Berufsgericht für Architekten Stuttgart, 2026-03-27, BG 62/25

BG 62/25Outro Tribunal27 de mar. de 2026

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Regest

Löschung der Architektin bei erneuter Verletzung der Fortbildungspflicht nach zwei einschlägigen Vorverurteilungen.

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Berufsgericht für Architekten Stuttgart — BG 62/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: BG 62/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 S 1 ArchG BW, § 17 S 3 ArchG BW, § 17 S 4 Nr 3 ArchG BW, Abschn 1 Ziff 2 Berufsordnung, § 4 Fort- und Weiterbildungsordnung ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Löschung der Architektin bei erneuter Verletzung der Fortbildungspflicht nach zwei einschlägigen Vorverurteilungen.

Tenor

Die Eintragung der Beschuldigten in die Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg wird wegen berufswidrigen Verhaltens gelöscht.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1 Die xx-jährige Beschuldigte ist im Jahr … als Freie Architektin in die Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen worden. Im Jahre … wurde sie zunächst zur angestellten Architektin, im Jahr … wieder zur freien Architektin und im Jahr … schließlich zur angestellten Architektin im öffentlichen Dienst umgetragen.

2 Die Beschuldigte ist zum Termin zur Hauptverhandlung am 27.03.2026 ordnungsgemäß geladen worden und unentschuldigt ausgeblieben.

3 Die Beschuldigte ist durch rechtskräftiges Urteil des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg vom 03.03.2023 - BG 11/22 - wegen Verletzung ihrer Fortbildungspflicht im Jahr 2021 und wegen Verletzung ihrer Auskunftspflicht zu einer Geldbuße in Höhe von € 1.500,00 verurteilt worden. Die Geldbuße ist vollstreckt. Das Urteil hat unter anderem folgenden Inhalt:

4 Die Beschuldigte ist durch rechtskräftiges Urteil des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg vom 23.02.2024 - BG 32/23 - wegen Verletzung ihrer Fortbildungspflicht im Jahr 2022 und wegen Verletzung ihrer Auskunftspflicht zu einer Geldbuße in Höhe von € 3.500,00 verurteilt worden. Die Geldbuße ist vollstreckt. Das Urteil hat unter anderem folgenden Inhalt:

5 Die Beschuldigte ist durch rechtskräftiges Urteil des Berufsgerichts für Architekten vom 24.10.2024 – BG 9/24 – zu einer Geldbuße in Höhe von € 2.000,00 wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß Abschnitt 1 Ziffer 7 Satz 3 Berufsordnung verurteilt worden. Die Geldbuße ist vollstreckt. Das Urteil hat unter anderem folgenden Inhalt:

6 Die Beschuldigte ist durch rechtskräftiges Urteil des Berufsgerichts für Architekten vom 14.03.2025 – BG 13/24 – zu einer Geldbuße in Höhe von € 3.500,00 wegen Verletzung ihrer Pflicht zur Förderung des Ansehens des Berufs gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 Satz 2 Berufsordnung verurteilt worden. Die Geldbuße wird gegenwärtig im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Das Urteil hat unter anderem folgenden Inhalt:

7 Die Geldbuße ist noch nicht vollständig vollstreckt. Die Beschuldigte hat im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin getroffen, in deren Rahmen monatliche Raten erbracht werden.

II.

8 Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat im Rahmen der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungsverpflichtung der Kammermitglieder für das Jahr 2024 überprüft und sämtliche ausgewählten Kammermitglieder in gleicher Weise angeschrieben und aufgefordert, den Nachweis ihrer Fort- und Weiterbildungsverpflichtung zu führen. Bei dieser Stichprobe wurde die Beschuldigte ausgewählt.

9 Die Beschuldigte wurde über ihre Auswahl durch Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 07.02.2025 in Kenntnis gesetzt, das unter anderem folgenden Wortlaut hat:

10 „…bitten wir Sie, uns Ihre Fort- und Weiterbildungsteilnahmebescheinigungen oder Ihre etwaigen Befreiungsgründe für das Jahr 2024 bis zum 31. März 2025 nachzuweisen.

11 Es dürfen ausschließlich Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen eingereicht werden, die im Vorfeld durch die baden-württembergische Architektenkammer anerkannt wurden. Beachten Sie bitte, dass Teilnahmebescheinigungen des Instituts Fortbildung Bau (IFBau) ebenfalls vorgelegt werden müssen .

12 Auch wenn Sie die erforderliche Anzahl der nachweispflichtigen Fortbildungsstunden noch nicht erreicht haben, bitten wir Sie, uns bis zum 31. März 2025 mit beiliegender Rückantwort mitzuteilen, dass Sie die Fortbildung nachholen und uns den Nachweis hierüber vorlegen werden . Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg haben nach der Berufsordnung bei berufsbezogenen Anfragen der Kammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Abschnitt 1 Ziffer 7 BO).

13 Sofern Sie noch nicht die notwendigen Fort- und Weiterbildungsstunden für 2024 erreicht haben, können Sie diese bis zum 30.06.2025 nachholen und damit Ihre Fortbildungspflicht für 2024 erfüllen . Danach absolvierte Unterrichtsstunden können nicht für den Nachweis der Fort- und Weiterbildung für das Jahr 2024 anerkannt werden .“

14 Diesem Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg war ein vorbereitetes Antwortschreiben beigefügt, in dem die Beschuldigte erklären konnte, entweder an anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Jahr 2024 teilgenommen zu haben und die Teilnahmebescheinigungen über acht nachweispflichtige Stunden beizufügen oder die nachweispflichtigen acht Fortbildungsstunden für 2024 noch nicht erreicht zu haben, aber bis 30.06.2025 diese nachzuholen und die Nachweise an die Kammer zu übersenden. Das Antwortformular war überschrieben mit dem Hinweis „Rückantwort - Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2024 bis spätestens 31. März 2025“.

15 Die Beschuldigte hat hierauf nicht reagiert.

16 An ihre Nachweispflicht wurde der Beschuldigte mit Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 09.05.2025 erinnert, das unter anderem folgenden Inhalt hat:

17 „Anfang des Jahres wurden Sie ausgelost, um uns gegenüber Nachweise der von Ihnen im Jahr 2024 vorgenommenen anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vorzulegen. Hierzu schrieben wir Sie mit Schreiben vom 07.02.2025 an und baten um Rückmeldung bis zum 31. März 2025 Bis heute fehlt uns eine Rückmeldung von Ihnen und ebenfalls jeglicher Nachweise der anerkannten Fortbildungen. Deshalb weisen wir seitens der Kammer nochmals darauf hin, dass Sie

18 spätestens bis zum 30. Juni 2025

19 die Nachweise über die erforderlichen acht Stunden aus zuvor anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen vorliegen müssen.

20 Sofern Sie die entsprechenden Nachweise besitzen, bitten wir Sie diese uns schnellstmöglich zuzusenden. Sofern Sie noch nicht die Nachweise erbringen können, können Sie nach anerkannten aktuellen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen unter „www.akbw.de“ (dort unter: Angebot / Anerkannte Fortbildungen im Überblick) nachsehen, damit Sie diese Berufspflicht rechtzeitig erfüllen können und ein berufsgerichtliches Verfahren vermeiden.

21 Bitte nehmen Sie Ihre Berufspflicht der Rückmeldung wie auch der Nachweisvorlage bis zum 30. Juni 2025 wahr, denn danach wird ein berufsgerichtliches Verfahren durch externe Kammeranwälte eingeleitet.

22 Beachten Sie bitte, dass auch Nachweise des IFBau von Ihnen selbst bei der Kammer vorgelegt werden müssen. Weitere Hinweise (auch zu Befreiungstatbeständen) finden Sie unter „www.akbw.de“ (Merkblatt 335).

23 Dem Schreiben war das bereits beim vorangegangenen Schreiben beigelegte Antwortschreiben angefügt, jedoch nunmehr mit dem Hinweis „Rückantwort - Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2024 bis spätestens 30. Juni 2025“.

24 Dieses Schreiben ist der Beschuldigten per Einschreiben mit Rückschein übermittelt worden. Ausweislich der Empfangsbestätigung ist das Schreiben am 10.05.2025 unter ihrer Anschrift einem anderen Empfangsberechtigten mit dem Namen … übergeben worden, der oder die den Empfang unterschriftlich bestätigt hat. Die Beschuldigte hat hierauf nicht reagiert

25 Der Kammeranwalt hat mit Schreiben an die Beschuldigte vom 21.07.2025 mitgeteilt, dass er ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet habe, und sie aufgefordert, bis spätestens 08.08.2025 zu dem gegen sie gerichteten Verdacht der Begehung von Berufsverstößen wegen Verletzung ihrer Fortbildungspflicht und wegen Verletzung ihrer Auskunftspflicht Stellung zu nehmen.

26 Die Beschuldigte hat hierauf nicht reagiert.

27 Die Anklageschrift samt der Verfügung des Vorsitzenden des Berufsgerichts vom 08.10.2025 ist der Beschuldigten am 14.10.2025 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt worden.

28 Die Beschuldigte hat hierauf der Geschäftsstelle des Berufsgerichts am 27.10.2025 telefonisch mitgeteilt, dass sie zu der Anklageschrift Stellung nehmen wolle. Die Stellungnahme werde sie noch am selben Tag zur Post bringen. Wegen des bevorstehenden Ablaufs der Stellungnahmefrist und der nicht bekannten Dauer des Postlaufs bitte sie um Fristverlängerung. Die Geschäftsstelle hat hierauf geantwortet, dass der Eingang der Stellungnahme per Post abgewartet werde. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

29 Die Verfügung über die Verweisung der Anklage zur Hauptverhandlung vom 10.11.2025 samt der Ladung zum Termin zur Hauptverhandlung vom 27.03.2026 ist der Beschuldigten am 14.11.2025 zugestellt worden. Sie hat hierauf nicht reagiert.

III.

30 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten beruhen auf der Einsichtnahme in die Architektenliste.

31 Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg an die Beschuldigte vom 07.02.2025 samt Anlage (Bl. 5 f. d.A.), und vom 09.05.2024 samt Anlage (Bl. 7 ff. d.A.), dem Anschreiben des Kammeranwaltes an die Beschuldigte vom 21.07.2025 (Bl. 10 f. d.A.), der Verfügung des Berufsgerichts vom 08.10.2025 samt Postzustellungsurkunde (Bl. 13 ff. d.A.), dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Berufsgerichts vom 27.10.2025 (Bl. 19 d.A.) der Verfügung des Berufsgerichts vom 10.11.2025 samt Postzustellungsurkunde (Bl. 20 ff. d.A.) sowie auf dem Inhalt der beigezogenen Akten samt den dortigen Urteilen des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg vom 03.03.2023 – BG 11/22 –, vom 23.02.2024 - BG 32/23 -, vom 24.10.2024 - BG 9/24 – und vom 14.03.2025 – BG 13/24 -.

IV.

32 Aufgrund dieser Feststellungen hat sich die Beschuldigte wegen berufswidrigen Verhaltens gem. § 17 Satz 1, 3 und 4 Nr. 3 Baden-Württembergisches Architektengesetz schuldig gemacht.

1.

33 Die Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 der Fort- und Weiterbildungsordnung verstoßen.

34 Gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Das Nähere regelt die Fort- und Weiterbildungsordnung. Gemäß § 1 Abs. 2 der seit Juni 2013 geltenden Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) muss der Zeitaufwand angemessen sein und darf im Jahresdurchschnitt zwanzig Stunden nicht unterschreiten.

35 Gemäß § 4 Abs. 1 FuWO ermittelt die Architektenkammer aus den fort- und weiterbildungspflichtigen Architekten und Stadtplanern jährlich eine zehnprozentige Stichprobe. Diese Mitglieder sind verpflichtet, mindestens acht Stunden jährliche anerkannte Fort- und Weiterbildung nachzuweisen. Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht stellt ein berufswidriges Verhalten dar.

36 Dieser Pflicht hat der Beschuldigte zuwidergehandelt, weil sie im Jahr 2024 keine anerkannte Fortbildung absolviert hat.

37 Von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 2 FuWO, die fehlende Fortbildung im ersten Halbjahr 2025 nachzuholen, hat die Beschuldigte keinen Gebrauch gemacht.

38 Den Ausnahmen von der Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 3 FuWO unterfällt die Beschuldigte im Jahr 2024 nicht.

2.

39 Die Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 7 Satz 3 der Berufsordnung verstoßen. Danach hat sie bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu geben.

40 Dieser Verpflichtung widerspricht es, wenn sie trotz der Aufforderung im Schreiben der Kammer vom 07.02.2025 unter Fristsetzung zum 31.03.2025 und vom 09.05.2025 unter Fristsetzung zum 30.06.2025 nicht antwortet.

41 Die Kammer, die im Interesse der Bauherren, der Baubehörden, der übrigen am Bau Beteiligten und der Allgemeinheit die Einhaltung der Vorschriften unter anderem in Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung und § 4 der Fort- und Weiterbildungsordnung überwachen muss, ist auf Auskünfte dieser Art angewiesen, um ihren gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen zu genügen. Es stellt eine nicht verständliche Pflichtverletzung dar, wenn die Beschuldigte überhaupt nicht reagiert, obwohl sie in den Schreiben der Kammer klar auf ihre Pflicht zur Antwort hingewiesen worden ist.

3.

42 Der Beschuldigten kann ihr Fehlverhalten auch vorgeworfen werden.

43 Sie kannte die Vorgaben der Berufsordnung und der Fort- und Weiterbildungsordnung und hat daher bewusst gegen die ihr obliegende Verpflichtung zur Fortbildung und zur Auskunftserteilung verstoßen.

44 Aus den Anschreiben der Kammer vom 07.02.2025 und 09.05.2025 geht hervor, dass die Nachweise über die Teilnahme an anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen bis spätestens 30.06.2025 vorgelegt sein müssen und dass insoweit eine Rückmeldungspflicht gegenüber der Kammer hinsichtlich des Schreibens vom 07.02.2025 zum 31.03.2025 und hinsichtlich des Schreibens vom 09.05.2025 zum 30.06.2025 besteht.

4.

45 Soweit der Kammeranwalt in der Anklageschrift den Vorwurf eines weiteren Verstoßes gegen ihre Auskunftspflicht wegen ausgebliebener Rückmeldung auf sein Schreiben vom 21.07.2025 erhoben hat, ist die Beschuldigte einer berufswidrigen Handlung aus Rechtsgründen nicht mehr verdächtig. Zwar hat der Kammeranwalt zur Stellungnahme bis 08.08.2025 aufgefordert, worauf die Beschuldigte nicht reagiert hat. Einem Verstoß gegen ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Kammeranwalts steht jedoch entgegen, dass sie im Schreiben des Kammeranwalts nicht über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft belehrt worden ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 ArchG) mit dem Hinweis, dass sie im Falle der Inanspruchnahme dieses Rechts den Kammeranwalt darüber informieren muss.

46 Soweit die Beschuldigte der vorgeworfenen Tatbegehung nicht mehr verdächtig ist, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht, weil im berufsgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt, auch wenn er sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt werden darf (BGH, Urteil vom 14.12.1981 – AnwSt (R) 20/81 (EGH Berlin) – beck-online).

5.

47 Gemäß § 33 Abs. 2 BGO konnte die Hauptverhandlung auch stattfinden, wenn die Beschuldigte trotz Vorladung nicht erscheint.

V.

48 Bei der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme fiel zu Ungunsten der Beschuldigten in erheblichem Maß ins Gewicht, dass sie in dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum der zurückliegenden vier Jahre insgesamt vier Mal berufsrechtlich in Erscheinung ist, wobei zwei Verurteilungen einschlägiger Art sind. In diesen beiden letztgenannten Verurteilungen ist sie durch Urteil des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg vom 03.03.2023 wegen Verletzung ihrer Fortbildungspflicht im Jahr 2021 sowie wegen Verletzung ihrer Auskunftspflicht im Jahr 2022 zu einer Geldbuße in Höhe von € 1.500,00 verurteilt worden. Und sie ist durch Urteil des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg vom 23.02.2024 wegen Verletzung ihrer Fortbildungspflicht im Jahr 2022 sowie wegen Verletzung ihrer Auskunftspflicht im Jahr 2023 zu einer Geldbuße in Höhe von € 3.500,00 verurteilt worden. Die Beschuldigte hat sich diese beiden Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Dabei stand ihr gerade das Urteil vom 23.02.2024, in dem sie zum zweiten Mal wegen Verletzung ihrer Fortbildungspflicht und ihrer Auskunftspflicht verurteilt worden ist, über das gesamte Fortbildungsjahr 2024 und die anschließende Nachholmöglichkeit im ersten Halbjahr 2025 in besonderem Maß vor Augen. Denn das Urteil ist ihr am 11.04.2024, die Rechnung über Geldbuße und Kosten am 04.05.2024 und die Mahnung am 14.06.2024 zugestellt worden. Im Rahmen des anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Gerichtsvollzieherin am 21.10.2024 einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, zu dem die Beschuldigte nicht erschienen ist. Nach Erlass eines Haftbefehls gegen die Beschuldigte am 30.01.2025 hat diese am 21.02.2025 Zahlung der Geldbuße und Kosten geleistet. Gleichwohl hat die Beschuldigte über 18 Monate hinweg nun zum dritten Mal keinerlei Fortbildung absolviert und zudem erneut ihre Auskunftspflicht verletzt.

49 Insbesondere hat sich die Beschuldigte die in den vorangegangenen Verurteilungen angedrohte Rechtsfolge einer Löschung im Falle weiterer Berufsverstöße nicht zur Warnung dienen lassen, obwohl ihr nicht nur in dem letztgenannten Urteil die Löschung für den Wiederholungsfall angedroht worden ist, sondern sie auch in den beiden nachfolgenden Urteilen vom 24.10.2024 und 14.03.2025 eindringlich darauf hingewiesen worden ist, dass sie bei weiteren berufswidrigen Handlungen mit ihrer Löschung rechnen muss.

50 Gesichtspunkte, die bei der zu verhängenden Maßnahme zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden könnten, sind nicht ersichtlich; die Beschuldigte hat sich während des gesamten Verfahrens wie auch in allen vorangegangenen Verfahren nicht geäußert und ist zu keiner Hauptverhandlung erschienen.

51 Eine Einbeziehung der Verurteilung aus dem vorangegangenen Verfahren – BG 13/24 – schied aus, weil die in diesem Verfahren abzuurteilenden berufswidrigen Handlungen im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Berufsgericht am 14.03.2025 noch nicht begangen waren. Hinsichtlich der Verletzung der Fortbildungspflicht konnte die Beschuldigte noch bis 30.06.2025 von ihrer Nachholmöglichkeit und damit von einem Grund, von berufsrechtlichen Maßnahmen abzusehen, Gebrauch machen. Die Verletzung ihrer Auskunftspflicht trat erst nach Ablauf der von der Architektenkammer Baden-Württemberg gesetzten Termine zur Rückantwort am 31.03.2025 bzw. am 30.06.2025 ein.

52 Das Berufsgericht hat alle für und gegen die Beschuldigte sprechenden Umstände abgewogen und hielt es für tat- und schuldangemessen, dass ihre Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird.

53 Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei der Löschung um die schärfste Maßnahme handelt, die in § 19 Architektengesetz BW vorgesehen ist.

54 Jedoch kann angesichts des fortwährenden berufswidrigen Verhaltens der Beschuldigten nur durch die Löschung verhindert werden, dass die Beschuldigte auch in Zukunft derartige oder andere Verstöße begeht.

55 Die Beschuldigte hat unbeeindruckt von ihren Vorverurteilungen erneut einschlägige Taten begangen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten bei der Begehung der Tat die Androhung ihrer Löschung aus der Architektenliste aufgrund der Urteile des Berufsgerichts für Architekten vom 23.02.2024, vom 24.10.2024 und vom 14.03.2025 unmittelbar vor Augen stand. Die Beschuldigte ließ sich von der erneuten Tatbegehung auch dadurch nicht abschrecken, dass während des Fortbildungsjahres 2024 und der Nachholmöglichkeit im ersten Halbjahr 2025 sowohl das Berufsgerichtsverfahren - BG 9/24 – wegen Verletzung ihrer Auskunftspflicht als auch das Berufsgerichtsverfahren - BG 13/24 – wegen Verletzung ihrer Pflicht zur Förderung des Ansehens des Berufs einschließlich der vorangegangenen berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen sie betrieben worden ist

56 Die Beschuldigte hat damit gezeigt, dass nicht gewillt ist, die Berufspflichten zu erfüllen. Die in den Vorverurteilungen und im vorliegenden Urteil zugrundeliegenden Berufsverstöße innerhalb kurzer Zeit, insbesondere die drei Berufsverstöße gegen die Fortbildungspflicht, belegen eine „berufsrechtsfeindliche“ Einstellung der Beschuldigten. Die Beschuldigte bietet daher keine Gewähr dafür, dass sie in Zukunft die Berufsordnung einhalten wird. Mit dieser Einstellung kann sie aber nicht länger Architektin sein. Ihre Eintragung in die Architektenliste war daher zu löschen.

57 Das Berufsgericht verkennt nicht, dass durch die Löschung der Eintragung in die Architektenliste ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgt.

58 Ein solcher Eingriff ist nur auf dem Boden einer gesetzlichen Grundlage erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die Berufsbeschränkung muss danach auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, geeignet und erforderlich sein, um hinreichend wichtige Gemeinschaftswohlinteressen zu sichern, und darf keine übermäßig unzumutbare Belastung enthalten, d.h. zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen. (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 59/96 -; BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -).

59 Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 19 i. V. m. §§ 17, 18 Abs. 2 Architektengesetz BW. Diese gesetzlichen Grundlagen sind geeignet und erforderlich, der Gefahr einer Beeinträchtigung von wichtigen Gemeinschaftswohlinteressen durch künftig zu besorgende pflichtwidrige Berufsausübungen zu begegnen.

60 Die gesetzliche Regelung genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Gesetzgeberisches Ziel des § 19 des Baden-Württembergischen Architektengesetzes ist es, die Verpflichtung der Architekten zu gewährleisten, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Wegen des besonderen Interesses der Allgemeinheit und des einzelnen Bauherrn an der persönlichen Zuverlässigkeit eines Architekten ist eine Berufsbeschränkung durch die Löschung der Eintragung in der Architektenliste bei schweren Verstößen gegen die Berufspflichten als verhältnismäßig anzusehen.

61 Den Kammermitgliedern wird durch die gesetzlichen Aufgaben des Architektengesetzes ein hohes Maß von Verantwortung für die Allgemeinheit, insbesondere für die Belange der Baukultur, und für die am Bau Beteiligten, insbesondere zum Schutz für die Belange des Bauherrn, auferlegt. Aufgrund der Bedeutung dieser Aufgaben hat der Gesetzgeber durch das Architektengesetz die Berufsbezeichnung (freier) Architekt – mit den verschiedenen Fachrichtungen – und (freier) Stadtplaner geschützt. Es soll durch den gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnungen sichergestellt werden, dass nur Personen, die ihre Qualifikation durch ein Eintragungsverfahren (§§ 4 ff. ArchG BW) nachgewiesen haben, unter den jeweiligen Berufsbezeichnungen auftreten dürfen. Nach erfolgter Eintragung sehen sich die Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg ständig mit einer Fülle von Gesetzesänderungen und fortlaufender Weiterentwicklung des Standes der Technik sowie der Normen konfrontiert, die jedes Mitglied zur laufenden Fortbildung zwingen. Denn die am Bau Beteiligten, die Behörden und die Allgemeinheit erwarten von den Mitgliedern der Architektenkammer Baden-Württemberg beständig höchste Qualifikation und stetige Aktualität ihres Wissens. Die in § 17 Satz 4 Nr. 3 ArchG BW i.V.m. Abschnitt 1 Ziffer 2 Berufsordnung i.V.m. der Fort- und Weiterbildungsordnung verankerte Pflicht zur Fortbildung und deren Überprüfung dient dem Zweck, zu einem gleichmäßigen Qualitätsmindeststandard bei den Kammermitgliedern beizutragen.

62 Angesichts dieser Umstände handelt es sich bei mehrfacher vollständiger Verletzung der Fortbildungspflicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten im Kernbereich der Tätigkeit eines Architekten, der bei „Wiederholungstätern“ die Löschung der Eintragung in der Architektenliste erfordert. Ein weniger belastendes, gleich geeignetes Mittel, derart grob berufswidriges Verhalten zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Eine gegebenenfalls höhere als die zuletzt verhängte Geldbuße unter Ausschöpfung des Rahmens gemäß § 19 Satz 1 Nr. 2 ArchG BW erscheint angesichts der bisher verhängten Geldbußen und der dabei ausgesprochenen Warnungen des Berufsgerichts, die die Beschuldigte nicht beeindruckt haben, als ungeeignet. Das mit der Löschung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens und das Interesse der Allgemeinheit an der persönlichen Zuverlässigkeit des Architekten und seiner Vertrauenswürdigkeit in höchste Qualifikation und Aktualität seines Wissens sind so gewichtig, dass die Belange des betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen.

VI.

63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 BGO.

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