projetos
L 2 AS 1140/26 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-05-20, L 2 AS 1140/26 ER-B
L 2 AS 1140/26 ER-BTribunal de Seguros Sociais / Divisão 220 de mai. de 2026
Zur Leistungsversagung nach § 7b Absatz 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 ErrV, wenn sich Personen ohne festen Wohnsitz nicht regelmäßig beim Jobcenter melden. Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn, 3. März 2026, S 11 AS 659/26 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: L 2 AS 1140/26 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0520.L2AS1140.26ER.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 7b Abs 1 S 1 SGB 2, § 44a SGB 2, § 2 Abs 4 S 1 ErreichbV
Zur Leistungsversagung nach § 7b Absatz 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 ErrV, wenn sich Personen ohne festen Wohnsitz nicht regelmäßig beim Jobcenter melden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Heilbronn, 3. März 2026, S 11 AS 659/26 ER, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. März 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Heilbronn vom 03.03.2026 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag der Antragstellerin vom 26.02.2026, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, abgelehnt.
2 Die 1996 geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige und leidet unter einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung, die ihre Gehfähigkeit einschränkt. Seit 01.09.2025 besteht ein Pflegegrad 3. Unstreitig verfügt die Antragstellerin über keine Meldeanschrift. Sie ist jedoch unter der im Rubrum genannten Adresse - nach eigenen Angaben bei ihrer Mutter - postalisch erreichbar.
3 Die Antragstellerin bezieht seit vielen Jahren vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Zuletzt waren ihr mit Bescheid vom 16.01.2026 Leistungen für Januar 2026 in Höhe des maßgeblichen Regelsatzes von 563,00 Euro zzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt worden. Die Weitergewährung dieser Leistungen über den 31.01.2026 ist mit Bescheid vom 09.03.2026 abgelehnt worden. Auch Personen ohne festen Wohnsitz müssten für den Antragsgegner erreichbar sein. Es sei dann von einer Erreichbarkeit auszugehen, wenn die wohnsitzlose Person einmal im Leistungsmonat persönlich bei der zuständigen Stelle des für sie örtlich zuständigen Jobcenters vorspreche (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Erreichbarkeits-Verordnung [ErrV]). Dies habe die Antragstellerin nicht getan. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Am 19.01.2026 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 15.025,00 Euro erhalten. Hierbei handelte es sich um eine Nachzahlung von bislang nicht gewährten SGB II- Leistungen.
4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.05.2026 mitgeteilt, dass die Antragstellerin am 25.03.2026 beim zuständigen Landratsamt einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB XII) gestellt habe. Es liege zwar noch kein Gutachten des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II vor. Allerdings bestehe zwischen dem Landratsamt S1 und dem Antragsgegner eine Verfahrensabsprache, dass der Antragsgegner Hilfesuchende bereits bei Vorlage einer gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes - mit dem Ergebnis einer fehlenden Erwerbsfähigkeit - an den SGB XII-Leistungsträger abgeben dürfe, sofern - wie hier - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sein dürften. Der SGB XII-Leistungsträger habe den Antrag angenommen und von der Antragstellerin zuletzt mit Schreiben vom 07.05.2026 weitere Unterlagen angefordert.
II.
5 Die am 02.04.2026 beim (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde gegen den Be-schluss des SG vom 03.03.2026 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
6 Die Beschwerde ist jedoch zumindest unbegründet.
7 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller a.a.O., § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B -
8 Der angefochtene Beschluss des SG Heilbronn vom 03.03.2026 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
9 Fraglich ist jedoch, ob der Antragsgegner die Leistungsgewährung - wie auch vom SG angenommen - zu Recht mit Bescheid vom 09.03.2026 ablehnen durfte, weil die Antragstellerin sich nicht regelmäßig (tatsächlich hat sie seit über zehn Jahren nicht beim Antragsgegner vorgesprochen) persönlich beim Antragsgegner meldet. Der Antragsgegner stützt seine Ablehnung dabei auf § 7b Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nur), wenn sie erreichbar sind. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ErrV wird bei einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ohne festen Wohnsitz das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 dieser Norm - d.h. die Verpflichtung des Hilfebedürftigen sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen des Jobcenters erreichen - angenommen, wenn sie die Dienststelle im Sinne des § 1 Absatz 1 einmal pro Leistungsmonat persönlich aufsucht.
10 Es ist dem Antragsgegner zwar vorliegend Recht zu geben, dass die Antragstellerin aus bislang nicht nachvollziehbar dargelegten Gründen seit 2022 melderechtlich ohne festen Wohnsitz ist. Sie war bis 2018 unter der im Rubrum genannten Anschrift, bis 2022 unter der Adresse R1-Weg in G1 und ist seither ohne Wohnung gemeldet. Einiges spricht dafür, dass die Antragstellerin sich tatsächlich unter der im Rubrum genannten Anschrift aufhält (z.B. Angaben im Gutachten zur Feststellung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen [MdK] oder Angaben gegenüber den Ärzten), nachgewiesen ist dies aber bislang nicht. Darüber hinaus teilt der Senat auch unter Berücksichtigung der vorgelegten aktuellen ärztlichen Unterlagen die Zweifel des Antragsgegner daran, dass eine persönliche Vorsprache beim Antragsgegner der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich gänzlich unmöglich ist. Immerhin scheint die Antragstellerin zumindest für Arztbesuche das Haus zu verlassen und hierbei Unterstützung durch ihre Mutter zu erhalten. Warum dies auch zumindest für einen Besuch beim Antragsgegner ausgeschlossen sein soll, erschließt sich auch dem Senat nicht. Fraglich ist jedoch, ob die Regelung des § 7b Absatz 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 ErrV auf die Antragstellerin dahingehend Anwendung findet, dass mangels Vorsprache beim Antragsgegner die Leistungen versagt werden können, denn sie verfügt immerhin über eine Adresse, an der sie (zumindest postalisch) zuverlässig zu erreichen ist. Nicht zuletzt könnte der Antragsgegner die Frage des tatsächlichen Aufenthaltes auch über einen (unangemeldeten) Hausbesuch unter der im Rubrum genannten Anschrift versuchen weiter aufzuklären.
11 Der Senat kann vorliegend jedoch offenlassen, ob die Leistungen nach alledem zu Unrecht versagt worden sind und daher ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Denn die Antragstellerin hat zumindest keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
12 Eine Leistungsgewährung für die Zeit vor Antragseingang beim SG, mithin vor dem 26.02.2026, scheitert schon daran, weil eine rückwirkende Leistungsgewährung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausscheidet. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass die Gewährung von Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Solche Umstände sind hier weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, zumal der Antragstellerin keine Kosten der Unterkunft und Heizung entstehen und sie im Januar 2026 vom Antragsgegner Nachzahlungen im Wert von über 15.000,00 Euro erhalten hat.
13 Ebenso scheidet ein Anordnungsgrund für die Zeit ab dem 25.03.2026 aus. Die Antragstellerin selbst hat am 25.03.2026 beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII gestellt. Auch wenn dieser Antrag zunächst von dort an den Antragsgegner weitergeleitet worden ist, wird er nun - nach Einholung einer sozialmedizinischen ärztlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit vom 23.04.2026 (H1) mit dem Ergebnis eines unter dreistündigen Leistungsvermögens für die Dauer von über sechs Monaten - auch vom Sozialhilfeträger bearbeitet. Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich der SGB II- Leistungsträger bis zur Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger nach § 44a SGB II zuständig bleibt. Allerdings besteht nach Angaben des Antragsgegners zwischen dem Landratsamt S1 und ihm eine Verfahrensabsprache, dass der Antragsgegner Hilfesuchende bereits bei Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes - mit dem Ergebnis einer fehlenden Erwerbsfähigkeit - an den SGB XII-Leistungsträger abgeben darf. Dass der SGB XII-Leistungsträger hier eine Leistungsgewährung gänzlich ablehnt, ist nicht ersichtlich, vielmehr hat er die Antragstellerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Über die Leistungsgewährung ist nach den hier vorliegenden Unterlagen bislang allein deshalb, weil diese Unterlagen noch nicht vorliegen, noch nicht abschließend entschieden worden. Es ist der Antragstellerin daher zumutbar, zunächst mitzuwirken und die Entscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers abzuwarten. Denn der Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hängt grundsätzlich davon ab, dass der Betroffene das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 29.04.2026], Rn. 356_1 unter Verweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - L 7 AS 1916/19 ER-B -, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 06.07.2022 - 6 VR 1/22 -, juris, Rd. 5). Aus demselben Grund war auch von einer Beiladung des Grundsicherungsträgers abzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Antragstellervertreters vom 18.05.2026. Insbesondere kann diesem nicht entnommen werden, dass der SGB XII-Träger seine Zuständigkeit vorliegend nach wie vor grundsätzlich ablehnt.
14 Auch für die Zeit vom 26.02.2026 bis 24.03.2026 ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Unabhängig davon, dass der Antrag auf Grundsicherungsleistungen grundsätzlich gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den Monatsersten zurückwirkt und so nur für wenige Tage, nämlich vom 26.02.2026 bis 28.02.2026 (vorläufig) keine Leistungen gewährt würden, ist vorliegend zu beachten, dass auf dem Konto der Antragstellerin am 19.01.2026 eine Nachzahlung von 15.025,00 Euro vom Antragsgegner eingegangen ist. Diese hat sie zwar am 02.02.2026 auf das Konto der Mutter überwiesen, sowie am 02.02.2026 weitere 1.000,00 Euro sowie am 10.02.2026 2.000,00 Euro abgehoben und nach ihren Angaben diese 3.000,00 Euro dann ebenfalls an ihre Mutter übergeben. Es spricht zwar vieles dafür, dass diese Nachzahlung nicht als Einkommen oder Vermögen in der Form zu berücksichtigen ist, dass sie einem Leistungsanspruch entgegengehalten werden kann. Jedoch ist dieses Geld zumindest im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes zu berücksichtigen. Die Antragstellerin verfügte im Februar 2026 über bereite Mittel in nicht unerheblichem Maße, so dass diese zumindest vorübergehend zur Sicherung des Lebensunterhalts hätten eingesetzt werden können. Auch wenn die Mutter möglicherweise in Vorleistung gegangen ist und einen Anspruch zumindest auf einen Teil der Nachzahlung hat, so ist nicht dargelegt worden, dass diese Rückforderungsansprüche der Mutter unmittelbar in vollem Umfang zu erfüllen gewesen wären. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Weiterleitung des Geldes an ihre Mutter für den Monat Februar 2026 noch keinen Leistungen nach dem SGB II gewährt worden waren.
15 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
16 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden An-wendung von § 193 SGG.
17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.