Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-06-23, L 9 BA 2870/22

L 9 BA 2870/22Tribunal de Seguros Sociais / Division 923 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

1. § 55 Abs 3 SGG gilt nicht für Anfechtungs- und Feststellungsklagen gegen Statusfeststellungsbescheide, die vor dem In-Kraft-Treten der Norm (1.4.2022) erlassen worden sind und die im Einklang mit der damaligen Rechtslage (§ 7a SGB IV aF) lediglich festgestellt haben, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. Ein Antrag auf Feststellung, dass Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliege, ist in diesen Fällen unzulässig. (Rn.42) (Rn.43) 2. Ein Dozent, der auf Grund eines Rahmenvertrags im Auftrag eines Bildungsunternehmens Coachings und Trainings durchführt, die einzelnen Verträge mit dem Auftraggeber und nicht mit dem Endkunden schließt, seine Vergütung von dem Auftraggeber erhält (auch wenn es sich dabei um einen prozentualen Anteil an den Erlösen des Auftraggebers handelt), der zur Abwicklung dieser Aufträge eine vom Auftraggeber gestellte E-Mail-Adresse benutzt (neben weiteren E-Mail-Adressen für eigene und Aufträge anderer Unternehmen), der auf den Unterlagen und Präsentationen für seine Veranstaltungen das Corporate Design des Auftraggebers benutzen muss und der nach den rahmenvertraglichen Absprachen bei der Durchführung eines Auftrags Weisungen des Auftraggebers zu befolgen hat, ist in diesen einzelnen Auftragsverhältnissen Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV. (Rn.55) 3. Ein Dozent, der für Unternehmen Coachings und Trainings in dem Bereich Reden, Sprechen und Stimmtraining durchführt, ist eine Lehrkraft im Sinne von § 127 SGB IV. (Rn.73) 4. § 127 SGB IV erfasst auch Lehrtätigkeiten für kommerzielle, gewinnorientierte Unternehmen im Bildungsbereich (Anschluss an BSG vom 13.11.2025 - B 12 BA 2/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). (Rn.76) Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 7. September 2022, S 22 BA 4710/21, Urteil

Texto completo

Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat — L 9 BA 2870/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: L 9 BA 2870/22

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0623.L9BA2870.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 SGB 4 vom 12.11.2009, § 7a Abs 2 SGB 4 vom 12.11.2009, § 7a Abs 1 SGB 4 vom 16.07.2021 ... mehr

Leitsatz

  1. § 55 Abs 3 SGG gilt nicht für Anfechtungs- und Feststellungsklagen gegen Statusfeststellungsbescheide, die vor dem In-Kraft-Treten der Norm (1.4.2022) erlassen worden sind und die im Einklang mit der damaligen Rechtslage (§ 7a SGB IV aF) lediglich festgestellt haben, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. Ein Antrag auf Feststellung, dass Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliege, ist in diesen Fällen unzulässig. (Rn.42) (Rn.43)

  2. Ein Dozent, der auf Grund eines Rahmenvertrags im Auftrag eines Bildungsunternehmens Coachings und Trainings durchführt, die einzelnen Verträge mit dem Auftraggeber und nicht mit dem Endkunden schließt, seine Vergütung von dem Auftraggeber erhält (auch wenn es sich dabei um einen prozentualen Anteil an den Erlösen des Auftraggebers handelt), der zur Abwicklung dieser Aufträge eine vom Auftraggeber gestellte E-Mail-Adresse benutzt (neben weiteren E-Mail-Adressen für eigene und Aufträge anderer Unternehmen), der auf den Unterlagen und Präsentationen für seine Veranstaltungen das Corporate Design des Auftraggebers benutzen muss und der nach den rahmenvertraglichen Absprachen bei der Durchführung eines Auftrags Weisungen des Auftraggebers zu befolgen hat, ist in diesen einzelnen Auftragsverhältnissen Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV. (Rn.55)

  3. Ein Dozent, der für Unternehmen Coachings und Trainings in dem Bereich Reden, Sprechen und Stimmtraining durchführt, ist eine Lehrkraft im Sinne von § 127 SGB IV. (Rn.73)

  4. § 127 SGB IV erfasst auch Lehrtätigkeiten für kommerzielle, gewinnorientierte Unternehmen im Bildungsbereich (Anschluss an BSG vom 13.11.2025 - B 12 BA 2/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). (Rn.76)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 7. September 2022, S 22 BA 4710/21, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. September 2022 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2021 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit im Bereich Training, Beratung und Coaching für die Klägerin in der Zeit seit dem 8. Januar 2021 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel, wobei außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht zu erstatten sind.

Tatbestand

1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Bescheids über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin und gegen die gerichtliche Feststellung, dass diese Tätigkeit „im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und nicht eines Beschäftigungsverhältnisses“ ausgeübt werde und daher nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege.

2 Die Klägerin, eine GmbH, wurde im September 2014 gegründet. Ihr Geschäftszweck ist „1. Beratung, Training und Coaching im Bereich Kommunikation und Rhetorik, insbesondere für Verkauf, Kundenkommunikation, Gesprächs- und Verhandlungsführung, sowie die Vermittlung dieser Leistungen; 2. Beratung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Bereich Team- und Organisationsentwicklung; 3. Entwicklung von Software sowie Handel mit Software und Softwarelizenzen, insbesondere für den Praxistransfer nach der Teilnahme an Trainings, Seminaren, Coachings und Workshops.“ Ihr Geschäftsführer ist ihr einziger Gesellschafter. Ihr Stammkapital beträgt € 30.000,-. Im Jahre 2015 nahm sie ein bisher einzelkaufmännisch geführtes anderes Unternehmen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers mit ähnlichem Geschäftszweck im Wege der Eingliederung auf. 2017 gründete sie eine Zweigniederlassung in S1 (zu allem Handelsregister beim AG S1). Die Klägerin betreibt eine Internet-Homepage, auf der sie für ihre Angebote wirbt, und tritt in den Internet-Netzwerken L1 und X1 auf.

3 Der Beigeladene ist studierter Rhetoriker und verfügt über mehrere Fortbildungen bzw. Zertifizierungen in den Bereichen Rhetorik, Coaching, Beratung und Training. Er betreibt ebenfalls eine eigene Internet-Homepage und tritt bei L1 und X1 auf. Er ist seit mindestens 2004 beruflich im Bereich Rhetorikschulung, Coaching und Argumentation tätig. Insoweit ist er – auch in den Jahren seit 2021 – bei mehreren Unternehmen gelistet, die Seminare und Schulungen in diesem Bereich anbieten (u.a. C1, K. Seminare, Institut für M). Daneben publiziert er Trainingsliteratur und wissenschaftliche Fachartikel und ist als Lehrbeauftragter an Hochschulen tätig. Bei der Klägerin war er seit mindestens 2016 „freiberuflich“ (von den Beteiligten damals als selbstständig eingestuft) als Coach und Trainer tätig. Ab dem 01.03.2019 war er zu 60 % der Regelarbeitszeit (24 Stunden wöchentlich) bei der Klägerin abhängig beschäftigt (monatliches Arbeitsentgelt ca. € 20.000,-) und deshalb auch in den organisatorischen Ablauf der Tätigkeit des Unternehmens eingebunden. Der Beschäftigungsvertrag wurde jedoch zum 31.12.2020 wieder aufgelöst (vgl. Schreiben vom 27.04.2021).

4 Mit Unterschriften vom 01. und vom 05.01.2021 schlossen die Klägerin („A.C.“ bzw. „Auftraggeber“) und der Beigeladene („Auftragnehmer“) einen „Rahmenvertrag über die Gestaltung der Zusammenarbeit“ für den Einsatz des Beigeladenen in der Durchführung von Trainings-, Coachings- und Beratungsleistungen bei Endkunden der Klägerin. Hinzu kam eine „Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung“. Der Rahmenvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

5 § 1.2. Die Tätigkeit des Auftragnehmers wird in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ausgeübt. Er ist an Weisungen von A.C. vorbehaltlich der Regelung des § 1.3 nicht gebunden. Der Auftragnehmer erklärt, nicht ausschließlich oder überwiegend für die Klägerin tätig zu sein. (…)

6 § 1.3. A.C. ist nicht verpflichtet, Aufträge an den Auftragnehmer zu erteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Aufträge (…) anzunehmen. Es steht dem Auftragnehmer frei, Aufträge von Dritten vorbehaltlich der Regelungen in § 5 (Projektschutz und Schutz des geistigen Eigentums) anzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer einen Auftrag für die Durchführung eines Projekts (§ 2) von A.C. an, hat er bei der Durchführung dieses Projekts die inhaltlichen Vorgaben von A.C. zu befolgen. Der Auftragnehmer wird den Auftrag nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages durchführen. (…)

7 § 2.1. Projekte (…). Ein Projekt beginnt mit einer von A.C. postalisch oder per E-Mail übersendeten Auftragsbestätigung an den Auftragnehmer, in welcher die (…) vereinbarten Honorarsätze, Leistungsinhalte und Leistungstermine genannt sind. (…) Sollte der Auftragnehmer die Hinzuziehung eines weiteren Trainers, Beraters oder Coaches für erforderlich halten, ist er verpflichtet, ausschließlich folgende Vorgehensweise zu befolgen: Der Auftragnehmer wird A.C. über den weiteren Projektbedarf umfassend informieren. A.C. wiederum wird die Hinzuziehung (…) prüfen und ggf. veranlassen.

8 § 2.2. Vor und während des Projekts informiert der Auftragnehmer A.C. umgehend über alle Umstände, die für dessen erfolgreiche Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung bedeutsam sind. Dies sind vor allem Veränderungen von Projektzeiten und -inhalten (…), Kritik (…) des Kunden (…) sowie für A.C. kostenauslösende Vorgänge, die einen Betrag von 100,- Euro zzgl. MwSt überschreiten, sowie Gründe beim Kunden, die A.C. zur sofortigen Kündigung des Vertrages mit dem Kunden berechtigen.

9 § 2.3. Die Vergütung erfolgt gemäß dem folgenden Provisionsschlüssel: Der Auftragnehmer erhält ein Honorar in Höhe von 62,5 % zzgl. MwSt auf den zwischen A.C. und dem Kunden vereinbarten netto Honorarsatz. Hierbei gilt, dass unabhängig (davon) das zu zahlende Honorar an den Auftragnehmer (…) in keinem Fall die Untergrenze von 600,- € sowie die Obergrenze von 1.200,- € je Tag [unter- bzw.] überschreitet. Für den Kunden R. B. GmbH und die dort stattfindenden Trainings (…) „außerhalb der Arbeitszeit“ wird ein fixer Honorarsatz von 600,- € zzgl. MwSt am Tag, für das Trainingsprogramm „innerhalb der Arbeitszeit“ von 665,- € zzgl. MwSt am Tag vereinbart. A.C. übernimmt keine Vergütung für Aufwände, die dem Auftragnehmer (…) entstehen, so z.B. Reisekosten, Zeit für Grobkonzepterstellung oder Meetings, interne Rücksprachen (…). Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass im Vorfeld eine explizite schriftliche Vereinbarung (…) getroffen wird. (…) Generiert der Auftragnehmer im Rahmen eines (…) durchgeführten Projekts durch nachweislich eigeninitiative aktive Akquisehandlungen ein weiteres (… Projekt) beim gleichen Kunden, erhöht sich für dieses (…) der o.g. Provisionssatz um (…).

10 § 2.8. Im Falle der Stornierung von Projekten oder dem Ausbleiben der Zahlung durch den Auftraggeber (Ausfall) sind Schadensersatzleistungen des Auftragnehmers gegenüber A.C. vollumfänglich ausgeschlossen. (Ausnahmen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).

11 § 2.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Tätigkeit für A.C. das Corporate Design und Corporate Branding von A.C. insbesondere im Kundenkontakt und Außenauftritt einzuhalten und als Repräsentant von A.C. aufzutreten. (…)

12 § 6.1. Dieser Rahmenvertrag wird unbefristet geschlossen (…). (Er) darf von Seiten A.C. sowie des Auftragnehmers jederzeit mit Wirkung zum 01. Januar des darauffolgenden Jahres gekündigt werden. § 627 BGB ist nicht anwendbar. Mögliche Projekteinzelverträge werden auf die im Projekteinzelvertrag bestimmte Dauer geschlossen. (…)

13 Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags schlossen die Klägerin und der Beigeladene in der Folgezeit diverse Projekteinzelverträge, erstmals für einen Workshop bei „ E1“ am 08.01.2021. Aktenkundig sind außerdem Projekte in der ersten Jahreshälfte 2021 bei der R. B. GmbH, der I. GmbH, der Naturheilpraxis L. in G. und der M. GmbH & Co. KG. Nach späterem Vortrag der Beteiligten wurden Seminare auch bei der S. GmbH, dem L.-Klinikum, der Universität T1 und der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg durchgeführt. Als „Ort der Maßnahme“ war zunächst jeweils „L2 Studio S.W. T1“ angegeben*.* Es waren unterschiedliche Honorare vereinbart, überwiegend auch die Erstattung von Spesen für die Entfernung (0,35 € je km) bzw. die Fahrt mit der Bahn 2. Klasse.

14 Mit Eingang bei der Beklagten am 28.01.2021 beantragte die Klägerin die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seinen Tätigkeiten für sie*.* Sie führte aus, es beständen keinerlei Vorgaben zu Arbeitszeiten, Ort der Tätigkeit oder Anwesenheitszeiten. Der Beigeladene sei an den vom Kunden der Klägerin vorgegebenen Rahmen gebunden und vereinbare direkt mit diesem die genauen Auftragsdetails wie Termine und Inhalte. Der Beigeladene sei beim Kunden oder im Homeoffice tätig. Die Klägerin stelle ihm keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Aufträge würden eigenständig koordiniert. Es gebe keine Dienstbesprechungen oder Jours fixes. Eine Teamarbeit sei nicht erforderlich. Schulungen von Seiten der Klägerin gebe es nicht. Der Beigeladene behalte das Recht, angebotene Aufträge nicht auszuführen. Er könne die Aufträge von Dritten durchführen lassen. Die Beklagte stellte der Klägerin und dem Beigeladenen unter dem 01.02.2021 weitere konkrete Fragen zur Ausgestaltung der Tätigkeit, die unter dem 06.03.2021 bzw. dem 07.03.2021 gleichlautend beantwortet wurden. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, bei einer plötzlichen Verhinderung sage der Beigeladene ein angesetztes Projekt ab, informiere die Klägerin und führe es, wenn der Kunde dies wünsche, später durch. Ein Projekt sei so spezifisch, dass es kein anderer Trainer/Coach auf die Schnelle übernehmen könne (Frage 9). Der Beigeladene sei auch nicht befugt, nach seinem Gutdünken eigene Hilfskräfte zu beauftragen, da diese seine Tätigkeit nicht verrichten könnten (Frage 10).

15 Nachdem die Beklagte (18.03.2021) angekündigt hatte, die Tätigkeit des Beigeladenen als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung einstufen zu wollen, trug die Klägerin (29.04.2021) ergänzend unter anderem vor, dass der Beigeladene derzeit keine eigenen Hilfskräfte einsetze, ihm dies aber nach der Rahmenvereinbarung nicht verwehrt sei. Es treffe zu, dass in dem Dreiecksverhältnis des Beigeladenen, der Klägerin und des Endkunden nur ein Vertrag zwischen den letzten beiden Genannten bestehe. Dennoch treffe den Beigeladenen entsprechend § 2.8 des Rahmenvertrags ein unternehmerisches Haftungsrisiko. Ferner treffe es zwar zu, dass die Vergütung nach einem festgelegten Provisionsschlüssel erfolge, jedoch könne der Beigeladene bei aktiver eigener Akquise seine Provision erhöhen. Der Beigeladene sei zudem für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig und trete am Markt werbend auf. Er setze eigene Betriebsmittel wie PC, Softwarelizenzen, Büro und Büromöbel usw. ein.

16 Am 27.04.2021 nahm auch der Beigeladene Stellung. Er führte unter anderem aus, er habe in den Jahren seit 2016 jeweils nur zwischen 37,47 % und 40,05 % seiner Jahresumsätze über die Klägerin erzielt. Er sei ferner für zwei weitere Trainer-Agenturen tätig, über die er 0 bis 3 % bzw. 5 bis 10 % seiner Umsätze erziele. Insoweit gingen alle Beteiligten von einer selbstständigen Tätigkeit aus. Er werde auch weiterhin mindestens 60 % seiner Umsätze über seine eigenen Kunden generieren. Er legte außerdem das Schreiben seiner Krankenkasse, der AOK B1, vom 06.06.2019 vor, in welchem festgestellt worden war, dass er trotz seiner (damaligen) Beschäftigung bei der Klägerin hauptberuflich selbstständig tätig sei.

17 Mit Bescheid vom 30.04.2021, sowohl an die Klägerin als auch an den Beigeladenen gerichtet, stellte die Beklagte fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen im Bereich „Durchführung von Training, Beratung und Coaching“ bei der Klägerin seit dem 08.01.2021 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung bestehe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass der Beigeladene für die Kunden der Klägerin tätig werde. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung unterliege er Einschränkungen durch Vorgaben des Endkunden. Er sei hinsichtlich des Tätigkeitsortes gebunden. Er werde beim Kunden oder in einem vom Kunden bestimmten Ort tätig. Auch wenn zurzeit pandemiebedingt die Tätigkeit im Home-Office stattfinde, sei dies kein Merkmal für eine selbständige Tätigkeit. Der Beigeladene werde persönlich tätig, eigene Hilfskräfte würden nicht eingesetzt. Das Haftungsrisiko bestehe nur für die Klägerin gegenüber dem Endkunden, weil ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und dem Endkunden nicht bestehe. Die Vergütung erfolge nach einem festgelegten Provisionsschlüssel. Als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit habe die Beklagte berücksichtigt, dass der Beigeladene noch für andere Auftraggeber tätig werde und eigene Betriebsmittel einsetze (IT-Technik, Büroausstattung).

18 Gegen diesen Bescheid erhoben Klägerin und Beigeladener gleichermaßen Widerspruch. Sie wiesen unter anderem darauf hin, dass der Beigeladene keinen Weisungen der Klägerin unterliege, insbesondere nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Aufträge, und dass er nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden sei, z.B. nicht an Besprechungen teilnehme.

19 Die Beklagte erließ zwei separate Widerspruchsbescheide vom 06.12.2021, mit denen sie die Widersprüche zurückwies. Sie führte ergänzend aus: Der Beigeladene werde bei den Kunden der Klägerin tätig und somit eingesetzt, um die vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber den Kunden zu erfüllen. Es handle sich um ein „Dreiecksverhältnis“. Es komme dabei darauf an, ob die vom Beigeladenen erbrachten Teilleistungen vertraglich soweit klar als Werk abgrenzbar seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Eine solche Abgrenzbarkeit ließen die Vereinbarungen im Rahmenvertrag aber nicht zu, da zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes eine fortlaufende Konkretisierung des vertraglich festgelegten Leistungsgegenstandes erforderlich sei und damit keine freien Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit hinsichtlich des (einzelnen) Auftrags bestünden. Der Vertragsgegenstand sei derart unbestimmt, dass er erst durch weitere Vorgaben konkretisiert werden müsse. Die Leistungen würden zwischen der Klägerin und den Endkunden vereinbart. Demgemäß unterliege der Beigeladene den Weisungen der Klägerin. Gerade bei Diensten höherer Art trete an die Stelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Es fehle auch ein Unternehmerrisiko. Ein nennenswerter Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Wegen der Vergütung nach Tagessätzen wisse der Beigeladene, wieviel er mindestens verdienen werde und habe entsprechende Planungssicherheit. Die Zahlung hänge auch nicht vom Erfolg ab, sondern der Leistungsbereitschaft.

20 Am 20.12.2021 hat – nur – die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, Wünsche eines Endkunden und Vertragsbestandteile könnten niemals als Weisungen angesehen werden. Dass die Vergütung nicht erfolgsabhängig erfolge, stelle kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, weil dies in vielen Bereichen, in denen Dienstleistungen verrichtet würden, sachgerecht sei. Dass der Beigeladene persönlich tätig geworden sei und keine eigenen Hilfskräfte eingesetzt habe, sei nicht ungewöhnlich. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er kein Honorar erhalte, wenn der Endkunde keine Zahlungen an die Klägerin leiste. Es sei stärker zu würdigen, dass der Beigeladene weitere Auftraggeber besitze. Letztlich gehe auch die Finanzverwaltung von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit aus.

21 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat an ihrer Beurteilung festgehalten.

22 Die Beiladung ist mit Beschluss vom 26.04.2022 erfolgt. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie sei selbst der für den Beigeladenen zuständige Rentenversicherungsträger. Die Bundesagentur für Arbeit hat auf Nachfrage keinen Beiladungsantrag gestellt.

23 In der mündlichen Verhandlung am 07.09.2022 hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin sowie den Beigeladenen persönlich angehört. Beide haben Angaben zur früheren Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin, der Auflösung dieses Beschäftigungsvertrags Ende 2020, zum Auftritt des Beigeladenen nach außen innerhalb seiner Aufträge (keine Visitenkarten der Klägerin; Powerpoint-Präsentationen und andere Schulungsunterlagen erstellt der Beigeladene selbst, allerdings unter dem Corporate Design der Klägerin) und zum Ablauf der Vergabe und Durchführung einzelner Aufträge für Trainings und Coachings gemacht. Der Beigeladene hat außerdem über seine betrieblichen Anschaffungen insbesondere während der Corona-Pandemie (Ton- und Lichttechnik, Hard- und Software, darunter Lizenzen für Meeting- und Workspace-Software [miro.com]), über seine (diversen) E-Mail-Adressen und über seine beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Rechtsbeziehung mit der Klägerin berichtet. Wegen der Angaben im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

24 Mit Urteil vom selben Tage hat das SG den Bescheid vom 30.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2021 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit im Bereich Training, Beratung und Coaching für die Klägerin in der Zeit ab dem 08.01.2021 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und daher nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat das SG der Beklagten auferlegt, den Streitwert hat es auf € 5.000,- festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in dem Dreiecksverhältnis zwischen Klägerin, Beigeladenem und Kunden fungiere die Klägerin als Vermittlerin. Sie leite die bei ihr eingehenden Anfragen, sofern ihn keiner ihrer fest angestellten Coaches übernehmen könne, per E-Mail an die von ihr für geeignet gehaltenen freien Mitarbeiter weiter. Der Beigeladene melde sich nur bei Interesse an der Übernahme eines Auftrags zurück. In den weit überwiegenden Fällen verhandelten dann die Klägerin und der Beigeladene die Konditionen des Auftrags (Tagessatz, Übernahme von Reisespesen) aus. (…) Ein Weisungsrecht der Klägerin bestehe nicht, insbesondere ergebe es sich nicht aus dem „etwas unglücklich formulierten“ § 1.3 des Rahmenvertrags. Vielmehr habe der Beigeladene großen Freiraum bei der Ausgestaltung der Aufträge, deutlich mehr als die fest angestellten Coaches. Die Verpflichtung zur Verwendung des Corporate Design (§ 2.9) sei allenfalls ein abgeschwächtes Indiz für eine Beschäftigung, so erstelle der Beigeladene seine Unterlagen und Power-Point-Präsentationen selbst (wird näher begründet). Der Beigeladene trete auch selbst werbend am Markt auf und verwende je nach Bereich sieben verschiedene E-Mail-Adressen, wobei sich auch die E-Mail-Adresse der Klägerin, die er verwende, deutlich von den Adressen der fest angestellten Coaches unterscheide.

25 Am 06.10.2022 hat die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung erhoben. Sie hat in der Sache ausgeführt, bereits die Annahme des SG, die Klägerin fungiere als Vermittlerin, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl der Rahmenvertrag als auch die Projekteinzelverträge beständen zwischen ihr und dem Beigeladenen. Die Vergütung basiere auf dem zwischen der Klägerin und dem Kunden vereinbarten Honorarsatz. Der Beigeladene werde von der Klägerin anstelle eines festangestellten Coaches zur Erbringung (Erfüllung) der seitens der Klägerin gegenüber dem Endkunden bestehenden Leistungspflicht eingesetzt. Er verstärke lediglich das Stammpersonal. Der Beigeladene sei auch weisungsgebunden in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden, wobei sich diese wegen seiner hohen Qualifikation auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere. Daran ändere sich auch nichts, soweit er seine Tätigkeit digital vom Home-Office aus erledige. Ihm seien Ort und Zeit vorgegeben. Auch inhaltlich habe er sich durchaus an Vorgaben, Zielen und Wünschen der Kunden zu orientieren. Dass nicht die Klägerin diese Vorgaben formuliere, sei unerheblich. Ihr seien die Vorgaben der Kunden im Rahmen der verkürzten Informationskette zuzurechnen. Auch erbringe der Beigeladene seine Leistungen persönlich, an einer Delegation auf Dritte fehle es.

26 Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Sie hat ausgeführt (Schriftsatz vom 29.12.2022), das SG habe zutreffend angenommen, dass die Klägerin nur als Vermittlerin fungiere. Die Klägerin schließe zum einen mit dem Kunden einen Vertrag und zum anderen ein Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen. Hierdurch entstehe das freie Mitarbeiterverhältnis.

27 Der Beigeladene hat in der Sache ergänzend mitgeteilt (Schriftsatz vom 20.12.2022), wenn ihm die Klägerin einen Auftrag vorschlage, verhandle er mit ihr über die weiteren Konditionen einschließlich des Honorarsatzes. Er könne höhere Honorare nehmen als der Rahmenvertrag vorsehe, die Klägerin könne niedrigere vorschlagen. Es treffe auch nicht zu, dass er (der Beigeladene) anstelle der festangestellten Coaches eingesetzt werde. Vielmehr bestehe im Rahmen einer Projektanbahnung noch keine Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Kunden. Auch biete die Klägerin den Kunden keine vordefinierten Trainings und Weiterbildungen an, sondern sie erbringe zunächst eine Beratungsleistung, in welcher der konkrete Bedarf ermittelt werde und entwickle auf dieser Grundlage im zweiten Schritt ein Veranstaltungskonzept. Gleichermaßen gestalte sich – auch im Rahmen von Projektanfragen der Klägerin – auch seine (des Beigeladenen) Arbeitsweise. Hinsichtlich des Unternehmerrisikos hat der Beigeladene darauf hingewiesen, dass er auch dann kein Honorar erhalte, wenn das Projekt erst nach der „ausführlichen“ Bedarfsermittlung sowie einer Konzeptionierungsphase, also ggfs. nach Arbeiten im zeitlichen Umfang mehrerer Tage, storniert würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.05.2025 hat der Beigeladene ausgeführt, er habe zwar in zwanzig Jahren Tätigkeit keinen Auftrag abgebrochen, es hätte jedoch die Befugnis dazu gegeben, wobei die Konsequenz der Verlust des Honoraranspruchs gewesen wäre. Ferner habe ein Risiko darin gelegen, dass er bei einer Kundenreklamation oder einem Abbruch des Projekts durch den Kunden mit einer Kürzung bis hin zu einer vollständigen Streichung des Honorars habe rechnen müssen.

28 Nachdem die Beteiligten bereits einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hatten, hat ihnen der Senat nach einer Vorberatung unter dem 03.07.2025 mitgeteilt, dass er nach vorläufiger Einschätzung die Tätigkeit des Beigeladenen möglicherweise als Beschäftigung einstufen werde, dass aber in diesem Fall die Übergangsregelung für beschäftigte Lehrkräfte in § 127 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eingreifen könnte, die der Bundesgesetzgeber zum 01.03.2025 als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R, „H1“) in Kraft gesetzt hatte, und wonach bei Lehrkräften, die bislang von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien, Versicherungspflicht auf Grund Beschäftigung erst zum 01.01.2027 (bzw. auf Grund einer späteren Gesetzesänderung zum 01.01.2028) eintritt, wenn die Lehrkraft dem zustimmt. Wegen der unklaren Reichweite dieser Norm, insbesondere der Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Sachverhalte vor dem 01.03.2025, hat der Senat im Einvernehmen mit den Beteiligten das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.11.2025 in dem Verfahren B 12 BA 2/23 R (Flugsimulatoren-Instruktor) und die Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe durch das BSG am 20.04.2026 abgewartet.

29 In Bezug auf die Neuregelung hat der Beigeladene (Schriftsatz vom 25.07.2025) detailliert seine Tätigkeiten beschrieben (unter anderem „in kleinem Umfang […] Wissensvermittlung, schwerpunktmäßig aber die Ausbildung und Einübung [Training] persönlicher Kommunikations-, Methoden- und Selbstkompetenzen“). Er hat angegeben, dass er und die Klägerin von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien; sofern aber seine Tätigkeit als Beschäftigung eingestuft werde, wünsche er einen Eintritt der Versicherungspflicht auf Grund Beschäftigung erst ab dem 01.01.2027 (s.o.: nunmehr 01.01.2028).

30 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.11.2025 vorgetragen, nachdem nunmehr klargestellt sei, dass § 127 SGB IV auch rückwirkend gelte, und die Tätigkeit des Beigeladenen als Lehrtätigkeit im Sinne dieser Norm einzustufen sei, trete Versicherungspflicht selbst dann nicht ein, wenn eine Beschäftigung vorliege. Sie, die Klägerin, stimme dem Beigeladenen darin zu, dass beide Seiten von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien, und wünsche ebenfalls, dass eine Versicherungspflicht erst zum 01.01.2027 (01.01.2028) eintrete.

31 Die Beklagte hat abschließend am 27.05.2026 Stellung genommen. Sie führt unter anderem aus, nach bisheriger Einschätzung des erkennenden Senats und aller Beteiligten handle es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um eine Lehrtätigkeit im Sinne des § 127 SGB IV. Selbst wenn also diese Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft werde, so „kann der streitgegenständliche Bescheid (so) keinen weiteren Bestand“ haben. Gleichwohl halte sie an ihrer Berufung fest, weil das SG in dem angegriffenen Urteil (nicht nur) die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben, (sondern auch) festgestellt habe, dass der Beigeladene seine Tätigkeit im Bereich Training, Beratung und Coaching für die Klägerin in der Zeit ab 08.01.2021 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe. Insoweit führt die Beklagte unter Hinweis auf die Figur einer unzulässigen Elementenfeststellung aus, bei der Anwendung des § 127 SGB IV „müsste (…) die Feststellungsklage der Klägerin im Hinblick auf die Feststellung einer selbständigen Tätigkeit (…) konsequenterweise abgewiesen werden“.

32 Die Beklagte beantragt demnach weiterhin,

33 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. September 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

34 Die Klägerin beantragt,

35 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36 Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

37 Die Beklagte hat am 02.06., der Beigeladene am 03./05.06., die Klägerin am 16.06.2026 erneut einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

38 Der Senat entscheidet im Einverständnis aller drei Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

39 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil vom 07.09.2022. Mit diesem Urteil hat das SG zunächst den angefochtenen Bescheid der Beklagten samt Widerspruchsbescheid insgesamt aufgehoben. Daneben hat es ausdrücklich zwei Feststellungen getroffen: Es hat nicht nur festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (zur Renten- und Arbeitslosenversicherung) ist, sondern daneben auch, dass diese Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit (und nicht eine Beschäftigung) darstelle. Nicht anders als im Sinne einer eigenständigen Entscheidung lässt sich diese Formulierung im Tenor des Urteils aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) auslegen. Die Feststellung einer Selbstständigkeit steht ausdrücklich neben der Feststellung der Versicherungspflicht. Sie ist nicht etwa nur als Begründungselement aufzufassen, das versehentlich in den Tenor aufgenommen worden ist, wie es etwa bei der Formulierung „nicht versicherungspflichtig auf Grund (einer) Beschäftigung“ hätte angenommen werden können (vgl. zu einem entsprechenden Verfügungssatz in einem Bescheid nach § 7a SGB IV a.F.: BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R –, Rn. 16, juris).

40 Vor diesem Hintergrund ist die Berufung der Beklagten statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG), und auch in einem kleinen Teil begründet, nämlich hinsichtlich der genannten Feststellung, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin „im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt“. Dieser Teil der Entscheidung des SG war aufzuheben. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrer Berufung keinen Erfolg, dies allerdings nur auf Grund der zum 01.03.2025 eingeführten Übergangsregelung in § 127 Abs. 1 und 2 SGB IV.

41 Dass die Feststellung des SG zur Selbstständigkeit aufzuheben ist, beruht schon auf prozessrechtlichen Erwägungen. Der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2022 war unzulässig. Die Beklagte hat in ihrem letzten Schriftsatz vom 27.05.2026 zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dieser Feststellung des SG nach dem in diesem Verfahren (noch) anzuwendenden Recht um eine unzulässige Elementenfeststellung handelt.

42 Eine gerichtliche Feststellung, dass eine Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit oder einer Beschäftigung ausgeübt wird, ist erst auf Grund der Neuregelung in § 55 Abs. 3 SGG zulässig geworden, die der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.04.2022 zusammen mit einer Neufassung des § 7a SGB IV in Kraft gesetzt hat (Art. 2c Nr. 2 und Art. 2f des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie EU 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021, Bundesgesetzblatt [BGBl] I S. 2970). In der Zeit zuvor war ein solcher Antrag auf eine unzulässige Elementenfeststellung gerichtet. Insoweit hatte das BSG entschieden, dass in einem Statusfeststellungsverfahren nicht nur die Beklagte als Clearingstelle, sondern auch die Gerichte nicht befugt waren, das Vorliegen von Beschäftigung festzustellen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 12, juris; ebenso Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 55 SGG, Rn. 6). Zulässig war nur eine Feststellungsklage (nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGG), die mit dem zulässigen Inhalt des Bescheids nach § 7a Abs. 1 SGB IV a.F. korrespondierend auf die Feststellung einer Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung oder einer Nichtversicherungspflicht einer Tätigkeit zielte. Ebenso und sogar noch eher war die Feststellung einer Selbstständigkeit unzulässig. Ob eine Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt wurde, war unter der früheren Fassung des § 7a Abs. 1 SGB IV unerheblich. Die Norm erfasste lediglich Versicherungspflicht auf Grund Beschäftigung. Deshalb waren die Beklagte und die Gerichte in einer Statusfeststellung auch nicht befugt, eine Versicherungspflicht auf Grund Selbstständigkeit (z.B. eine Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) festzustellen (vgl. im Einzelnen BSG, Beschluss vom 23.03.2017 – B 5 RE 1/17 B –, Rn. 10, juris)

43 Diese prozessualen Grundsätze sind in diesem Verfahren weiterhin anzuwenden. Zwar war bei Erlass des Urteils des SG am 07.09.2022 die Neuregelung in § 55 Abs. 3 SGG, die eine gerichtliche Feststellung von Selbstständigkeit ermöglicht, bereits in Kraft getreten. Diese Norm kann aber nicht in Verfahren angewandt werden, in denen der angefochtene Statusfeststellungsbescheid noch nach § 7a Abs. 1 SGB IV a.F. ergangen war. Das BSG hat inzwischen entschieden, dass die Neufassung des § 7a SGB IV selbst keine Rückwirkung für schon erlassene Bescheide entfaltet (BSG, Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 R –, Rn. 12, juris). Das Gleiche muss für § 55 Abs. 3 SGG gelten, denn diese Neuregelung hängt unmittelbar mit der Neufassung des § 7a SGB IV zusammen und auch für sie hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung angeordnet. Hinzu kommt ein Weiteres: Auch vor dem 01.04.2022 konnte das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht in einer Statusfeststellung nur im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 SGG) geltend gemacht werden. Der Anfechtungsteil einer solchen Klage war nur zulässig, soweit die Beklagte eine entsprechende (gegenteilige) Feststellung getroffen hatte. Hier jedoch hatte die Beklagte in dem Bescheid vom 30.04.2021, der damaligen Rechtslage entsprechend, lediglich festgestellt, dass „Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und (...) sozialen Pflegeversicherung) besteht“. Ersichtlich war dort die Beschäftigung nur als Begründungselement zu verstehen. Dies gilt auch über den 01.04.2022 hinaus. Es ist bereits entschieden worden, dass ein solches Begründungselement „Beschäftigung“ nicht auf Grund der Änderung der Rechtslage zum 01.04.2022 zum Verfügungssatz „hochgestuft“ werden kann (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2022 – L 3 BA 53/18 –, Rn. 40, juris). Es fehlte daher an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung, wonach der Beigeladene beschäftigt sei.

44 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Gegen den Bescheid vom 30.04.2021 samt bestätigendem Widerspruchsbescheid (§ 95 SGG) konnte die Klägerin Anfechtungsklage erheben. Sie ist durch den Bescheid formell und materiell beschwert, denn er war (auch) an sie gerichtet und sie wird darin als Arbeitgeberin diversen sozialrechtlichen Pflichten unterworfen (vgl. §§ 18i ff., 28a ff. SGB IV), vor allem bei der Beitragsabführung (§§ 20 ff. SGB IV). Der daran anschließende Feststellungsantrag, der Beigeladene sei in seiner Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (auf Grund Beschäftigung), ist, wie ausgeführt, als Anfechtungs- und Feststellungsklage ebenfalls zulässig. Die Beklagte hatte eine gegenteilige Entscheidung getroffen. Der allgemeine Subsidiaritätsgrundsatz von Feststellungsklagen steht der Klage nicht entgegen.

45 Mit diesen zulässigen Anträgen ist die Klage – wie ausgeführt wegen der Übergangsregelung in § 127 SGB IV – auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (§ 131 Abs. 1 SGG), soweit die Beklagte darin Versicherungspflicht des Beigeladenen auf Grund Beschäftigung festgestellt hat. Das SG hat ihn daher im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dies gilt auch, soweit die Beklagte in dem Bescheid Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt hat. Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) kann nur eintreten, wenn grundsätzlich überhaupt nach § 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht auf Grund Beschäftigung vorliegt. § 127 Abs. 1 SGB IV schließt jedoch – auch für die Kranken- und Pflegeversicherung – Versicherungspflicht bereits dem Grunde nach aus, unabhängig von der Höhe der Entgelte.

46 Korrespondierend damit kann die Klägerin zu Recht verlangen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass keine solche Versicherungspflicht vorliegt, wobei sie ihren Antrag auf die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beschränkt hat.

47 Allerdings leidet der angefochtene Bescheid nicht an Formfehlern:

48 Die Beklagte war nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV (a.F.) für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin zuständig. Es lag ein Antrag vor. Der Beigeladene als potenziell Beschäftigter wurde gemäß § 12 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausreichend am Verwaltungsverfahren (und auch am Widerspruchsverfahren) beteiligt und hat sich geäußert.

49 Die Beklagte war auch befugt, über den Status des Beigeladenen in der betroffenen Tätigkeit zu entscheiden. Es lag keine (anderslautende) Entscheidung der Einzugsstelle oder eines anderen Sozialversicherungsträgers (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV a.F.) vor. Der Bescheid der AOK vom 06.06.2019 betraf ausdrücklich nur die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht und traf auch nur die Feststellung, dass der Beigeladene trotz seiner damaligen und später beendeten unstreitig als Beschäftigung einzustufenden Teilzeittätigkeit für die Klägerin hauptberuflich selbstständig tätig war. Es handelte sich demnach nur um eine Feststellung nach § 5 Abs. 5 SGB V, nicht um eine umfassende Feststellung der Sozialversicherungspflicht einzelner Tätigkeiten des Beigeladenen durch die Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Dementsprechend hatte jener Bescheid auch keine Aussagen zur konkreten (freiberuflichen) Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin (neben seiner damaligen Festanstellung dort) getroffen.Letztlich hatten sich die beruflichen Verhältnisse des Beigeladenen durch die Aufkündigung des angemeldeten Beschäftigungsverhältnisses Ende 2020 erheblich verändert, sodass etwaige Feststellungen für seine Tätigkeit für die Klägerin keine Wirkung mehr entfaltet hätten.

50 Der Bescheid ist auch nicht aus sonstigen Gründen zu unbestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R –, Rn. 15, juris). Diese Bewertung muss in dem Statusfeststellungsbescheid zum Ausdruck kommen (BSG, a.a.O., Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Dass die Beklagte nicht von einem Dauerschuldverhältnis ausging, sondern die einzelnen Projektaufträge erfassen wollte, zeigt sich in dem Ausgangsbescheid darin, dass sie die Versicherungspflicht erst mit dem ersten konkreten Einsatz am 08.01.2021 und nicht schon mit Abschluss des Rahmenvertrags am 05.01.2021 hat beginnen lassen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R -, juris Rn. 18). Deutlicher wird dies durch den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2021, der insoweit relevant ist (§ 95 SGG). Dort hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, es bestehe ein „Rahmenvertrag vom 01./05.01.2021“, während die „Aufnahme der Tätigkeit (…) jeweils nach Abschluss von Projekteinzelverträgen“ erfolge (S. 2), was auch zur Konkretisierung notwendig sei, weil der Rahmenvertrag zu unbestimmt sei (S. 3). Ferner verweist die Beklagte hier auf die Möglichkeit des Beigeladenen, einzelne Projektangebote anzunehmen oder abzulehnen (S. 3).

51 Auch in materiellrechtlicher Hinsicht war der Bescheid vom 30.04.2021 bis zum In-Kraft-Treten des § 127 SGB IV am 01.03.2025 rechtmäßig. Der Senat kann in der Sache nicht der Einschätzung des SG folgen, die Projekteinsätze des Beigeladenen für die Klägerin seien nach damaliger Rechtslage deswegen nicht versicherungspflichtig gewesen, weil sie im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeführt worden seien. Vielmehr stuft der Senat die Tätigkeit des Beigeladenen ab ihrem Beginn im Jahre 2021 als abhängige Beschäftigung ein, sodass nach damaliger Rechtslage Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vorlag (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]), wobei wie ausgeführt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung bestand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]).

52 Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 06.03.2003 – B 11 AL 25/02 R –, Rn. 16, juris). Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art (vgl. § 627 Abs. 1 BGB) – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (BSG, Urteil vom 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R –, Rn. 16, juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. grundsätzlich § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch [HGB]). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R –, Rn. 14, juris).

53 Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R -, juris Rn. 17 f.). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, a.a.O., Rn. 24).

54 Bei Vertragsgestaltungen, in denen – wie hier – die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf nach § 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorliegt, bemisst sich die Versicherungspflicht allein nach den Verhältnissen, die während der Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der einzelnen Einsätze liegt zwischen den Beteiligten der Rechtsbeziehung schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende „entgeltliche“ Beschäftigung vor, weil keine latente Verpflichtung besteht, Tätigkeiten für den Auftraggeber auszuüben, und dieser umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 19). Dieser rechtliche Maßstab führt nicht nur dazu, dass bei der Entscheidung über den Status des Beigeladenen nicht auf seine Tätigkeiten für die Klägerin insgesamt abgestellt werden kann, sodass es auch irrelevant ist, ob er einzelne Einsatzanfrage der Klägerin ablehnen kann. Noch weitergehend kann nicht berücksichtigt werden, dass der Beigeladene noch weitere Auftraggeber wie die Klägerin hat und insbesondere zu 60 % seiner Arbeitszeit oder seiner Umsätze selbst akquirierte Aufträge mit frei ausgehandeltem Honorar ausführt. Es kann daher auch offenbleiben, ob bei einer solchen Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten der Beigeladene als hauptberuflich selbstständig eingestuft werden kann, wie es 2019 die AOK in ihrem Bescheid getan hat. Wie ausgeführt, betraf jener Bescheid ohnehin nur die Krankenversicherungspflicht des Beigeladenen, die in dem jetzigen Statusfeststellungsverfahren keine Rolle spielt.

55 Bei einer Betrachtung der Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Beigeladenen und ihrer Durchführung, also des Rahmenvertrags vom 01./05.01.2021 und der Ausgestaltung der Einzelprojektverhältnisse, überwiegen aus Sicht des Senats diejenigen Indizien, die für die Einstufung als abhängige Beschäftigung sprechen.

56 Insbesondere kann der Senat nicht der Einschätzung des SG folgen, die Klägerin werde nur als „Vermittlerin“ tätig. Gegen eine solche Einstufung spricht ausschlaggebend, dass die Projektverträge mit den Endkunden nicht der Beigeladene im eigenen Namen schließt, sondern die Klägerin selbst. Eine Vermittlung ist aber gerade der Nachweis zur Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages, an dem der Vermittler nicht beteiligt ist (§ 652 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Zuzustimmen ist dem SG zwar darin, dass die Vergütung der Klägerin der üblichen „Provision“ in einem Vermittlungsvertrag ähnelt, denn sie erhält von den Auftraggebern, den Kunden, grundsätzlich einen Anteil der Gesamtzahlungen der Kunden für ein Projekt von in der Regel 37,5 % (§ 652 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beigeladene seine eigenen Honorare nicht wie bei einem vermittelten Vertrag von den Endkunden erhält, sondern von der Klägerin.

57 Der Beigeladene unterlag ferner einem Weisungsrecht der Klägerin, wie es § 7 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SGB IV als zentrales Element einer Beschäftigung formuliert. Für ihn bestand nach § 1.3 Satz 4 des Rahmenvertrags die Pflicht, bei der Durchführung eines Projekts die inhaltlichen Vorgaben der Klägerin zu befolgen. Diese Klausel hat auch das SG gesehen, aber seinerseits darauf abgestellt, sie werde im Rahmen der Vertragsbeziehungen „nicht gelebt“ bzw. sei missverständlich formuliert. Dem kann der Senat so nicht folgen. Es mag sein, dass der Beigeladene bislang keine konkreten Weisungen erhalten bzw. die Klägerin nicht befolgte Weisungen bislang nicht durchgesetzt hat. Die Rechtsmacht dazu stände ihr nach dem Rahmenvertrag aber zu. Dies zeigt sich z.B. auch in den umfangreichen Regelungen der Zusatzvereinbarung „Auftragsdatenverarbeitung“, mit der die Klägerin den Beigeladenen (dort auch ausdrücklich als „weisungsberechtigt“ und „Weisungsempfänger“ bezeichnet) zahlreichen konkreten Pflichten unterwirft. Bei einer Klausel wie hier § 1.3 des Rahmenvertrags, die nur für einen Konfliktfall gedacht ist, kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass sie bislang nicht angewandt worden ist (keine „Schönwetter“-Selbstständigkeit). Stärker als auf die tatsächlichen Verhältnisse ist bei der Weisungsgebundenheit auf die Rechtsmachtverteilung in einer Vertragsbeziehung abzustellen (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn. 28). Ein Beispiel hierfür sind die Geschäftsführer einer GmbH ohne maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Einfluss, auch wenn es tatsächlich nicht zu Weisungen der Gesellschafter kommt (BSG, Urteil vom 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 R –, Rn. 25, juris). Der Senat erkennt zwar an, dass im Falle des Beigeladenen Weisungsrechte der Klägerin nur nach Übernahme eines konkreten Projekts bestanden und nicht insgesamt, indem der Beigeladene nämlich Aufträge ablehnen konnte. Aber dies ist nicht erheblich, da generell nur der einzelne Projektauftrag Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist. Und außerdem genügt im Falle des Beigeladenen auch ein nur schwach ausgeprägtes Weisungsrecht, denn wegen seiner hochqualifizierten Tätigkeit und der umfassenden eigenen Kenntnisse tritt seine funktionsgerecht dienende Teilhabe an der Erbringung eines Projekts durch die Klägerin bei einem Kunden an die Stelle einer umfassenden Weisungsgebundenheit.

58 Ein Stück weit ist der Beigeladene auch in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden, also eingegliedert im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 SGB IV. Er nimmt zwar nicht an Besprechungen oder von der Klägerin vorgegebenen Schulungen teil und ist seit dem Ende seiner Beschäftigung Ende 2020 auch nicht an sonstigen betrieblichen Abläufen der Klägerin beteiligt. Daneben steht ihm auch ein größerer Freiraum bei der Durchführung der Aufträge zu: er kann direkt mit den Kunden Ort und Zeit des Projekts vereinbaren, insoweit ist er nur an die Wünsche des Kunden gebunden, nicht an Vorgaben der Klägerin. Dieser letzte Umstand allerdings gilt auch für die fest angestellten Coaches der Klägerin, die sich bei ihren Einsätzen ebenfalls an die Vorgaben der Kunden halten müssen, und stellt deshalb kein starkes Indiz pro Selbstständigkeit dar. Jedoch tritt der Beigeladene im Außenverhältnis, den Kunden gegenüber, deutlich als „Repräsentant“ der Klägerin auf (so ausdrücklich § 2.9 des Rahmenvertrags). So benutzt er auf seinen Unterrichtsmaterialien (Präsentationen) das Corporate Design der Klägerin (wozu er nach dem Rahmenvertrag auch verpflichtet ist) und er verwendet auch für Kontakte mit den Kunden nicht seine eigenen geschäftlichen oder privaten E-Mail-Adressen, sondern eine von der Klägerin gestellte. Auch der typische Ablauf bei der Durchführung eines Projekts, dass sich nämlich der Kunde mit seinem Projektwunsch an die Klägerin wendet und diese dann denjenigen Dozenten auswählt (also „stellt“), mit dem sie das Projekt durchführen möchte, führt dazu, dass der Beigeladene aus Sicht der Kunden eher als Erfüllungsgehilfe der Klägerin denn als selbstständiger Unternehmer wahrgenommen wird. Ganz ausschlaggebend ist insoweit die Rechnungstellung durch die Klägerin und die Bezahlung des Beigeladenen durch sie und nicht direkt durch die Kunden. Es ist ein typischer Umstand einer Beschäftigung, dass ein eingesetzter Mitarbeiter von demjenigen entlohnt wird, der auch die Rechnungen an die Kunden stellt (ebenso BSG, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R –, Rn. 24, juris, zu Notärzten im Rettungsdienstbetrieb).

59 Für eine Beschäftigung spricht auch, dass der Beigeladene für die Durchführung der übernommenen Aufträge Betriebsmittel der Klägerin einsetzt, wenn auch in relativ geringfügigem Umfang. Dies gilt zunächst in geringerem Maße für die Werbung der Klägerin für den Beigeladenen auf ihrer Internetseite. Diese Dienstleistung der Klägerin ermöglicht es, dass Kunden direkt nach einem Einsatz gerade des Beigeladenen in einem Projekt fragen. Hiervon profitiert vor allem der Beigeladene. Ferner nutzt der Beigeladene auch für die Abwicklung eines übernommenen Auftrags zum Teil Ressourcen der Klägerin, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Er hatte unter dem 22.12.2022 mitgeteilt, dass die Klägerin den Kunden keine vordefinierten Trainings und Weiterbildungen anbietet, sondern nach einer Ermittlung des konkreten Bedarfs ein Veranstaltungskonzept entwickelt, zum Teil schon unter Einbeziehung des ins Auge gefassten Coaches. Gerade in Verbindung mit der vertraglichen Verpflichtung des Beigeladenen, das Projekt entsprechend diesem Konzept durchzuführen, zeigt sich hierin ein gewisser Anteil der Klägerin selbst an der Durchführung der Projekte.

60 Gegen eine Beurteilung als selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene bei der Durchführung eines Projektauftrags so gut wie kein unternehmerisches Risiko trägt. Er setzt kein eigens hierfür bestimmtes Kapital ein, sondern weitestgehend nur seine Arbeitskraft, was auch der Art der Tätigkeit geschuldet ist. Ferner benutzt er zwar auf eigene Kosten beschaffte Betriebsmittel (Laptop mit diversen Softwares, ggfs. für Online-Seminare Kamera und Headset), die Aufwendungen hierfür erscheinen jedoch im Vergleich mit seinen Honoraren gering und dienen ohnehin zugleich auch seinen unstreitigen weiteren selbstständigen Tätigkeiten, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

61 Ebenso spricht es eher für eine Beschäftigung, dass der Beigeladene bei der Durchführung der Projekte der Klägerin auch über sehr geringe unternehmerische Chancen verfügt. Dies gilt sowohl für die Höhe der Vergütung als auch für den Zeitaufwand, den der Kläger zur Durchführung der Aufträge hat:

62 Hinsichtlich der Vergütung enthält der Rahmenvertrag in § 2.3 Abs. 1 Vorgaben: So erhält der Beigeladene für einige der Projekte (nämlich jene bei der R.B. AG) bezifferte Festbeträge von € 600,- oder € 665,- je Tag. Hier besteht keine Verhandlungsmöglichkeit. Für die anderen Projekte sieht der Vertrag eine Beteiligung am Erlös der Klägerin vor, diese ist allerdings auch in Form eines festen Prozentsatzes (62,5 %) und ferner durch feste Mindest- und Höchsthonorare begrenzt. Zwar hat der Beigeladene, wenn sein Vortrag zutrifft, dass er in der Praxis mit der Klägerin über die Honorarhöhe verhandeln kann, durchaus Einfluss auf die Höhe seiner Vergütung. Die Höchstgrenze von € 1.200,- je Tag ist jedoch weiterhin vertraglich festgelegt. Diese ist bereits dann erreicht, wenn die Gesamtvergütung, die der Kunde an die Klägerin zahlt, € 1.920,- erreicht. Kann die Klägerin bei einem Kunden ihrerseits ein höheres Entgelt durchsetzen, kommt der Mehrbetrag allein ihr zugute. Weitergehende Chancen zur Erzielung höherer Einnahmen hat der Beigeladene nur, wenn er (§ 2.3 Abs. 3 des Vertrags) „im Rahmen eines (…) durchgeführten Projekts durch nachweislich eigeninitiative aktive Akquisehandlungen ein weiteres Neu- oder Aufbauprojekt beim gleichen Kunden“ generiert. Dann erhöht sich sein Provisionssatz bei einer Gesamtzahlung des Kunden von bis zu € 2.000,- auf 67,5 % (das wären bis zu € 1.350,- am Tag) und von mehr als 2.000,- auf 72,5 %. Diese Chance zur Steigerung des Gewinns ist allerdings ebenfalls zum Nachteil des Beigeladenen eingeschränkt: Nach § 2.3 Abs. 7 des Vertrags liegt es vollumfänglich im Ermessen der Klägerin, welche der vom Beigeladenen akquirierten Projekte sie als Neu- oder Aufbauprojekt einstuft und dementsprechend höher vergütet. Der Beigeladene hat hierauf ausdrücklich keinen vertraglichen Anspruch oder Einfluss. Alle diese Regelungen über die Vergütung des Beigeladenen entsprechen damit zwar nicht einem typischen Beschäftigungsverhältnis, aber auch nicht einer Stellung als selbstständiger Unternehmer oder Freiberufler, der seine Vergütungsansprüche mit dem Kunden selbst aushandelt und allenfalls an gesetzliche Vorgaben gebunden ist.

63 Ebenso ist für den Beigeladenen die Chance nur schwach ausgeprägt, durch Zeiteinsparung Freiraum für die Ausführung anderer, ggfs. eigener Projekte zu gewinnen, ohne dass dadurch sein Honoraranspruch sinkt. Eine solche Möglichkeit besteht nur während der Vorbereitung eines Projekts, die er auch von zu Hause erledigen kann. Bei den Einsätzen bei den Kunden selbst konnte der Beigeladene durch schnelleres oder effektiveres Arbeiten keine nennenswerten Zeitgewinne erzielen, die er für andere unternehmerische Tätigkeiten hätte einsetzen können: Nach § 2.4 des Vertrags war er verpflichtet, Timesheets zu führen, ferner war dort geregelt, dass 8,0 Arbeitsstunden zu je 60 min ohne Pause als 1,0 Tage berechnet werden. Der Senat versteht diese Regelung so, dass der Beigeladene innerhalb der erfassten Projekte (bei denen die Endkunden Stundensätze zahlten) sein volles Tageshonorar nicht erreichte, wenn er tatsächlich weniger als 8,0 Stunden aufwandte.

64 Der Senat berücksichtigt noch die vertraglichen Regelungen dazu, ob der Beigeladene einen einmal übernommenen Auftrag selbst erledigen muss oder ob er seinerseits einen Ersatz oder – in seiner Rechtsbeziehung zur Klägerin – einen Erfüllungsgehilfen einsetzen kann.

65 Die Pflicht, eine Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen, spricht stark für eine Beschäftigung (vgl. Urteil des Senats: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2026 – L 9 BA 234/25 –, Rn. 65, juris). An dieser Stelle kann bereits auf den Referentenentwurf des BMAS vom 26.03.2026 für ein „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht“ hingewiesen werden. Nach dem geplanten neuen § 7 Abs. 5 SGB IV wird für eine Einstufung gerade von Lehrkräften und anderen Freelancern als „neue Selbstständige“ in jedem Fall das vertraglich vereinbarte Recht gefordert, eine Vertretung zu stellen (vgl. zu den Einzelheiten Vraetz/Willemsen, „Ein bisschen angestellt und ein bisschen selbstständig“, LTO vom 26.04.2026, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/referentenentwurf-bmas-neue-selbstaendigkeit-status-scheinselbststaendigkeit).

66 Zu der Frage, ob der Beigeladene ein übernommenes Projekt durch eine Ersatzkraft durchführen darf, haben er und die Klägerin während des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. In ihren Antworten vom 06. und 07.02.2021 auf die Nachfragen der Beklagten vom 01.02.2021 führten sie aus, bei einer plötzlichen Verhinderung übernehme weder ein anderer, von der Klägerin geschickter Coach das Projekt noch könne der Beigeladene nach seinem Gutdünken eigene Hilfskräfte beauftragen, da diese seine Tätigkeit nicht verrichten könnten. Dagegen gab die Klägerin unter dem 29.04.2021 an, dass zwar der Beigeladene derzeit keine eigenen Hilfskräfte einsetze, ihm dies aber nach Rahmenvereinbarung nicht verwehrt sei. Diese Aussage trifft allerdings so weitreichend nicht zu. Nach § 2.1 des Vertrags ist es „ausschließlich“ der Klägerin erlaubt, die „Hinzuziehung eines weiteren Trainers, Beraters oder Coaches“, die der Beigeladene für erforderlich hält, zu „prüfen und ggf. (zu) veranlassen“. Der Beigeladene ist nicht frei in seiner Entscheidung, einen Auftrag durch einen Dritten erledigen zu lasen. Nach diesem Gesamtbild geht der Senat entsprechend den zeitlich früheren Angaben der Vertragsparteien davon aus, dass zwischen ihnen Einvernehmen bestand, dass der Beigeladene höchstpersönlich leisten musste. Dies wird durch die Praxis bestätigt. Bislang hat der Beigeladene kein übernommenes Projekt durch einen Ersatz oder Gehilfen ausgeführt.

67 Letztlich ist es auch kein Indiz für Selbstständigkeit, dass der Rahmenvertrag keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche regelt. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit anstreben. Ebenso ist der Gedanke der fehlenden Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG, Urteil vom 24.10.1978 – 12 RK 58/76 –, Rn. 14, juris)

68 Insgesamt überwiegen danach nach Einschätzung des Senats jene Umstände, die für die Einstufung der Tätigkeit des Beigeladenen als Beschäftigung sprechen.

69 Jedoch unterlagen und unterliegen die Beschäftigungsverhältnisse, die die Klägerin und der Beigeladene auf Grund ihres Rahmenvertrags seit Anfang Januar 2021 begründet haben, aufgrund der Neuregelung in § 127 Abs 1 SGB IV in keinem Zweig der Sozialversicherung der Versicherungspflicht auf Grund Beschäftigung. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Honorare des Beigeladenen auch für die Kranken- oder der Pflegeversicherung.

70 § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in seiner ersten Fassung bestimmte: „Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn (1.) die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und (2.) die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt“. Korrespondierend dazu bestimmt § 127 Abs. 2 SGB IV, dass bei einer Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 die betroffene Lehrkraft als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch gilt (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, s.o.), also ggfs. alleinbeitragspflichtig zur Rentenversicherung ist. Mit dieser Fassung war § 127 SGB IV zum 01.03.2025 durch das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.02.2025 (BGBl I Nr. 63, S. 8) eingefügt worden. Inzwischen, mit Wirkung ab dem 23.04.2026, wurde das Eintreten der Versicherungspflicht um ein Jahr auf den 01.01.2028 verschoben (Art. 3 des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vom 16.04.2026, BGBl. I Nr. 107).

71 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor:

72 Die Norm erfasst auch solche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (u.a. nach § 7a SGB IV), die am 01.03.2025 bereits abgeschlossen waren oder noch anhängig waren oder sind. Die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV erforderliche Erklärung der Lehrkraft kann auch in Prüf- und nachfolgenden Gerichtsverfahren für vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geprüfte und abgeschlossene Sachverhalte abgegeben werden. Dies hat das BSG bereits entschieden (Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 2/23 R – Rn. 26 ff., juris). Gegen die Anwendung dieser Regelung zugunsten der als abhängig beschäftigt festgestellten Personen und ihrer Arbeitgeber auch für die Vergangenheit kann sich die Beklagte auch nicht auf Verfassungsrecht berufen. Sozialversicherungsträger, die selbst keine Grundrechtsträger sind, können sich in Subordinationsverhältnissen gegenüber ihren Versicherten nicht auf das zumindest teilweise mit den Grundrechten begründete Rückwirkungsverbot berufen (BSG, Urteil vom 30.10.2019 – B 6 KA 9/18 R – Rn. 22 ff, juris).

73 Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin ist eine „Lehrtätigkeit“.

74 Der Gesetzgeber des § 127 SGB IV hat insoweit selbst ausgeführt, dass eine Lehrtätigkeit die „Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Sinne von § 2 (Satz 1 Nr. 1) SGB VI“ ist und die „Übermittlung (gemeint wohl: Vermittlung) von Wissen und die Unterweisung von (gemeint wohl: in) praktischen Tätigkeiten umfasst (Bundestagsdrucksache [BT-Drs.] 20/14744, S. 29). Bereits in der Rechtsprechung zu § 2 SGB VI ist anerkannt, dass der Begriff „Lehrer“ weit auszulegen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.6.2005 – B 12 RA 6/04 R –, Rn. 13, juris). Ein Lehrer ist, wer durch Erteilung theoretischen oder praktischen Unterrichts anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt, gleich auf welchem Gebiet, wobei bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügt, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 5 RE 23/14 R – Rn. 14, juris). Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung ganz konkret bereits Dozenten, Kommunikationstrainer und Sprachtrainer als Lehrer eingestuft (BSG, Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 5/03 R –, Rn. 12, juris), und zwar nicht nur bei einer Daueranstellung, sondern auch „Honorardozenten“, die jeweils Einzelaufträge mit zeitlichen Lücken annehmen (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 R 3/12 R –, Rn. 24, juris).I m Gegensatz dazu liegt der Schwerpunkt bei einer Beratertätigkeit, die § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfasst, die aber auch auf einer Wissens- und Kompetenzdifferenz beruht, auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck (BSG, Urteil vom 23.04.2015, a.a.O., Rn. 16). Während Lehrer eher generelles Wissen oder generelle Fähigkeiten vermitteln, die die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, analysieren Berater regelmäßig Einzelprobleme und erteilen in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge zur Lösung, während ein begleitender Wissenstransfer von eher untergeordneter Bedeutung ist. Wird Wissen an eine Gruppe vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen (vgl. im Einzelnen LSG Saarland, Urteil vom 05.07.2018 – L 1 R 49/16 WA –, Rn. 23, juris).

75 Der Beigeladene hat seine Tätigkeit in seinem Schriftsatz vom 25.07.2025 beschrieben. Er vermittelt sogar theoretisches Wissen, wenn auch in kleinem Umfang. Als Schwerpunkt hat er die Ausbildung und Einübung (Training) persönlicher Kommunikations-, Methoden- und „Selbstkompetenzen“ angegeben und an zahlreichen Beispielen, z.B. an Sprach- bzw. Rhetoriktrainings, illustriert. Seine Projekte führt der Beigeladene grundsätzlich in Gruppen von Mitarbeitern der Kunden durch. Eine individuelle Beratung der Kunden leistet er nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch die praktische Arbeit des Beigeladenen in den Seminaren als Lehrtätigkeit, nicht als Beratung einzustufen. Dies gilt umso mehr, als die Teilnehmer seiner Projekte die kennengelernten Techniken bzw. das erworbene Wissen in ihrem beruflichen Alltag, also auch nach dem konkreten Projekt, sollen anwenden bzw. reproduzieren können.

76 § 127 Abs. 1 SGB IV ist auch nicht, z.B. auf Grund teleologischer Erwägungen, dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Norm einen kommerziellen Anbieter von Lehrtätigkeiten wie die Klägerin nicht erfasse. Zwar hat der Gesetzgeber in Reaktion auf das „Herrenberg“-Urteil (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R –, juris) öffentlich-rechtlich getragene, vor allem kommunale Bildungseinrichtungen (wie eben die H1 Musikschule) schützen wollen (BT-Drs. 20/14744, S. 28 ff.). Es wurde daher in der Literatur durchaus diskutiert, ob der Anwendungsbereich der Norm auf solche öffentlich-rechtlichen oder ggfs. noch freigemeinnützige Institutionen beschränkt werden könne (Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 127 SGB IV, Stand: 06.06.2025, Rn. 1; instruktiv auch Thüsing/Mantsch, Mit dem letzten Omnibus nach H1: Der neue § 127 SGB IV; BB 2025, 628, 629). Allerdings ergeben sich aus dem Normtext keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nur bestimmte Bildungseinrichtungen erfasst werden sollen. Und selbst in den Materialien nennt der Gesetzgeber neben „Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen“ ausdrücklich auch „sonstige – auch private – Bildungseinrichtungen“ (BT-Drs., a.a.O., S. 29), ohne hier zwischen gemeinnützigen und kommerziellen Bildungsanbietern zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund hat das BSG in dem genannten Urteil vom 13.11.2025 auch entschieden, dass § 127 SGB IV nicht einschränkend auszulegen ist und auch private Bildungsträger insgesamt erfasst (a.a.O., Rn. 31).

77 Die Klägerin und der Beigeladene sind bei Abschluss des Rahmenvertrags Anfang Januar 2021 übereinstimmend von einer selbstständigen Lehrtätigkeit des Beigeladenen ausgegangen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 1.2 des Rahmenvertrags.

78 Die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV erforderliche „Zustimmung“ des Beigeladenen liegt vor. Er hat in seinem Schriftsatz vom 25.07.2025 ausdrücklich erklärt, er wolle nicht, dass eine Versicherungspflicht, sofern seine Tätigkeit für die Klägerin als abhängig beschäftigt einzustufen sei, vor dem 01.01.2027 (nunmehr 01.01.2028) eintrete. Über die möglichen Folgen, insbesondere aus § 127 Abs. 2 SGB IV, hatte ihn der Senat unterrichtet (S. 1 des Hinweisschreibens vom 04.07.2025). Auch ansonsten ist seine Erklärung wirksam. § 127 Abs 1 SGB IV sieht weder eine besondere Form der Zustimmungserklärung noch eine Frist hierfür vor. Im Gegensatz zu § 127 Abs 1 Satz 2 SGB IV ist die Zustimmung im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 der Norm auch nicht „gegenüber dem Vertragspartner“ zu erklären. Daher kann offenbleiben, ob mit der Weiterleitung des die Zustimmung erklärenden Schriftsatzes des Beigeladenen (auch) an die Klägerin die Zustimmung auch ihr gegenüber erklärt worden ist. Dass nach § 8 Abs 2 Satz 1 Nr. 20 Beitragsverfahrensverordnung [BVV] n.F. die Zustimmung des Beschäftigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nach § 127 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist, steht einer Zustimmungserklärung im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen (zu allem BSG, Urteil vom 13.11.2025, a.a.O., Rn. 33).

79 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie berücksichtigt, dass der Beigeladene keine Anträge gestellt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

80 Die endgültige Festsetzung des Streitwerts (§ 197a SGG i. V. m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]) erfolgt durch gesonderten Beschluss.

81 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sieht der Senat nicht.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.