Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-06-29, L 2 SO 2046/26 B

L 2 SO 2046/26 BTribunal de Seguros Sociais / Divisão 229 de jun. de 2026

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Regest

Die Grundsätze zum eingliederungshilferechtlichen Dreiecksverhältnis in der Sozialhilfehilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gelten auch nach Ausgliederung der Eingliederungshilfe in das SGB IX weiter. Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 13. Mai 2026, S 7 SO 1914 /23, Beschluss

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Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat — L 2 SO 2046/26 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: L 2 SO 2046/26 B

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0629.L2SO2046.26B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 99 SGB 9, § 198 SGG, § 199 Abs 1 Nr 1 SGG, § 201 Abs 1 SGG

Leitsatz

Die Grundsätze zum eingliederungshilferechtlichen Dreiecksverhältnis in der Sozialhilfehilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gelten auch nach Ausgliederung der Eingliederungshilfe in das SGB IX weiter.

Verfahrensgang

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 13. Mai 2026, S 7 SO 1914 /23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die am 11.06.2026 beim Sozialgericht (SG) Freiburg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.05.2026 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

2 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

3 Die Bevollmächtigte des Klägers begehrt die Vollstreckung aus dem Urteil des SG vom 27.05.2025 (S 7 SO 1914/23) gegen den Beklagten. Mit diesem Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Leistungen der Assistenz zur sozialen Teilhabe nach § 78 Abs. 1, Abs. 2, § 113 Abs. 2 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Umfang von drei Stunden an 231 Tagen im Jahr (Arbeitstage Montag bis Freitag) sowie von 6,5 Stunden an 134 Tagen im Jahr (Wochenenden, Feiertage, Fub-Schließtage) zu gewähren; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Mit seinem Beschluss vom 13.05.2026 hat das SG den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € und nach vergeblichem Fristablauf die Festsetzung dieses Zwangsgeldes gegen den Beklagten abgelehnt.

4 Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht begründet.

5 Nach § 201 Abs. 1 SGG erfolgt die Vollstreckung eines Urteils, indem das Gericht der Behörde unter Fristsetzung durch Beschluss die Verhängung eines Zwangsgeldes von bis zu 1.000,00 € androht sowie nach fruchtlosem Fristablauf das Zwangsgeld entsprechend festsetzt. Hierbei ist dem Gericht kein Ermessen eingeräumt, ob ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt wird; lediglich die Höhe des Zwangsgeldes ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (Lange in juris-PK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 201 SGG Rn. 19).

6 Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sowie die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die jeweilige Vollstreckungsart vorliegen und keine allgemeinen Vollstreckungshindernisse bestehen. Grundlegende Voraussetzung der nach § 198 oder § 201 SGG erfolgenden Vollstreckung eines Urteils, das einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG), ist eine Entscheidung mit vollstreckungsfähigem Inhalt (vgl. z.B. Landessozialgericht – LSG - Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B -, in juris). Maßgeblich hierfür ist die Entscheidungsformel (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, SozR 3-1500 § 199 Nr. 1). An einem vollstreckbaren Inhalt mangelt es indes - wie das SG in seinem Beschluss vom 13.05.2026 zu Recht ausgeführt hat - dem Tenor des (angefochtenen) Urteils des SG vom 27.05.2025 (Berufung anhängig, L 2 SO 2641/25).

7 Entgegen den diesbezüglichen Zweifeln der Bevollmächtigten des Klägers in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.06.2026 ist das Leistungserbringungsrecht der Eingliederungshilfe durch das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer sinnbildlich darstellt (grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris). Die erste Seite des Dreiecks betrifft das Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger, dem Träger der Eingliederungshilfe. Maßgebend ist insoweit das Leistungsrecht des SGB IX, das den Leistungsberechtigten nach Maßgabe der §§ 99 ff. SGB IX einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber dem Träger einräumt. Dieser Anspruch des Leistungsberechtigten ist, wenn sich der Träger der Eingliederungshilfe eines Leistungserbringers bedient, auf eine Sachleistung in Gestalt einer Sachleistungsverschaffung des Trägers der Eingliederungshilfe gerichtet. Das BSG geht davon aus, dass das Recht der Leistungserbringung durch Dritte sowohl im Bereich stationärer Leistungen als auch im Bereich der ambulanten Dienste von einem gesetzlichen Konzept geprägt ist, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung und Gewährleistungsverantwortung zu kennzeichnen und auf die Gewährleistung des Vorhandenseins von Diensten und Einrichtungen sowie auf die Vergütungsübernahme bei der Inanspruchnahme gerichtet ist (vgl. etwa BSG, Urteile vom 23.11.2013 - B 8 SO 1/23 R -, juris Rn. 13 und vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/23 R -, juris Rn. 14). Die zweite Seite des Dreiecks betrifft die Beziehung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer. Zwischen diesen besteht regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag, der sowohl die von der Einrichtung oder dem ambulanten Dienst zu erbringenden Betreuungs- und Hilfeleistungen als auch das vom Leistungsberechtigten zu entrichtende Entgelt regelt. Diese gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten ist der Bedarf, den der Träger bei der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R -, juris Rn. 35; Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14 -, juris Rn. 22). Diese vertragliche Beziehung (das Erfüllungsverhältnis) betrifft die in den § 102 ff. SGB IX genannten Fachleistungen, die der Leistungsberechtigte vom Leistungserbringer - sei es eine Einrichtung oder ein ambulanter Dienst - erhält. Die dritte Seite des Dreiecks, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger oder Träger eines ambulanten Dienstes), wird durch die §§ 123 ff. SGB IX geregelt. Diese Seite des Dreiecks strahlt auf das Verhältnis zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungsberechtigten in der Weise aus, dass Letzterer die Übernahme der Vergütung grundsätzlich nur beanspruchen kann, wenn zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer eine vertragliche Beziehung nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 SGB IX besteht. Zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer besteht durch diese Vereinbarung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das als „Sachleistungsverschaffungsverhältnis“ (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2023 - B 8 SO 1/23 R -, juris Rn. 15) bezeichnet werden kann.

8 Die vorgenannten Grundsätze hat das BSG für die Sozialhilfehilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) entwickelt, sie gelten aber auch nach der Neuregelung im SGB IX weiter, denn der Gesetzgeber hat das Vertragsrecht des SGB XII und das des SGB IX weitgehend einheitlich gestaltet (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 337/338; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2025 - L 4 SO 9/24 -, juris); vgl. auch Eicher in Schaumburg/Eicher, Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum, 1. Aufl. 2025, Teil B, VIII, Rn. 98). Der Gesetzgeber ist dabei ausdrücklich von dem durch die Rechtsprechung des BSG ausgeformten Dreiecksverhältnis ausgegangen und hat dies weiter in seinem Sinne gestaltet, ohne davon im Grundverständnis abweichen zu wollen (BT-Drucks. 18/9522, S. 289; Siefert in Beck OGK, SGB XII, § 75 Rn. 96). Das sozialhilferechtliche und nach der Ausgliederung der Eingliederungshilfe in das SGB IX das eingliederungshilferechtliche Dreiecksverhältnis hat sich im Ergebnis nur darin verändert, dass er an die Stelle des privatrechtlichen Anspruchs des Leistungserbringers aus einem Schuldbeitritt durch Magistralakt ein unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger getreten ist (§ 123 Abs. 6 SGB IX, § 75 Abs. 6 SGB XII), der allerdings in Entstehung, Bestand und Höhe in vollem Umfang abhängig ist von der Leistungsbewilligung des Leistungsträgers gegenüber der leistungsberechtigten Person (§ 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Im Rahmen des eingliederungshilferechtlichen Dreiecksverhältnisses dürfen die Träger der Eingliederungshilfe personenbezogene Dienstleistungen grundsätzlich (Ausnahme: § 123 Abs. 5 SGB IX) über das Sachleistungsverschaffungsprinzip nur bezahlen, soweit zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe eine schriftliche Vereinbarung besteht (§ 123 Abs. 1Satz 1 SGB IX). Auf der Basis dieser Normverträge schließt die Person mit Behinderungen privatrechtliche Verträge mit dem Leistungserbringer, der mit der Leistungsbewilligung durch den Träger der Eingliederungshilfe an die betroffene Person zusätzlich zu seinem privatrechtlichen Anspruch gegen die betroffene Person einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Träger der Eingliederungshilfe erwirbt (§ 123 Abs. 6 SGB IX). Dieser Anspruch gegen den Träger der Eingliederungshilfe ist indes in Bestand und vollem Umfang abhängig vom Bewilligungsbescheid, der gegenüber der Person mit Behinderungen ergeht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

9 Vorliegend wird dieser Bewilligungsbescheid „ersetzt“ durch die Verurteilung des Beklagten im Urteil des SG vom 27.05.2025 zur Gewährung von Leistungen der Assistenz zur sozialen Teilhabe nach § 78 Abs. 1, Abs. 2, § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX im Umfang von drei Stunden an 231 Tagen im Jahr sowie von 6,5 Stunden an 134 Tagen im Jahr. Im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses bedeutet dies jedoch gerade nicht, dass der Beklagte selbst dem Kläger die Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe zu erbringen hat. Der Kläger hat diesbezüglich einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer - der Beigeladenen - abzuschließen über die Erbringung der Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe im genannten Umfang. Dass dies geschehen ist, ist im Rahmen des Antrags- und Beschwerdeverfahrens nicht belegt und nicht einmal vorgetragen worden. Der Beklagte wäre im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses aber nur dazu verpflichtet (dazu verurteilt), die Kosten der privatrechtlich vereinbarten und erbrachten (zusätzlichen) Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe im Sinne des Tenors des Urteils des SG vom 27.05.2025 zu übernehmen. Dafür, dass der Beklagte (auf der Grundlage des Urteils des SG) dazu nicht bereit wäre, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

10 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

12 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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