LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2025-12-05, 7 O 101/25

7 O 101/25Tribunal Cantonal5 de dez. de 2025

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LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 101/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-05

Aktenzeichen: 7 O 101/25

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1205.7O101.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

2 Am 19.12.2024 gegen 1:30 Uhr nachts stieg der Kläger die Treppe an der Taubenstaffel hinab. Den Handlauf am Rande der Treppe benutzte er dabei nicht, weil dieser seines Erachtens rostig und voller Bakterien gewesen sei. Beim Herabsteigen der Treppe stürzte der Kläger beim Betreten einer beschädigten Treppenstufe (vgl. Anlage K1). Die beschädigte Stelle war dem Kläger bereits zuvor bekannt. Die Treppe war durch die am Treppenabsatz befindliche Laterne gut ausgeleuchtet. Der Kläger stürzte über 4 Treppenstufen hinab. Er zog sich eine Knieprellung links und eine Prellung des Kleinfingers links zu. Ebenso zerrte sich der Kläger die Halswirbelsäule. Der Kläger bekam bis zum 14.03.2025 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

3 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,

4 dass sich beim Betreten der beschädigten Stufe ein weiteres Stück der Treppenstufe gelöst habe und er deshalb gestürzt sei. Die Beklagte habe die beschädigte Stelle gekannt und nach dem Sturz des Klägers auch kurzfristig saniert.

5 Der Kläger beantragt:

6 Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger anlässlich des Vorfalls vom 19.12.2024 auf der Treppe an der Taubenstaffel in Stuttgart ein Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 23.05.2025, zu bezahlen.

7 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 19.12.2024 auf der Treppe an der Taubenstaffel in Stuttgart zu ersetzen, soweit diese nicht kraft Gesetztes auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

8 Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, den Kläger im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 453,87 € freizustellen.

9 Die Beklagte beantragt:

10 Die Klage wird abgewiesen.

11 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,

12 dass die Treppenstufe an der von unten aus gesehen rechten Seite vollständig intakt gewesen sei. Bei dem Sturz des Klägers habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Der Kläger habe die Gefahrenstelle, insbesondere weil er diese kenne, mit der nötigen Sorgfalt rechtzeitig erkennen und ihr gefahrlos ausweichen können.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

15 Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG hat, da der Beklagten keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

1.

16 Inhaltlich entspricht die öffentlichrechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB (OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623). Dabei wird der Umfang der Amtspflicht von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, BeckRS 1979, 30398103), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (BGH, Urteil vom 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94, NJW-RR 1995, 1114). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 168/13, BeckRS 2015, 06192 m.w.N.). Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012 – 4 U 480-10/145, BeckRS 2012, 03279). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 – 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.1.2016 – 4 U 69/15, NJW-RR 2016, 919; OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012 – 4 U 480-10/145, BeckRS 2012, 03279 jeweils m.w.N.). Die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen dürfen nicht überspannt werden. Es kann nicht erwartet werden und wird vom Nutzer einer Straße auch nicht erwartet, dass ein Gehweg keinerlei Unebenheiten aufweist. Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, gilt auch für Fußgänger. Auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne eines sinnvollen und effektiven Einsatzes der begrenzten Mittel der öffentlichen Hand ist zu berücksichtigen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist demnach nur dann geboten, wenn ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Gewisse Unebenheiten und Modulationen des Gehwegs hat der Fußgänger hinzunehmen und sich darauf einzustellen. Ein Fußgänger muss zwar nicht laufend nach unten schauen und den Weg auf etwaige unauffällige Hindernisse oder Schwellen absuchen, sehr wohl schenkt ein durchschnittlicher Fußgänger jedoch dem vor ihm liegenden Bereich kurze, aber regelmäßige, versichernde Blicke, um sich über die Beschaffenheit seiner Umgebung zu orientieren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2016 – 4 U 69/15, NJW-RR 2016, 919; OLG München, Beschluss vom 04.05.2012 - 1 U 992/12, BeckRS 2012, 11594).

2.

17 Nach vorangestellten Grundsätzen kann in vorliegendem Fall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht angenommen werden, weil die Gefahrenstelle jedenfalls nicht völlig überraschend eintritt und für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer problemlos erkennbar ist und sich umgehen lässt.

18 Die streitgegenständliche beschädigte Treppenstufe war sowohl beim Hinaufsteigen der Treppe von unten als auch beim Hinabsteigen der Treppe von oben schon mehrere Stufen vorher erkennbar (vgl. Anlage K1). An der Seite der Treppe befand sich ein Handlauf, der zur Unterstützung genutzt werden konnte. Ebenso schon von weiterem erkennbar war, dass die Stufe an den Kanten der Abplatzungen die Gefahr birgt, ggfs. weiter abzubrechen. Insoweit kommt es auf die Frage, ob der Kläger beim Betreten der bereits abgeplatzten Stelle ausgerutscht ist oder sich am Rande der unstreitig bereits vorhandenen weitflächigen Abplatzung ein weiteres Stück beim darauf Treten gelöst hat, im Ergebnis nicht an. Jedem aufmerksamen und sorgfältigen Verkehrsteilnehmer springt die Gefahrenstelle bereits rechtzeitig aus der Entfernung ins Auge. Darüber hinaus war dem Kläger die Gefahrenstelle auch bereits zuvor schon bekannt, weil er die Treppe mehrmals täglich - nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung 2 - 3 mal am Tag - benutzt(e) um zwischen seiner Wohnstätte und seiner Arbeitsstelle hin und her zu laufen. Mittels des Handlaufs an der Seite bestand die Möglichkeit, die Gefahrstelle unter der gebotenen Vorsicht gefahrlos zu um- bzw. zu überschreiten. Bei einer solch offensichtlichen Gefahrenstelle ist insbesondere ein zusätzlich aufgestelltes Warnschild obsolet. Dass der Kläger den Handlauf nicht benutzen wollte, weil er rostig und voller Bakterien sei, mag gegebenenfalls menschlich nachvollziehbar sein. Im Hinblick auf die gefahrlose Überschreitung einer erkennbaren Gefahrenstelle kann dies jedoch keine Rolle spielen. Soweit der Kläger beim Herabsteigen der streitgegenständlichen Treppe gestürzt ist und sich bedauerlicherweise Verletzungen zugezogen hat, hat sich insoweit lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

3.

19 Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die streitgegenständliche Gefahrenstelle zwischenzeitlich saniert hat, weil dies für die Beurteilung, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag, unerheblich ist. Handlungen des Verkehrssicherungspflichtigen nach einem Schadenereignis sind nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag, zumal sich der Verkehrssicherungspflichtige zu Sicherungsmaßnahmen über das eigentlich geschuldete Maß hinaus veranlasst sehen kann - schon aus „Imagegründen“ oder um öffentlichem Druck vorzubeugen, aber auch, um künftig nicht die Unannehmlichkeiten weiterer (unberechtigter) Inanspruchnahme tragen zu müssen (OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623 m.w.N.).

II.

20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

21 Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

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