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L 2 SO 1685/26 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-06-15, L 2 SO 1685/26 ER-B
L 2 SO 1685/26 ER-BTribunal de Seguros Sociais / Divisão 215 de jun. de 2026
1. Die Regelsätze zur Deckung der Regelbedarfe in der RBS 1 sind für das Jahr 2026 nicht von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend 2. Die Gewährung einer „einmaligen Krisenprämie“ zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII ab April 2026 ist daher nicht verfassungsrechtlich geboten. Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 12. Mai 2026, S 7 SO 1511/26 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: L 2 SO 1685/26 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0615.L2SO1685.26ER.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 27 SGB 12, § 27 Abs 4 SGB 12, § 28a Abs 5 SGB 12 ... mehr
Die Regelsätze zur Deckung der Regelbedarfe in der RBS 1 sind für das Jahr 2026 nicht von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend
Die Gewährung einer „einmaligen Krisenprämie“ zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII ab April 2026 ist daher nicht verfassungsrechtlich geboten.
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 12. Mai 2026, S 7 SO 1511/26 ER, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung einer „einmaligen Krisenprämie“ zusätzlich zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab April 2026.
I.
2 Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 18.11.2025 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026. Der Antragsgegner legte dabei einen Bedarf von monatlich 1.158,00 € zugrunde, der sich aus dem Regelbedarf von 563,00 € nach der Regelbedarfsstufe (RBS) 1 sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 595,00 € zusammensetzte. Auf diesen Bedarf rechnete der Antragsgegner die Altersrente des Antragstellers als Einkommen an in Höhe von monatlich 301,28 € (nach Absetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung von 259,91 € zur Pflegeversicherung von 63,13 € und zur Haftpflichtversicherung von 4,28 €). Es errechnete sich ein Leistungsanspruch von monatlich 856,72 €. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Durch Änderungsbescheid vom 05.12.2025 setzte der Antragsgegner die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2026 neu fest unter Absetzung von monatlich 4,71 € für die Haftpflichtversicherung vom Einkommen, so dass sich ein anzurechnendes Einkommen von monatlich 300,85 € ergab. Alle übrigen Berechnungsparameter blieben unverändert. Es ergab sich nunmehr ein Anspruch von 857,15 € monatlich. Den Widerspruch des Antragstellers vom 24.11.2025 wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 12.12.2025 als unbegründet zurück. Der Antragsteller erhalte alle ihm gesetzlich zustehenden Leistungen. Bedarfe, die eine abweichende Festsetzung der Regelsatzhöhe nach § 27a Abs. 4 SGB XII rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.
3 Dagegen erhob der Antragsteller am 30.12.2025 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg (Az. S 7 SO 25/26), mit welcher er rügt, dass die laufenden Leistungen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht deckten. Das Klageverfahren ist weiterhin beim SG anhängig.
4 Am 27.04.2026 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er bedürfe angesichts der Preissteigerungen einer „einmaligen Krisenprämie“ in Höhe von 800,00 € ab April 2026 bis zum Jahresende, zumindest aber um mindestens monatlich 100,00 € höhere laufende Leistungen. Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen über 70 % seit dem 01.04.2026 aufgrund Kriegsführung des Deutschen Bundestages, insbesondere bei Kraftstoffen und Lebensmitteln, sei er aktuell nicht mehr in der Lage, seinen existenziellen Bedarf zu decken. Sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sei akut gefährdet. Er könne sich wegen der Preissteigerungen der letzten Monate und Jahre weder ausreichend und gesund ernähren, noch sei seine notwendige Mobilität insbesondere für Arztbesuche gesichert. Er sei nach mehreren Herzinfarkten und kardiologischen Operationen schwer herzkrank und leide an Arteriosklerose. Ferner sei er auf dem rechten Auge erblindet. Für die notwendigen Arzttermine sei er auf einen PKW angewiesen. Den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) könne er wegen Verletzungsgefahr und der Notwendigkeit einer Begleitung, die ihm aber nicht zur Verfügung stehe, nicht nutzen. Die dadurch entstehenden Kosten könne er nicht aus den derzeit bezogenen Leistungen decken. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 12.05.2026 zurückgewiesen.
II.
5 Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 173 SGG form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 12.05.2026 ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nicht vorliegen.
6 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung bedarf es neben der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich des Anordnungsanspruches und des Anordnungs-grundes. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsache-rechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung [ZPO]; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 41). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden.
7 Der erkennende Senat teilt bei summarischer Prüfung die Auffassung des SG, dass der Antragsteller für die Zeit ab der Eilantragstellung im April 2026 bis einschließlich Dezember 2026 keine zusätzlichen Leistungen nach dem SGB XII über die gewährten Leistungen hinaus beanspruchen kann. Der Bedarf des Antragstellers setzt sich aus dem Regelbedarf nach der RBS 1 sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung – letztere wurden in tatsächlicher Höhe bewilligt – zusammen. Für höhere Leistungen aufgrund einer Erhöhung des Regelbedarfs muss ein Rechtsanspruch gegeben sein, der wiederum einer Rechtsgrundlage bedarf und deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gleiches muss für einmalige Beihilfen und Leistungen gelten.
8 Gem. § 27a SGB XII bildet der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt. Die Höhe der jeweiligen Regelbedarfe ist in der Anlage zur § 28 SGB XII bundeseinheitlich festgelegt. In der RBS 1, welcher der Antragsteller angehört, beträgt der Regelbedarf ab 01.01.2026 monatlich 563,00 €. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Höhe der Regelbedarfe gesetzlich festgelegt ist und die Voraussetzungen für die Gewährung eines abweichenden Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII mangels konkreter Darlegungen ebenso wenig glaubhaft gemacht sind wie die für einen ernährungsbedingten Mehrbedarfszuschlag aus medizinischen Gründen nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
9 Ergänzend hierzu ist lediglich anzumerken, dass es sich beim Mehrbedarf nach § 30 SGB XII nach der Rechtsprechung des für Sozialhilfe zuständigen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) um einen von den übrigen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt der Höhe nach abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BSG, Urteile vom 06.10.2022 - B 8 SO 1/22 R - Rn. 13; vom 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R - Rn. 12; vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R - Rn. 13 und vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - RN. 13 ff.). Hierüber ist vom Sozialhilfeträger grundsätzlich zeitabschnittsweise durch Bescheid zu entscheiden (Landessozialgericht
10 Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, dass die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach der RBS 1 für das Jahr 2026 in verfassungswidriger Weise zu niedrig sind bzw. der Gesetzgeber aus aktuellem Anlass gehalten wäre, diese unterjährig zu erhöhen oder Einmalleistungen zu gewähren. Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts sind bei summarischer Prüfung nicht evident unzureichend.
11 Das Grundgesetz (GG) gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2026 - L 2 SO 2540/24 - m.w.N.; s. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 19.02.2025 - L 8 SO 256/23 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 - L 19 AS 943/23 -, Rn. 22, juris). Das GG schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (vgl. Bayerisches LSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 23, juris).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rn. 38 f m.w.N.; Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - juris Rn. 55; Bayerisches LSG, a.a.O.). Diesen weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nach einhelliger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Festlegung der Regelleistungen und -bedarfe bereits für das Jahr 2022 nicht überschritten. In 2022 waren die regelbedarfsrelevanten Preise im Laufe des Jahres um 12 % gestiegen, während die Regelbedarfe zum 01.01.2022 lediglich um 0,76 % angepasst worden waren. Nach Auffassung des BSG sind die Leistungen für die Regelbedarfe im Jahr 2022, einschließlich der nachträglich gewährten Einmalzahlung in der Gesamtschau nicht evident unzureichend. Der in diesem Jahr eingetretene Kaufkraftverlust begründe noch keine evident unzureichende Leistung. Der Gesetzgeber sei auch seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen, auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren (BSG, Urteile vom 02.12.2025 - B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R - jeweils juris). Damit entspricht die Rechtsprechung des BSG der des BVerfG, das dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums einen Gestaltungsspielraum bei Bestimmung von Höhe und Art der Leistungen zugesteht (BVerfG, Urteil vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 -, BVerfGE 163, 254 = juris Rn. 55; 27.07.2016, 1 BvR 371/11, FamRZ 2016, 1839=juris Rn. 38 f m.w.N.). Auch der seit 2023 angewendete erweiterte Fortschreibungsmechanismus genügt nach der Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelbedarfsbemessung und berücksichtigt in angemessener Weise die Inflationsrate und den damit einhergehenden Kaufkraftverlust. Die Fortschreibung führte zum 01.01.2023 zur einer Anhebung des Regelsatzes in der RBS 1 von 449,00 € auf 502,00 €, also um insgesamt 11,75 % und zum 01.01.2024 zu einer weiteren Erhöhung von 502,00 € auf 563,00 €, also um ca. 12,15 % (§ 28 SGB XII i.V.m. den §§ 1, 2 der RBSFV 2024) bei einer durchschnittlichen Inflationsrate, die im Jahr 2023 5,9 % betrug und von Januar 2024 und Dezember 2024 zwischen 1,9 % und 2,9 % und im Durchschnitt bei 2,2 % lag (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2026, a.a.O.; LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2025 - L 8 SO 108/23 -, ZFSH/SGB 2025, 659 = juris Rn. 111). Die Regelsätze zur Deckung der Regelbedarfe für die Jahre 2023 und 2024 sind vor diesem Hintergrund nicht evident unzureichend und daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (siehe auch die hierzu zwischen den Beteiligten ergangenen Urteile des erkennenden Senats vom 19.03.2025 - L 2 SO 2555/24 - und 21.01.2026, a.a.O.).
13 In den Jahren 2025 und 2026 sind die Leistungen zur Deckung der notwendigen Regelbedarfe (§ 27a Abs. 2 und 3 SGB XII) nicht weiter erhöht worden, sondern bei gesunkener Inflationsrate aufgrund der sogenannten Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII unverändert geblieben. Im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Inflationsrate – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %, die Teuerungsrate im Bereich der Verbraucherpreise für Lebensmittel lag bei +0,4 %. Im Mai 2026 lag die durchschnittliche Inflationsrate bei +2,6 %. Damit schwächte sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt ab, nachdem sie im April 2026 bei +2,9 % und im März 2026 bei +2,7 % gelegen hatte. Dabei entwickelten sich die Preise in 2026 innerhalb des Verbrauchsgüter- und Warensortiments unterschiedlich. Während die Preise für Energieprodukte im Mai 2026 6,6 % über dem Wert des Vorjahresmonats lagen (im April 2026, also vor Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel waren es 10,1 %), gab es bei anderen Energieprodukten Preisrückgänge; Strom war im Mai 2026 5 % günstiger als im Vorjahr, Erdgas 2,9 % und Fernwärme 0,9 %. Lebensmittel verteuerten sich im Mai 2026 um 0,4 % unterdurchschnittlich stark gegenüber dem Vorjahresmonat (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html).
14 Vor dem Hintergrund dieser Preisentwicklungen einerseits und der Fortschreibung der Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts andererseits vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die normativ festgelegten und dem Antragsteller bewilligten Regelsätze in der RBS 1 in ihrer Höhe für das Jahr 2026 von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend waren. Der Senat vermag bei summarischer Prüfung auch nicht festzustellen, dass nach Beginn bzw. während des Bewilligungszeitraums eine erhebliche Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung der Regelbedarfssätze berücksichtigten und der tatsächlichen regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung eingetreten ist, die den Gesetzgeber auch unter Beachtung seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums verpflichtet hätte bzw. jetzt verpflichten würde, unterjährig zu reagieren, sei es durch eine unterjährige Erhöhung der Leistungen für Regelbedarfe oder durch Gewährung einer Einmalleistung im Sinne einer „Krisenprämie“, wie sie der Antragsteller für die Zeit ab 01.04.2026 bis 31.12.2026 wegen erhöhten Bedarfs für Ernährung und Mobilität beansprucht. Eine verfassungswidrige Unterdeckung mit der Folge einer akuten Gefährdung des Existenzminimums und damit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.
15 Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Vorlage an das BVerfG, wie sie der Antragsteller beantragt, ist nicht veranlasst, abgesehen davon, dass die Aussetzung eines Eilverfahrens mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich unvereinbar ist (Lenz/Hansel, § 80 BVerfGG Rn. 43; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.07.1996 - 1 BvL 39/95 -).
16 Unabhängig davon hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dieser setzt eine gegenwärtige existentielle Notlage voraus, das heißt es muss glaubhaft gemacht werden, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden. Allein der Umstand, dass grundsicherungsrechtliche Leistungen betroffen sind, genügt nicht, um generell einen Anordnungsgrund anzunehmen; vielmehr müssen durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2026 - L 2 SO L 2 SO 1164/26 ER-B -; LSG Hessen, Beschluss vom 10.06.2026 - L 9 AS 308/26 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.). Allein das Vorbringen des Antragstellers, er sei erkrankt und die unzureichende Leistungshöhe gefährde seine Gesundheit und das Existenzminimum, genügt hierfür nicht.
17 Die Beschwerde war zurückzuweisen.
18 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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