Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 2026-03-13, L 8 AL 657/24

L 8 AL 657/24Tribunal de Seguros Sociais / Division 813 de mar. de 2026

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Regest

1. Bei der nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG gesetzten Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sodass die Vollmacht noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden kann. 2. Zu den Anforderungen an eine Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I von Arbeitslosengeld mit Beitragsforderungen. Verfahrensgang vorgehend SG Ulm, 29. Januar 2024, S 17 AL 618/23, Gerichtsbescheid

Texto completo

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat — L 8 AL 657/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-13

Aktenzeichen: L 8 AL 657/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0313.L8AL657.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 73 Abs 6 S 2 SGG, § 52 SGB 1, § 51 Abs 1 SGB 1

Leitsatz

  1. Bei der nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG gesetzten Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sodass die Vollmacht noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden kann.

  2. Zu den Anforderungen an eine Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I von Arbeitslosengeld mit Beitragsforderungen.

Verfahrensgang

vorgehend SG Ulm, 29. Januar 2024, S 17 AL 618/23, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.01.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verrechnung von Ansprüchen der Beigeladenen mit seinem Arbeitslosengeld.

2 Die Beigeladene setzte mit dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 17.08.2016 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse ab 01.05.2016 in Höhe von 762,76 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 21.06.2017 setzte die Beigeladene die monatlichen Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 02.06.2016 bis 31.07.2016 in Höhe von monatlich 762,76 € fest, wobei der nachberechnete Betrag für diesen Zeitraum 1.500,10 € betrage. Durch die Nachberechnung der Beiträge und die sonst noch offenen Forderungen weise das Zahlungsverkehrskonto des Klägers aktuell einen Rückstand von insgesamt 2.841,31 € auf. Mit Bescheid vom 05.02.2021 machte die Beigeladene vom Kläger eine Zuzahlung in Höhe von 20,00 €, mit Bescheid vom 10.08.2021 eine Zuzahlung in Höhe von 40,00 €, mit Bescheid vom 09.11.2021 eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 € und mit Bescheid vom 13.04.2022 eine Zuzahlung von 20,00 € geltend. Mit weiterem Bescheid vom 09.11.2022 machte die Beigeladene Beitrage zur Kranken- und zur Pflegeversicherung ab dem 01.06.2022 in Höhe von monatlich 904,62 € vom Kläger geltend. Aktuell seien Beiträge in Höhe von 3.671,63 € offen, unter Beifügung einer Aufstellung der offenen Beiträge für Juni bis September 2022 mit einem offenen Betrag von 3.618,48 €.

3 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2022 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides vom 09.01.2023 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.11.2022 bis 15.05.2023 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 32,17 € (monatlicher Auszahlungsbetrag u.a. für Februar bis April 965,10 €, im Mai anteilig 482,55 €). Im Rahmen des Antragsverfahrens gab der Kläger eine Erreichbarkeit bei der C1 U1 an.

4 Mit Schreiben vom 17.01.2023 ermächtigte die Beigeladene als Inhaberin einer Geldforderung in Höhe von 6.156,03 € (unter Verweis auf die Anlage bezüglich der näheren Bezeichnung des Anspruchs) die Beklagte, mit den gewährten Geldleistungen des Klägers zu verrechnen. Sollte der Kläger keine Geldleistungen beziehen, bitte man das Verrechnungsersuchen für den Fall der Leistungsgewährung vorzumerken. Der Kläger sei über das Verrechnungsersuchen unterrichtet worden. Dem Schreiben war eine Anlage beigefügt, in welcher die einzelnen Positionen aufgeführt waren, aus denen sich der Gesamtbetrag zusammensetzte. Dabei wurden jeweils die Bezeichnung (z.B. „Beitrag von Mitgliedern“), der Forderungszeitraum, der Fälligkeitszeitpunkt und der Betrag der Einzelpositionen aufgeführt. Der Aufstellung sind insbesondere Beiträge in Höhe von monatlich 904,62 € für Juni bis Oktober 2022 zu entnehmen.

5 Mit Schreiben vom 24.01.2023 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrechnung der Forderung der Beigeladenen mit dessen Leistungsanspruch auf Arbeitslosgengeld an. Die zustehende Geldleistung könne danach um bis zu 482,55 € monatlich gekürzt werden. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit erfolge nach den Regelsätzen und tatsächlich anfallenden und nachgewiesenen Miet- und Mietnebenkosten einschließlich Heizkosten, aber ohne Kosten für sonstigen Strom-, Gas- oder Wasserverbrauch. Damit man prüfen könne, ob Hilfebedürftigkeit eintreten würde, benötige man Angaben, weswegen hierzu um Rückgabe des ausgefüllten diesbezüglichen Fragebogens gebeten werde.

6 Eine Äußerung hierauf erfolgte nicht.

7 Mit Bescheid vom 06.02.2023 verwies die Beklagte den Kläger auf das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 06.02.2023, in welchem unter Bezugnahme auf das Verrechnungsersuchen ein täglicher Einbehalt vom Arbeitslosengeld in Höhe von 15,44 € und eine Überweisung des einbehaltenen Betrages an die Beigeladene in Aussicht gestellt wurden. Gegenüber dem Kläger wurde verfügt, dass sich die Auszahlung an ihn entsprechend vermindere. Mit Änderungsbescheid vom 06.02.2023 änderte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 15.05.2023 die Auszahlungsmodalitäten des bewilligten Arbeitslosengeldes, indem sie von dem täglichen Leistungsbetrag 32,17 € einen Betrag von 15,44 € an die Beigeladene und nur noch 16,73 € an den Kläger auszahle.

8 Mit Schreiben vom 14.02.2023 legte der Kläger am 16.02.2023 Widerspruch gegen die 3 Bescheide zur Verrechnung seines Leistungsanspruches ein (auch gegen das Anhörungsschreiben vom 24.01.2023). Sein Existenzminimum sei unpfändbar. Das Arbeitslosengeld liege deutlich unter der Pfändungsfreigrenze und sei deshalb vor Gläubigern geschützt. Er bitte, ihm das komplette Arbeitslosengeld zu überweisen, da er dieses zum Leben benötige. Der Kläger stellte zudem eine „Generalvollmacht“ zugunsten seiner Mutter aus, damit diese seine Interessen beim Arbeitsamt U2 vertrete.

9 Mit Schreiben vom 20.02.2023 führte die Beklagte aus, dass das Arbeitslosengeld nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte gekürzt werden könne, wenn der Kläger dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) werde. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich zu allen Punkten des beigefügten „Fragebogens zur möglichen Aufrechnung“ zu äußern, damit eine durch die Verrechnung möglicherweise eintretende Hilfebedürftigkeit vermieden werden könne. Man sei nur dazu in der Lage, besondere für den Kläger günstige Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, wenn man von diesen erfahre. Hilfebedürftigkeit werde anhand pauschalierter Regelsätze und der tatsächlich anfallenden Miet- und Mietnebenkosten (ohne Haushaltsenergiekosten) geprüft. Wenn der Kläger nachweise, dass ein höherer Betrag als der pauschal errechnete anzusetzen wäre, werde man von diesem Betrag ausgehen.

10 In dem vom Kläger eingereichten Fragebogen gab dieser an, kein Arbeitslosengeld II/Bürgergeld zu beziehen. Weitere Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft (und Vermögen von mehr als 3.850,00 €) wurden verneint, Mehrbedarfe nicht angegeben. Kosten der Unterkunft wurden nicht mitgeteilt, mit der Anmerkung „Obdachlos“.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2023 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen das (Anhörungs-)Schreiben vom 24.01.2023 als unzulässig und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2023 als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen die Anhörung sei unzulässig, da diese keinen Verwaltungsakt darstelle. Die Verrechnung sei bis zur Hälfte des Leistungsanspruchs zulässig, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dadurch hilfebedürftig zu werden. Beim obdachlosen Kläger seien keine Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, weshalb insoweit ein monatlicher Gesamtbedarf von 502,00 € anzusetzen sei. Dieser Bedarf werde durch das Arbeitslosengeld/Einkommen von 965,10 € um 463,10 € überschritten. Dem Kläger müsse der hälftige Leistungssatz von 16,09 € täglich verbleiben. Es könne ein Betrag in Höhe von 15,44 € pro Tag verrechnet werden. Die Entscheidung über die Verrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei seien die Umstände des Einzelfalles auf Seiten des Leistungsempfängers und die Interessen der Beitragszahler (öffentliches Interesse) gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers bestehe darin, die Verrechnung zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Das öffentliche Interesse bestehe dagegen u.a. darin, dass die Forderung in angemessener Zeit erfüllt werde. Zudem ergebe sich aus dem Gesetz für die Leistungsträger die Verpflichtung, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Es seien keine Umstände ersichtlich, weshalb von der Verrechnung trotz Sicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs abgesehen werden sollte. Das öffentliche Interesse an der Verrechnung überwiege das Interesse des Klägers. Die Verrechnung sei nach Grund und Höhe nicht ermessensfehlerhaft oder -missbräuchlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.02.2023 abgesandt.

12 Die Beklagte teilte der Beigeladenen mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld des Klägers zum 15.05.2023 geendet habe, weswegen keine Überweisung mehr an die Beigeladene erfolge.

13 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 23.03.2023 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben und für den Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2023 beantragt. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass der Kläger obdachlos sei. Er habe keine Möglichkeit mehr, eine Wohnung zu finden, wenn man ihm alles bis auf den Regelbedarf nehme. Der Bedarf eines Obdachlosen sei zudem höher. Dieser könne beispielsweise nicht Lebensmittel auf Vorrat bzw. in größeren Packungen kaufen und lagern. Er müsse sich das Essen portionsweise und zubereitet kaufen. Zudem seien die Pfändungsgrenzen des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten, wonach das Einkommen des Klägers komplett unpfändbar wäre. Man sehe an den Ausführungen der Beklagten, dass überhaupt kein Ermessen ausgeübt worden sei.

14 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Abzustellen sei auf die Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII und SGB II. Diese sähen im Falle der Obdachlosigkeit keinen über den Regelbedarf hinausgehenden Mehrbedarf vor.

15 Der ergänzend klägerseits geltend gemachte einstweilige Rechtsschutz hat keinen Erfolg gehabt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.05.2023 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (S 17 AL 871/23 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 3 AL 1487/23 ER-B) mit Beschluss vom 14.07.2023 zurückgewiesen.

16 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2024 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, denn der Bescheid vom 06.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2023 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mit der Forderung der Beigeladenen in Höhe von 15,44 € täglich verrechnen können. Die Voraussetzungen der Verrechnung gemäß § 52 SGB I seien mit der Verrechnungslage, einer offenen Forderung der Beigeladenen und den laufenden Arbeitslosengeldzahlungen der Beklagten, sowie einer Verrechnungserklärung gegeben. Da es um Beitragsansprüche gehe, sei grundsätzlich eine Verrechnung in Höhe des hälftigen Arbeitslosengeldanspruches zulässig, und die verfügte Verrechnung überschreite diesen Betrag nicht. Der Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung sei nicht nachgewiesen. Die Beklagte habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger als Obdachloser keine Kosten der Unterkunft habe und ihm der Regelbedarf von 502,00 € trotz der Aufrechnung verbleibe. Mehrkosten aufgrund der Obdachlosigkeit führten nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit diese angefallen sein sollten, seien diese nicht relevant für die Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach den maßgebenden §§ 7, 9 und 19 SGB II. Die Beklagte habe ihr Ermessen ausgeübt, ohne dass Ermessensfehler ersichtlich wären. Die Obdachlosigkeit des Klägers führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Ermessensentscheidung der Beklagten. Auf die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO komme es nicht an, da Aufrechnungen und Verrechnungen nach §§ 51, 52 SGB I auch bezüglich des nach § 850c ZPO unpfändbaren Teils des Einkommens zulässig seien. Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 02.02.2024 zugestellt worden.

17 Gegen den Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.02.2024 Berufung beim SG Ulm eingelegt, die das SG am 27.02.2024 an das LSG Baden-Württemberg weitergeleitet hat.

18 Der Kläger beantragt, sachdienlich ausgelegt,

19 den Gerichtsbescheid des SG Ulm vom 29.01.2024 sowie die Bescheide vom 06.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 aufzuheben.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Der vormalige Berichterstatter hat einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf den 26.04.2024 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Mit Beschluss vom 18.06.2024 hat der vormalige Berichterstatter den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Gestattung der Teilnahme am Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24.06.2024 per Videokonferenz abgelehnt, unter Darlegung der Gründe. Zur nichtöffentlichen Sitzung vom 24.06.2024 ist für den Kläger niemand erschienen.

23 Der vormalige Berichterstatter hat den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25.06.2024 um Mitteilung gebeten, weswegen seitens des Klägers niemand zum Termin erschienen sei, wann letztmals Kontakt zum Kläger bestanden habe und unter welcher Adresse der postalisch nicht erreichbare Kläger aktuell erreichbar sei. Erbeten wurde zudem die Vorlage einer Vollmacht. Mit weiterem Schreiben wurde um Mitteilung gebeten, wann der Kläger von seinem Bevollmächtigten über den Termin informiert worden sei.

24 Die Beklagte hat in der Folge eine neue Adresse des Klägers (P1 Str., U2) mitgeteilt.

25 Nach Bestimmung eines (in der Folge aufgehobenen) Termins zur Erörterung des Sachverhalts durch den vormaligen Berichterstatter auf den 23.10.2024 hat der Bevollmächtigte des Klägers den früheren Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

26 Mit Beschluss vom 20.11.2024 hat der Senat das Gesuch des Klägers, den vormaligen Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

27 Mit weiterem Beschluss vom 26.02.2025 ist die Beiladung der IKK C2 erfolgt.

28 Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass das Verrechnungsersuchen auf den bestandskräftigen Bescheiden vom 17.08.2016, 21.06.2017, 05.02.2021, 10.08.2021, 09.11.2021, 13.04.2022 und 09.11.2022 beruhe. Für Beiträge, die eine zahlungspflichtige Person nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, seien gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV Säumniszuschläge zu zahlen. Der Beitrag sei immer am 15. des Monats für den Vormonat fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Zahle der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Betrages zu zahlen (§ 24 SGB IV). Die Höhe der Zuzahlung als Leistungsforderung an das Mitglied (§§ 60, 61 SGB V) betrage 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Diese seien mit der Entstehung fällig. Kosten und Gebühren (Mahngebühren, Vollstreckungskosten) würden gemäß der § 19 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) i. V. m. § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 Abgabenordnung (AO) sowie § 19 Abs. 2 i.V.m. § 3 VwVG erhoben.

29 Der Bevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, es schienen mindestens 2 Forderungen verjährt zu sein. Da Verrechnungsersuchen selbst die Verjährung weder hemmten noch unterbrächen, würden die Beklagte und die Beigeladene um Mitteilung gebeten, mit welchem Einbehalt auf welche Forderung jeweils in welcher Höhe verrechnet worden sei, sowie um die Datenschutzerklärung zur Weitergabe der Daten.

30 Die Beklagte hat angegeben, dass der Kläger nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 15.05.2023 seit Mai 2023 Leistungen des Jobcenters erhalte.

31 Der Berichterstatter hat dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 07.01.2026 u.a. mitgeteilt, dass die Entscheidung der Beklagten nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden sein dürfte. Hinsichtlich der Frage der Verjährung werde auf § 52 SGB X zur Hemmung der Verjährung durch einen Verwaltungsakt hingewiesen. Unter Fristsetzung bis zum 09.02.2026 wurde nochmals um Einreichung einer Vollmacht für das vorliegende Verfahren gebeten, wobei die Berufung bei Nichtvorlage unzulässig sein dürfte.

32 Der Bevollmächtigte des Klägers hat um Übersendung aller Bescheide gebeten, mit denen verrechnet worden sei, weswegen diesem Akteneinsicht in die von der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge gewährt worden ist. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der Folge ausgeführt, sofern das Schreiben vom 18.10.2013 gemeint sei, treffe dies eine Regelung nur hinsichtlich des Ruhens des Leistungsanspruchs. Hinsichtlich des Zahlungsrückstandes stelle es erkennbar eine bloße Mahnung dar. Die rückständigen Beträge seien nicht i.S.d. § 52 SGB X festgestellt worden, das Schreiben sei nicht zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung erstellt worden und kein Feststellungsbescheid. Die Festsetzung sei auch zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um einen oder mehrere Beiträge sowie aus welcher Zeit handele. Das Schreiben unterbreche die Verjährungsfrist nicht. Die zugehörige Forderung sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt.

33 Mit Schreiben vom 10.03.2026 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine auf den 02.03.2026 datierte Vollmacht des Klägers vorgelegt. Er habe den Kläger erreichen können und seine Anschrift sei P1 Str., U2. Der Kläger sei obdachlos gewesen und der Beklagte habe diesen Umstand nicht hinreichend in der Ermessensentscheidung berücksichtigt, weswegen diese fehlerhaft sei. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen existenzsichernden Aufwendungen eines obdachlosen Leistungsberechtigten den pauschalen Regelbedarf erheblich übersteigen könnten, wobei eine vorsichtige Schätzung einen zusätzlichen Bedarf von „mindestens etwa 100 bis 200 € monatlich“ ergebe. Die dem Regelbedarf zugrundeliegenden Verbrauchspositionen basierten auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und unterstellen insbesondere die Möglichkeit, Lebensmittel in einer Wohnung zu lagern und zuzubereiten sowie Haushaltsführung zu betreiben. Ein obdachloser Mensch spare zwar den im Regelbedarf enthaltenen Satz für Strom, Wohnen, Elektrogeräte usw., verfüge aber regelmäßig weder über eine Küche noch über Möglichkeiten zur Vorratshaltung. Lebensmittel könnten daher nicht günstig in größeren Mengen erworben und selbst zubereitet werden, sondern müssten regelmäßig portionsweise und häufig als bereits zubereitete Speisen gekauft werden. Hierdurch entstünden erfahrungsgemäß bei fehlender Koch- und Lagermöglichkeit deutlich höhere Kosten für Ernährung, während der Regelbedarf hierfür lediglich rund 195 € monatlich vorsehe. Hinzu träten weitere Kosten, die typischerweise bei obdachlosen Personen entstünden und im Regelbedarf nur unzureichend abgebildet seien. Regelmäßig entstünden zusätzliche Aufwendungen für Waschmöglichkeiten in Waschsalons, fürs Duschen oder sonstige Hygienemöglichkeiten sowie für die sichere Aufbewahrung persönlicher Gegenstände. Allein für Waschsalon- und Hygieneleistungen fielen monatliche Kosten von etwa 30 bis 60 € an. Die Aufwendungen für die Gesundheit dürften bereits witterungsbedingt höher sein. Auch im Bereich der Mobilität entstünden obdachlosen Personen häufig höhere Aufwendungen. Mangels festen Wohnsitzes müssten täglich verschiedene Einrichtungen wie Beratungsstellen, Suppenküchen, Tagesaufenthalte oder Behörden aufgesucht werden, wodurch regelmäßig zusätzliche Fahrtkosten entstünden. Diese besonderen Umstände der Lebenssituation des Klägers habe die Beklagte bei der Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, sondern auf den Regelbedarf abgestellt. Dem Kläger werde durch die Verrechnung faktisch jede Möglichkeit genommen, Rücklagen zur Überwindung der Wohnungslosigkeit zu bilden (Mietkaution, Beschaffung elementarer Einrichtungsgegenstände). Es liege ein atypischer Sachverhalt vor, der im Rahmen der Ermessensentscheidung zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte habe auch nicht erwogen, ob eine Verrechnung zu einem niedrigeren Prozentsatz angemessen wäre.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogene Akte L 3 AL 1487/23 ER-B sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35 Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

36 Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Bevollmächtigte des Klägers die angeforderte Vollmacht im Berufungsverfahren erst nach Ablauf der nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG gesetzten Frist eingereicht hat. Denn bei der hiernach gesetzten Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sodass die Vollmacht noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden kann (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73 SGG [Stand: 25.07.2023] Rn. 41; Arndt in: Fichte/​Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 73 SGG, Rn. 62). Der Bevollmächtigte des Klägers hat seine Bevollmächtigung durch den Kläger mittels Vorlage der schriftlichen Vollmacht vom 03.02.2026 nachgewiesen.

37 Die Berufung ist aber unbegründet.

38 Zu Recht hat das SG die (Anfechtungs-)Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 06.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG).

39 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 06.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 mit der vorgenommenen Verrechnung des von der Beklagten gewährten Arbeitslosengeldes in Höhe von 15,44 € des täglichen Leistungsbetrages im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 15.05.2023 mit der von der Beigeladenen geltend gemachten Forderung aus den Bescheiden vom 17.08.2016, 21.06.2017, 05.02.2021, 10.08.2021, 09.11.2021, 13.04.2022 und 09.11.2022.

40 Die Bescheide vom 06.02.2023 sind formell rechtmäßig, insbesondere erfolgte eine Anhörung des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vor deren Erlass. Der Verrechnungsbescheid der Beklagten ist im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Er erklärt die Verrechnung des Arbeitslosengeldes des Klägers mit der nach Art und Umfang bestimmten, betragsmäßig bezifferten Forderung der Beigeladenen.

41 Die Bescheide vom 06.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 sind zudem materiell rechtmäßig.

42 Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Eine wirksame Verrechnung setzt mithin - mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen - eine Aufrechnungs- und damit eine Verrechnungslage voraus. Das Erfordernis einer Aufrechnungslage nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird durch die §§ 51, 52 SGB I - mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung - nicht modifiziert (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2023 – L 5 R 240/21 –, juris Rn. 39).

43 Der Verrechnung lag eine wirksame Ermächtigungserklärung der Beigeladenen zugrunde. Bei dieser Ermächtigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungsträgers führt, im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden zu verfügen, das heißt dessen Forderung zu verrechnen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2023 – L 5 R 240/21 –, juris Rn. 43). Mit Schreiben vom 17.01.2023 ermächtigte die Beigeladene als Inhaberin einer Geldforderung (in angegebener Höhe von 6.156,03 €) die Beklagte, mit den dem Kläger gewährten Geldleistungen zu verrechnen. Dem Schreiben war eine Anlage beigefügt, in welcher die einzelnen Positionen aufgeführt waren, aus denen sich der Gesamtbetrag zusammensetzte. Dabei wurden jeweils die Bezeichnung (z.B. „Beitrag von Mitgliedern“), der Forderungszeitraum, der Fälligkeitszeitpunkt und der Betrag der Einzelpositionen aufgeführt.

44 Auch das Vorliegen einer Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB) ist im maßgeblichen Zeitraum vom 01.02.2023 bis 15.05.2023 gegeben. Die Forderung der Beigeladenen (Gegenforderung) ist entstanden, fällig und erzwingbar, während die gleichartige Forderung des Klägers, gegen die verrechnet wird (Hauptforderung auf Arbeitslosengeld), zwar nicht insgesamt fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar war. Das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen betrifft Forderungen aus den oben genannten Bescheiden, wobei bereits die Forderung aus dem Bescheid vom 09.09.2022 mit den noch offenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Juni bis September 2022 in Höhe von 3.618,48 € den insgesamt aus dem Arbeitslosengeld durch die Beklagte verrechneten Betrag in Höhe von 1.621,20 € übersteigt. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 09.09.2022 sind in der vorgenannten Höhe (Gegenforderung) entstanden und fällig. Auf die darüber hinaus geltend gemachten Gegenforderungen der Beigeladenen aus dem Verrechnungsersuchen kommt es für die vorliegend geltend gemachte Verrechnung nicht mehr streitentscheidend an. Auch die Hauptforderung des Klägers auf Arbeitslosengeld aus dem Bescheid vom 14.12.2022 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides vom 09.01.2023 vom 01.02.2023 bis 15.05.2023 (monatlich 965,10 €, im Mai anteilig 482,55 €) ist entstanden und erfüllbar.

45 Auch die weiteren Voraussetzungen einer Verrechnung haben vorgelegen.

46 Die von der Beklagten verfügte Verrechnung überschreitet nicht die Begrenzung aus § 51 Abs. 2 SGB I, wonach gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte verrechnet werden kann. Denn das mit Bescheid vom 14.12.2022 in der Fassung des (Änderungs-) Bescheides vom 09.01.2023 bewilligte Arbeitslosengeld vom 01.02.2023 bis 15.05.2023 (monatlich 965,10 €, im Mai anteilig 482,55 €) wird in den Monaten Februar bis April lediglich in Höhe von monatlich 463,20 € und im Mai anteilig in Höhe von 231,60 € verrechnet.

47 Zudem ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung hilfebedürftig im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I geworden ist. Soweit die Aufrechnung, wie vorliegend jedenfalls aus dem Bescheid vom 09.09.2022 (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), Beiträge betrifft, findet § 51 Abs. 2 SGB II Anwendung.

48 Eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne der Vorschriften des SGB II oder des SGB XII ist nicht nachgewiesen. Kosten der Unterkunft hat der Kläger im Rahmen des im Widerspruchsverfahren eingereichten Fragebogens, wie auch Mehrbedarfe, nicht angegeben. Alleine die Mitteilung einer Obdachlosigkeit weist keinen Mehrbedarf (vgl. § 21 SGB II) nach. Mangels nachvollziehbarer Belege für über den jeweiligen Regelbedarf hinausgehende Bedarfe des Klägers konnte der Senat mithin lediglich den Regelbedarf gemäß §§ 27a, 28, 40 SGB XII i.V.m. der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) berücksichtigen. Im Jahr 2023 ist dies nach der Regelbedarfsstufe 1 ein monatlicher Betrag in Höhe von 502,00 €. Dies entspricht (unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenzen) bei der vorgenommenen kalendertäglichen Bewilligung von Leistungen einem täglichen Betrag von 16,73 €. In dieser Höhe ist dem Kläger auch nach der Verrechnung ein täglicher Zahlbetrag, wie dem Änderungsbescheid vom 06.02.2023 entnommen werden kann, verblieben.

49 Soweit der Bevollmächtigte des Klägers zuletzt allgemeine Ausführungen zum Regelbedarf und den Bedarfen Obdachloser gemacht hat, weist dies keinen Mehrbedarf im Falle des Klägers nach, insbesondere nicht nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wie der Bevollmächtigte des Klägers selbst ausführt, fallen bei dem Kläger bzw. bei Obdachlosen im Allgemeinen bestimmte regelbedarfsrelevante Ausgaben nicht an. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass noch ein monatlich zu berücksichtigender unabweisbarer Bedarf vorliegt, der durch diese Einsparungen nicht ausgeglichen ist (vgl. hierzu beispielhaft: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2021 – L 9 AS 534/21 ER-B –, juris Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen liegt kein substantiiertes Vorbringen zu einem Mehrbedarf im Einzelfall des Klägers vor, da die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers sich weitgehend auf obdachlose Personen im Allgemeinen und nicht auf den Einzelfall des Klägers beziehen. Der vom Klägerbevollmächtigten vorgenommenen Schätzung fehlt zudem bereits eine nachvollziehbare Grundlage dieser Schätzung. Die Ausführungen zur fehlenden Möglichkeit der Bildung einer Rücklage überzeugen bereits vor diesem Hintergrund nicht, ungeachtet der im SGB II im Falle einer (im gegenständlichen Zeitraum bereits nicht geltend gemachten) Anmietung vorgesehenen Möglichkeiten der Erlangung einer Wohnungserstausstattung im Falle einer tatsächlichen Anmietung einer Wohnung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) sowie der möglichen Leistungen für eine Mietkaution (§ 22 Abs. 6 SGB II).

50 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers besteht in den Fällen des § 51 Abs. 2 SGB I, anders als in den Fällen nach § 51 Abs. 1 SGB I, keine Pflicht zur Beachtung der Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I (Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 51 SGB I [Stand: 16.09.2025] Rn. 87). Der Gesetzgeber hat den Sozialleistungsträgern mit den Regelungen in den §§ 52, 51 Abs 2 SGB I gerade die Möglichkeit eröffnet, zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen mit diesen auch gegen den unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts aufzurechnen bzw. damit zu verrechnen. Die Regelungen bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger, die dem Empfänger einer Geldleistung bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen; Beitragsansprüche) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegenhalten. Bei Verwirklichung dieser Geldleistungsansprüche sind die bei der Pfändung in laufende Geldleistungen für andere Gläubiger geltenden Pfändungsfreigrenzen der ZPO (§ 54 Abs. 4 SGB I iVm §§ 850, 850c ZPO) unbeachtlich, weil dies im finanziellen Interesse der Versichertengemeinschaft liegt (BSG, Urteil vom 10.11.2022 – B 5 R 27/21 R –, juris Rn. 26).

51 Die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 09.09.2022 mit den noch offenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Juni bis September 2022 war bei Verrechnung im Jahr 2023 auch noch nicht verjährt. Denn nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 52 Abs. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X). Bezüglich der Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 09.09.2022 war bei Verrechnung im Jahr 2023 die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zum Schreiben der Beigeladenen vom 18.10.2013 haben für das vorliegende Verfahren keine Relevanz, da dieses in keinem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Verrechnung steht. Auf die Frage der Verjährung der weiteren zur Verrechnung gestellten Forderungen kommt es nicht entscheidungserheblich an, wobei bei Verwaltungsakten zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers § 52 SGB X zu beachten ist.

52 Die Entscheidung der Beklagten ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.02.2023 nicht ermessensfehlerhaft.

53 Ob und in welchem Umfang der Leistungsträger verrechnet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dieses ihm durch § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I grundsätzlich eingeräumte Ermessen bezüglich des „Ob“ und des Umfangs der Verrechnung hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Das Verrechnungsermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2023 – L 5 R 240/21 –, juris Rn. 56, 57). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die - wie vorliegend - mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 -, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung aufgrund des auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichteten Streitgegenstands ausscheidet (BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 4/15 R –, juris Rn. 13; Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2023 – L 5 R 240/21 –, juris Rn. 41). Für die Rechtskontrolle durch das Gericht sind die Begründung des Verwaltungsakts und diejenige des Widerspruchsbescheides wesentlich. Aus diesen muss sich ergeben, dass vom Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 54, Rn. 27 ff. m.w.N.).

54 Für den Senat bestehen unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.02.2023 keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten. Vorliegend hat die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt und dies auch im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebracht. Es liegen weder eine Ermessensüberschreitung, noch -unterschreitung vor. Zudem hat die Beklagte weder sachfremde Zwecke verfolgt, noch maßgebliche Ermessensgesichtspunkte übersehen oder fehlerhaft gewichtet, womit auch kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Eingestellt hat die Beklagte unter anderem das Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verrechnung bzw. diese so gering wie möglich zu halten, wie auch das öffentliche Interesse Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte auch die Obdachlosigkeit des Klägers berücksichtigt. Etwaige - vorliegend nicht nachgewiesene - Mehrbedarfe wurden zudem bereits im Rahmen der Beschränkung der Verrechnung bis zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II/SGB XII erwogen (§ 51 Abs. 2 SGB I). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorbringt, dass die Beklagte nicht die Angemessenheit der Verrechnung „zu einem niedrigeren Prozentsatz“ erwogen habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat hierzu, wie bereits dargelegt, die widerstreitenden Interessen der Vermeidung einer Verrechnung bzw. diese so gering wie möglich zu halten, wie auch das öffentliche Interesse Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, eingestellt.

55 Die Berufung hat keinen Erfolg.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

57 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

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