. Personalausweise genutzt haben, die auf tatsächlich existente Personen ausgestellt gewesen sein sollen. Wie der Angeklagte in den Besitz der Ausweisdokumente gekommen sein soll, soll bisher nicht geklärt worden sein. Bei den Kontoeröffnungen in einer Bankfiliale soll der Angeklagte das auf eine andere Person ausgestellte Ausweisdokument vorgelegt haben, sich als diese Person ausgegeben und die Antrags- und Legitimationsunterlagen mit dem Alias-Namen unterschreiben haben, um über seine tatsächliche Identität zu täuschen. Bei den über das Internet gestellten Online-Anträgen soll die Kundenlegitimation entweder persönlich in einer Bank- oder Postfiliale (PostIdent) oder wiederum online mit Hilfe eines Video-Ident-Verfahrens erfolgt sein; bei einer Bank auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur. Auch in diesen Fällen soll der Angeklagte das auf eine andere Person ausgestellte Ausweisdokument vorgelegt haben und sich als diese Person ausgegeben haben, um über seine tatsächliche Identität zu täuschen.
13 Die so erstellten Konten soll der Angeklagte auf dem bereits beschriebenen Weg insbesondere für Betrugstaten in Form des sogenannten „Business-E-Mail-Compromise-Frauds“ zur Verfügung gestellt haben. Dabei spähen die Betrüger die E-Mail-Kommunikation zwischen Firmen aus und nutzen diese Kenntnis, um gefälschte Rechnungen per E-Mail zu versenden, bei denen das Zielkonto in ein Konto geändert wurde, das vom Betrüger bzw. im vorliegenden Fall vom Angeklagten kontrolliert worden sein soll. Einzelne Konten sollen auch für Computerbetrugstaten im Zusammenhang mit der Nutzung von Online-Banking zur Verfügung gestellt worden sein.
14 Der Gesamtschaden der Betrugstaten soll weit über 400.000 Euro betragen haben. Der Angeklagte soll über die eingegangenen Gelder in bar verfügt haben, teilweise sollen die Gelder zu diesem Zweck zuvor auf andere, ebenfalls auf Alias-Namen eröffnete Konten, weitertransferiert worden sein. Ein Teil der Gelder, deren Höhe nicht bekannt ist, soll bei dem Angeklagten für seine Tätigkeiten verblieben sein, die weiteren Gelder soll er über die Mittelsmänner an die Betrugstäter weitergeleitet haben.
15 Zur Beurteilung dieser Sachverhalte sind keine Spezialkenntnisse über komplizierte, nur schwer zu durchschauende wirtschaftliche Zusammenhänge erforderlich. Zu- und Abflüsse auf mutmaßlichen Konten des Angeklagten können ohne besondere Sachkunde erfasst werden. Um Verschleierungen durch Alias-Namen usw. zu durchschauen bzw. aufzulösen ist ebenfalls kein Spezialwissen erforderlich, auch wenn die Sachverhaltsaufklärung (vgl. nur die mehrseitige Beweiswürdigung des Amtsgerichts zum Umstand, dass der Angeklagte mutmaßlich hinter den Kontoeröffnungen bzw. -nutzungen stand) äußerst schwierig und umfangreich ist. Für die mutmaßlichen Haupttaten in Form des sogenannten „Business-E-Mail-Compromise-Frauds“ sind ebenfalls keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6. GVG erforderlich. Bei diesem – inzwischen verbreiteten – Modus Operandi (vgl. zum sog. CEO-Fraud Schröder in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. [2020], § 18 Rn. 184 f.) geht es nicht um wirtschaftliche Zusammenhänge, die außerhalb der allgemeinen Erfahrung liegen und folglich nur mit Spezialkenntnissen überschaubar und überprüfbar wären. Die Taten sind zwar durch eine raffinierte Begehungsweise (insbesondere gefälschte E-Mails/Dokumente nachdem Daten/Kommunikation ausgespäht wurden) geprägt, allerdings verleihen diese dem Strafverfahren nicht den Charakter einer Wirtschaftsstrafsache, zumal ein enger inhaltlicher Bezug zu einem Bereich, der durch eines der in § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. bis 5. a) GVG genannten Gesetze geregelt wird, nicht ersichtlich ist. Die Berechnung des Schadens samt Einziehungsentscheidung erscheint nicht übermäßig komplex.
16 Die Zuständigkeit der 12. (Kleinen) Strafkammer wird schließlich auch nicht dadurch begründet, dass das Ermittlungsverfahren durch das Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg – Abteilung Wirtschaftsstrafrecht – bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe geführt wurde. Die ermittelnde Abteilung bzw. deren Bezeichnung führt nicht dazu, dass diese auch (allein) die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer begründet. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts an die Zuständigkeitsverteilung im Geschäftsverteilungsplan der bei dem Landgericht errichteten Staatsanwaltschaft (bzw. vorliegend der Generalstaatsanwaltschaft) anzuknüpfen und z.B. die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer mit der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafabteilung der Staatsanwaltschaft zu koppeln (Meyer-Goßner , NStZ 1981, 168). Hiervon hat das Präsidium des Landgerichts Mannheim aber keinen Gebrauch gemacht.
17 2. Das Berufungsverfahren war infolgedessen an die 10. (Kleine) Strafkammer zurückzugeben (bzw. zu verweisen, vgl. OLG Düsseldorf, wistra 1995, 362). In der Berufungsinstanz sind die §§ 209, 209a, 225a StPO nach herrschender Auffassung mangels gesetzlicher Regelung für das Verhältnis der Kleinen Wirtschaftsstrafkammer zu der allgemeinen Kleinen Strafkammer entsprechend anzuwenden (OLG Stuttgart, MDR 1982, 252; OLG Düsseldorf, wistra 1995, 362; OLG Jena, NStZ 2012, 711; Kirch-Heim in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, a.a.O., § 74c GVG Rn. 17 m.w.N. auch zur Gegenauffassung [entspr. Anwendung von § 14 StPO]). § 6a StPO findet ebenfalls entsprechend Anwendung; an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses tritt der Zeitpunkt des Beginns des Berichts nach § 324 Abs. 1 StPO (Kirch-Heim in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, a.a.O., § 74c GVG Rn. 17 m.w.N.).
18 3. Gegen diesen Beschluss ist analog § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde - der Staatsanwaltschaft - statthaft (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O; OLG Jena, a.a.O.).
19 4. Lediglich ergänzend, ohne dass dies für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre, merkt die Strafkammer an, dass für zukünftige Anklageerhebungen in vergleichbaren Fällen – falls an sich das Amtsgericht aufgrund der Straferwartung überhaupt zuständig wäre – die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG („besonderer Umfang der Sache“) besonders ins Auge genommen werden und eine Anklage zum Landgericht geprüft werden sollte (instruktiv insoweit zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG jüngst AG Mannheim, ZinsO 2026, 1200 mit zustimmender Anmerkung Heindorf ).
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