OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, 2026-07-22, 6 U 72/24

6 U 72/24Tribunal Superior / Civil Chamber 622 de jul. de 2026

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Regest

1. Ein Warnhinweis mit dem Inhalt, Mittel i.S.d. § 10 PatG dürften nicht patentgemäß verwendet werden, ist gegenüber nicht-gewerblichen Abnehmern aufgrund von § 11 Nr. 1 PatG sinnlos und irreführend. 2. Bei einer Gesamtvorrichtung, die aus zwei Mitteln i.S.d. § 10 Abs. 1 PatG besteht, und als unmittelbar patentverletzende Gesamtvorrichtung gemäß § 9 PatG in Verkehr gebracht wird, ist es bei wertender Betrachtung nicht angezeigt, lediglich ein Mittel der Vernichtung zu unterwerfen. 3. Die Rechtsverfolgung von Benutzungshandlungen betreffend Einzelkomponenten einer Gesamtvorrichtung als unmittelbare Patentverletzung hemmt Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung in Bezug auf die Einzelkomponenten. Verfahrensgang vorgehend LG Mannheim, 29. November 2024, 14 O 98/23, Urteil

Texto completo

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat — 6 U 72/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: 6 U 72/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0722.6U72.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 PatG, § 10 PatG, § 11 PatG, § 140a PatG, § 141 PatG ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Warnhinweis mit dem Inhalt, Mittel i.S.d. § 10 PatG dürften nicht patentgemäß verwendet werden, ist gegenüber nicht-gewerblichen Abnehmern aufgrund von § 11 Nr. 1 PatG sinnlos und irreführend.

  2. Bei einer Gesamtvorrichtung, die aus zwei Mitteln i.S.d. § 10 Abs. 1 PatG besteht, und als unmittelbar patentverletzende Gesamtvorrichtung gemäß § 9 PatG in Verkehr gebracht wird, ist es bei wertender Betrachtung nicht angezeigt, lediglich ein Mittel der Vernichtung zu unterwerfen.

  3. Die Rechtsverfolgung von Benutzungshandlungen betreffend Einzelkomponenten einer Gesamtvorrichtung als unmittelbare Patentverletzung hemmt Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung in Bezug auf die Einzelkomponenten.

Verfahrensgang

vorgehend LG Mannheim, 29. November 2024, 14 O 98/23, Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.11.2024, Az. 14 O 98/23, unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen, in der Sache abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den Beklagten zu 1 bis 3 an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

zu unterlassen

Kindersitze zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wenn diese umfassen:

  • ein Sitzelement sowie mindestens ein Stützbein zum Abstützen des Kindersitzes an einem Untergrund, insbesondere Fußraum des Kraftfahrzeuges,

  • wobei eine Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, die ausgebildet ist, um einen Bodenkontakt des Stützbeins mit dem Untergrund, insbesondere Fußraum, anzuzeigen,

  • wobei das Stützbein mindestens einen oberen teleskopartigen Abschnitt und einen unteren teleskopartigen Abschnitt aufweist, die zur Verlängerung und Verkürzung des Stützbeines gegeneinander verschieblich sind,

  • wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt und der Anzei-gevorrichtung eine Wirkverbindung vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt aufgrund eines Bodenkontaktes des Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt;

  • wobei der obere Abschnitt den unteren Abschnitt im überlappenden Bereich umschließt;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 1 des Klagepatents EP 3 347 234)

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. November 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vor-besitzer,

b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse be-zahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. August 2018 begangen haben, und zwar unter der Angabe

a. der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Liefer-scheine), aufgeschlüsselt nach

aa. Liefermengen, -zeiten und -preisen,

bb. allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie

cc. den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach

aa. Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

bb. allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie

cc. den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten sowie des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu d. erst ab dem 4. Dezember 2020 zu machen sind;

4. – nur die Beklagten zu 1 bis 3 – die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 4. November 2020 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

a. zurückzurufen und

b. endgültig zu entfernen.

II. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es zu unterlassen, Sitzschalen und/oder Sitzbasen für Kindersitze je für sich in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten und/oder zu liefern, wenn diese geeignet sind, in Kindersitzen verwendet zu werden, die folgende Merkmale erfüllen:

  • ein Sitzelement sowie mindestens ein Stützbein zum Abstützen des Kindersitzes an einem Untergrund, insbesondere Fußraum des Kraftfahrzeuges,

  • wobei eine Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, die ausgebildet ist, um einen Bodenkontakt des Stützbeins mit dem Untergrund, insbesondere Fußraum, anzuzeigen,

  • wobei das Stützbein mindestens einen oberen teleskopartigen Abschnitt und einen unteren teleskopartigen Abschnitt aufweist, die zur Verlängerung und Verkürzung des Stützbeines gegeneinander verschieblich sind,

  • wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt aufgrund eines Bodenkontaktes des Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt,

  • wobei der obere Abschnitt den unteren Abschnitt im überlappenden Bereich umschließt,

ohne beim Angebot und/oder der Lieferung allein der Sitzschalen gegenüber gewerblichen Abnehmern darauf hinzuweisen, dass sie in Kindersitzen gemäß obigen Merkmalen nur mit Zustimmung der Klägerin verwendet werden dürfen;

(mittelbare Verletzung Anspruch 1 des Klagepatents EP 3 347 234)

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. November 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2020 begangen haben, und zwar unter der Angabe

a. der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Liefer-scheine), aufgeschlüsselt nach

aa. Liefermengen, -zeiten und -preisen,

bb. allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie

cc. den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach

aa. Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

bb. allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie

cc. den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns.

III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1 herauszugeben.

IV. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 4. Dezember 2020 durch die Handlungen gemäß Ziff. I.1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 4. Dezember 2020 durch die Handlungen gemäß Ziff. II.1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

3. die Beklagten zu 1 bis 3 verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. August 2018 bis zum 3. Dezember 2020 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

  1. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

  2. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der ausgesprochenen Verurteilungen abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von

  • 900.000 € hinsichtlich Ziffer I.1., I.4., II.1., III. (Unterlassung, Rückruf und Vernichtung)

  • 100.000 € hinsichtlich Ziffer I.2., I.3., II.2., II.3. (Auskunft und Rechnungslegung),

wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung im Übrigen (Kosten) können die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer – und mit der Berufung nunmehr auch mittelbarer – wortsinngemäßer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, (die Beklagten zu 1 bis 3) auf Rückruf und Entfernung von Erzeugnissen aus den Vertriebswegen sowie (die Beklagte zu 1) auf Vernichtung in Anspruch und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung sowie einer Verpflichtung (der Beklagten zu 1 bis 3) zur Zahlung von Entschädigung und Bereicherungsausgleich.

2 Die Klägerin ist eine deutsche Herstellerin u.a. von Kinderwagen und Kindersitzen.

3 Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 sind Vertriebsgesellschaften der „Unternehmensname “-Unternehmensgruppe mit Sitz in Ort 1 , deren Geschäftsgegenstand der Handel und Vertrieb von Babyartikeln, insbesondere Kindersitzen und Baby-Sitzschalen ist.

4 Die Klage wird gestützt auf den deutschen Teil des am 09.09.2016 angemeldeten europäischen Patents EP 3 347 234 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 04.11.2020 veröffentlicht. Das Klagepatent nimmt die Priorität vom 09.09.2015 der DE 20201510479 U in Anspruch.

5 Das Klagepatent betrifft im Kern einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz. Anspruch 1 des Klagepatents hat in der deutschen Verfahrenssprache in dem von der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts beschränkten Umfang folgenden Wortlaut (Beschränkung durch Unterstreichung vom Senat hervorgehoben):

6 „1. Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, umfassend ein Sitzelement (1) sowie mindestens ein Stützbein (2) zum Abstützen des Kindersitzes an einem Untergrund, insbesondere Fußraum des Kraftfahrzeuges, wobei eine Anzeigevorrichtung (3) vorgesehen ist, die ausgebildet ist, um einen Bodenkontakt des Stützbeins mit dem Untergrund, insbesondere Fußraum, anzuzeigen, wobei das Stützbein (2) mindestens einen oberen teleskopartigen Abschnitt (10) und einen unteren teleskopartigen Abschnitt (11) aufweist, die zur Verlängerung und Verkürzung des Stützbeines gegeneinander verschieblich sind, wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt (11) und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung (12, 20) vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts (11) gegenüber dem oberen Abschnitt (10) aufgrund eines Bodenkontaktes eines Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt, wobei der obere Abschnitt den unteren Abschnitt in einem überlappenden Bereich umschließt .“

7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Klagepatentschrift (Anlage MB 6) und die Entscheidung der Beschwerdekammer (Anlage MB 28) verwiesen.

8 Die Klage wendet sich gegen den inländischen Vertrieb der Beklagten von Kindersitzen mit integrierten Sitzbasen bzw. von Kindersitzen in Kombination mit separaten Sitzbasen, deren Kontakt- und Anzeigemechanismus hinsichtlich des Stützbeins im Fußraum des Kraftfahrzeugs technisch ausgestaltet ist wie insbesondere bei den Kindersitzen:

9Produkt 1, Produkt 2, Produkt 3, Produkt 4 und Produkt 5 mit integrierten Sitzbasen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I)

10Produkt 6 und Produkt 6 Sitzbasis sowie Produkt 7 und Produkt 7 Sitzbasis (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II)

11Produkt 8 und Produkt 8 base (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform III).

12 Die Beklagte zu 1 vertreibt alle angegriffenen Ausführungsformen. Die Beklagte zu 2 vertreibt die angegriffene Ausführungsform I und ist für Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform III verantwortlich. Die Beklagte zu 3 vertreibt die angegriffene Ausführungsform II und bietet sie an.

13 Zur näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die Anlagen MB 9b bis MB 16b verwiesen. Nachfolgend werden beispielhaft der Kindersitz Produkt 1 bzw. dessen von der Klägerin demontierte Bauteile eingeblendet (Hervorhebungen und Beschriftungen stammen von der Klägerin):

14 Die angegriffenen Ausführungsformen II und III werden hauptsächlich als Einzelkomponenten (Sitzschale und Sitzbasis separat), aber auch in Kombination vertrieben. Die Sitzbasen sind nur mit passender Sitzschale verwendbar. Die Bedienungsanleitungen umfassen jeweils Abbildungen und Beschreibungen zur Installation von Sitzschale mit Sitzbasis (Anlage MB 14b Abb. 10-18, S. 55 ff.; Anlage MB 15b Abb. 7-17, S. 70 ff.; Anlage MB 16b Abb. 6-15, 37 ff.), nachfolgend beispielhaft eingeblendet Anlage MB 14b Abb. 10-17:

15 Die Sitzschalen können gemäß den Bedienungsanleitungen auch ohne Sitzbasis verwendet werden, etwa in Verbindung mit einem Drei-Punkt-Gurt in einem Kraftfahrzeug oder auf einem Kinderwagenuntergestell.

16 Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, Einfuhr, Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent unmittelbar und rechtfertigten die zuletzt gestellten, verhältnismäßigen Klageanträge.

17 Dass die Beklagten die Komponenten Sitzschale und Sitzbasis der Verletzungsformen II und III getrennt voneinander herstellten und lieferten, stehe der unmittelbaren Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Die Beklagten lieferten alle zur Herstellung einer patentgemäßen Vorrichtung notwendigen Komponenten, die der Nutzer – wie von den Beklagten vorhergesehen und beabsichtigt – bestimmungsgemäß und gleichsam als deren Werkzeug zur Gesamtvorrichtung zusammenfüge. Die Beklagten leiteten ihn hierzu durch die Gebrauchsanleitungen für Sitzschale und Sitzbasis an. In der Lieferung der Komponenten der Gesamtvorrichtung sei daher eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs zu erkennen. Es sei unerheblich, dass die Sitzschale der Verletzungsformen II und III auch ohne die in der zugehörigen Gebrauchsanleitung bezeichnete Sitzbasis verwendet werden könne. Denn werde sie mit dieser verwendet, weil ein Nutzer die Teile bestimmungsgemäß und entsprechend den Gebrauchsanweisungen der Beklagten zu einem Kindersitz mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents zusammenfüge, seien sämtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngemäß erfüllt.

18 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

19 I. Die Beklagten werden verurteilt,

20 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

21 zu unterlassen

22 Kindersitze zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz,

23 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wenn diese umfassen:

24 - ein Sitzelement sowie mindestens ein Stützbein zum Abstützen des Kindersitzes an einem Untergrund, insbesondere Fußraum des Kraftfahrzeuges,

25 - wobei eine Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, die ausgebildet ist, um einen Bodenkontakt des Stützbeins mit dem Untergrund, insbesondere Fußraum, anzuzeigen,

26 - wobei das Stützbein mindestens einen oberen teleskopartigen Abschnitt und einen unteren teleskopartigen Abschnitt aufweist, die zur Verlängerung und Verkürzung des Stützbeines gegeneinander verschieblich sind,

27 - wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt aufgrund eines Bodenkontaktes des Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt;

28 (Anspruch 1 des Klagepatents)

29 insbesondere, wenn

30 die Wirkverbindung ausgebildet ist, um eine Kraft von dem unteren Abschnitt zu der Anzeigevorrichtung mechanisch zu übertragen;

31 (Unteranspruch 2 des Klagepatents)

32 und/oder

33 die Wirkverbindung eine Stange und/oder, zumindest abschnittsweise, eine Verriegelungseinrichtung umfasst;

34 (Unteranspruch 3 des Klagepatents)

35 und/oder

36 die Wirkverbindung, insbesondere Stange, im entriegelten Zustand, in dem die Länge des Stützbeins eingestellt werden kann, sowohl gegenüber dem oberen Abschnitt als auch gegenüber dem unteren Abschnitt beweglich ist:

37 (Unteranspruch 10 des Klagepatents)

38 und/oder

39 die Anzeigevorrichtung an einem proximalen Ende des Stützbeines angeordnet ist;

40 (Unteranspruch 11 des Klagepatents)

41 und/oder

42 der obere Abschnitt den unteren Abschnitt in einem überlappenden Bereich umschließt;

43 (Unteranspruch 12 des Klagepatents)

44 und/oder

45 der obere und/oder der untere Abschnitt durch ein Rohr ausgebildet wird, wobei der obere Abschnitt vorzugsweise ein äußeres Rohr ausbildet und der untere Abschnitt ein inneres Rohr ausbildet;

46 (Unteranspruch 13 des Klagepatents)

47 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. November 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe

48 a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

49 b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

50 c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

51 wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

52 3. der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. August 2018 begangen haben, und zwar unter der Angabe

53 a. der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine), aufgeschlüsselt nach

54 aa. Liefermengen, - zeiten und –preisen,

55 bb. allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie

56 cc. den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

57 b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach

58 aa. Angebotsmengen, - zeiten und –preisen,

59 bb. allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie

60 cc. den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

61 c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

62 d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns

63 wobei die Angaben zu d. erst ab dem 4. Dezember 2020 zu machen sind;

64 4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 4. November 2020 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

65 a. zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die jeweilige Beklagte oder mit Zustimmung der jeweiligen Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis auf den durch das Urteil des Landgerichts Mannheim festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die jeweilige Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der mit der Rücknahme verbundenen Kosten zugesagt wird, und

66 b. endgültig zu entfernen, indem die jeweilige Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

67 II. Die Beklagte 1 wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1 an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

68 III. Es wird festgestellt, dass

69 1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 4. Dezember 2020 durch die Handlungen gemäß Ziff. I.1 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

70 2. die Beklagten 1 bis 3 verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziff. I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 18. August 2018 bis zum 3. Dezember 2020 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

71 Die Beklagten haben beantragt,

72 die Klage abzuweisen.

73 hilfsweise:

74 Das Verfahren wird bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Patent EP 3 347 234 ausgesetzt.

75 Die Beklagten haben in erster Instanz vorgebracht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

76 Keine der angegriffenen Ausführungsformen I bis III erfülle das Merkmal, wonach zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung vorliege, die derart ausgebildet sei, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt aufgrund eines Bodenkontaktes eines Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führe. Der konstruktive Kausalzusammenhang zwischen der Verlagerung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt aufgrund eines Bodenkontaktes einerseits und dem Auslösen der Anzeigevorrichtung andererseits liege bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vor. Ausgehend von der Auslegung, die der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts zugrunde liege, seien auch weitere Merkmale nicht erfüllt.

77 Mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen II und III liege jedenfalls keine unmittelbare Patentverletzung vor, da die Sitzschalen für sich nicht patentverletzend seien. Unterlassung, Rückruf und Vernichtung seien unverhältnismäßig und, jedenfalls soweit Sitzbasen betroffen seien, ausdrücklich darauf zu beschränken, dass nur diese Gegenstand der genannten Ansprüche/Rechtsfolgen sein könnten und gegen nichtverletzende Basisstationen ausgetauscht werden könnten.

78 Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die angegriffenen Ausführungsformen als nach der technischen Lehre des Klagepatents beschaffen angesehen und den Anträgen der Klägerin weit überwiegend stattgegeben.

79 Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei für die Merkmalsverwirklichung unerheblich, dass das obere Rohr des Stützbeins der angegriffenen Ausführungsformen über die darin befindliche Lochleiste hinaus keinen kraftübertragenden oder sonst kausalen Beitrag zum Auslösevorgang der Anzeigevorrichtung leiste. Es genüge, dass bei Ausübung einer Druckkraft auf das untere Ende des unteren Abschnitts des Stützbeins infolge Bodenkontakts bei den angegriffenen Ausführungsformen der untere Abschnitt mit seinem Kunststoffteil (Kunststoffhülse mit Metallhaken) nach oben in den oberen Abschnitt bewegt werde. Hierdurch werde eine mechanische Verbindung mit der im oberen Abschnitt des Stützbeins schwimmend gelagerten metallischen Lochleiste hergestellt, die die als Anzeigevorrichtung fungierende Indikatortrommel betätige.

80 Eine unmittelbare Patentverletzung sei auch mit Blick auf die als Kombination von Sitzschale und Sitzbasis angegriffenen Ausführungsformen II und III festzustellen, nicht aber per se aus dem getrennten Angebot und Vertrieb. Insoweit sei eine unmittelbare Patentverletzung nur anzunehmen, soweit an die identischen Endabnehmer in gleicher Zahl Sitzbasen und passende Sitzschalen – wenngleich getrennt – geliefert worden seien und sie zum Zusammenbau der erfindungsgemäßen Vorrichtung angeleitet wurden. Nicht unmittelbar patentverletzend sei demgegenüber das getrennte Anbieten und Liefern von Sitzschalen und Sitzbasen.

81 Allerdings seien die Verpflichtungen zur Vernichtung, zum Rückruf und zur endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen II und III unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beschränken, weil allein die Vernichtung/der Rückruf der Sitzbasen (mit patentgemäßem Stützbein) zur sicheren und endgültigen Entfernung der patentverletzenden Funktionalität genüge. Teilweise abzuweisen sei die Klage, soweit die Klägerin den geltend gemachten Rückruf- und Entfernungsanspruch unter bestimmte Vorgaben gestellt habe.

82 Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und die Beklagten mit ihren Berufungen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren hinsichtlich Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen betreffend Sitzschalen der angegriffenen Ausführungsformen II und III weiter. Zudem macht sie hinsichtlich der Einzelkomponenten (Sitzschale und Sitzbasis) nunmehr auch eine mittelbare Patentverletzung geltend. Die Beklagten begehren Klagabweisung.

83 Die Klägerin macht geltend,

84 die Berufung der Klägerin sei begründet.

85 Soweit das Landgericht die Sitzschalen einbeziehenden Rückruf-, Entfernungs- und Vernichtungsanträge auf die Sitzbasen beschränkt und die Klage im Übrigen abgewiesen habe, rechtfertige die landgerichtliche Argumentation die teilweise Klageabweisung nicht.

86 Das Landgericht habe die Abgabe von Sitzbasis und Sitzschale je für sich als mittelbare Patentverletzung und deshalb als nicht von der Klage umfasst angesehen. Dann habe es bei seiner Entscheidung über die auf einer unmittelbaren Patentverletzung basierenden Rückruf-, Entfernungs- und Vernichtungsanträge aber auch nicht von einem getrennten Vertrieb ausgehen dürfen.

87 Die Berufungsanträge Ziffer II. 1. – 4. trügen der Einstufung des Landgerichts Rechnung, dass das isolierte Angebot und die isolierte Lieferung von Sitzschalen und Sitzbasen der angegriffenen Ausführungsformen II und III nur mittelbare Patentverletzung seien. Soweit darin eine Klageerweiterung zu sehen sei, sei diese auch in der Berufungsinstanz zulässig. Sie sei sachdienlich und ausschließlich auf erstinstanzlich vorgetragene Tatsachen gestützt. Da die Sitzbasen der angegriffenen Ausführungsformen II und III von den Abnehmern der Beklagten nur patentverletzend eingesetzt werden könnten, sei auch bei deren isoliertem Vertrieb ein Schlechthin-Verbot gerechtfertigt. Beim eigenständigen Vertrieb der Sitzschalen der angegriffenen Ausführungsformen II und III seien die Beklagten gehalten, ihre Abnehmer darauf hinzuweisen, dass sie in Kombination mit patentgemäßen Sitzbasen nur mit Zustimmung der Klägerin weiterveräußert werden dürften.

88 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass mit der Berufung das isolierte Angebot und die isolierte Lieferung von Sitzschalen und Sitzbasen nur als mittelbare Patentverletzung (als Hauptantrag) weiterverfolgt wird, und die Klage gegen den Beklagten zu 4 auf Rückruf und Entfernung – mit Zustimmung der Beklagten – zurückgenommen.

89 Die Berufung der Beklagten sei unbegründet.

90 Soweit von den Beklagten angegriffen, beruhe das Urteil des Landgerichts weder auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, noch rechtfertigten die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

91 Die das Stützbein näher beschreibenden Merkmale definierten Relativ-Bewegungen („gegeneinander verschieblich“ sowie „Verlagerung … gegenüber dem oberen Abschnitt“). Insofern trügen beide teleskopartigen Abschnitte sowohl dazu bei, die Länge einzustellen als auch einen Bodenkontakt festzustellen. Nirgendwo fordere der Anspruch, dass der obere Abschnitt, isoliert betrachtet, gegenüber dem Sitzelement verschieblich sein solle. Anspruch 1 verlange gerade nicht, dass oberer Abschnitt und unterer Abschnitt (jeweils für sich) ein Auslösen der Anzeige bewirkten.

92 Das Landgericht habe sodann ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machten. Insbesondere leiste auch das obere Metallrohr der angegriffenen Ausführungsformen einen funktionalen Beitrag zur Verlängerung oder Verkürzung des Stützbeins, da es gegenüber dem unteren Metallrohr verschieblich sei (bzw. umgekehrt).

93 Die Klägerin b e a n t r a g t zuletzt,

I.

94 1. Das Urteil des LG Mannheim vom 29. November 2024, Az.: 14 O 98/23 wird in Ziffer IV. aufgehoben.

95 2. Das Urteil des LG Mannheim vom 29. November 2024, Az.: 14 O 98/23 wird in Ziffer I. 4. so abgeändert, dass der Absatz entfällt

96 „wobei hinsichtlich der angegriffenen Kindersitze in Kombination mit (separaten) Sitzbasen der Marke „Markenname 1“ (Produkt 6 und Produkt 6 Basisstation sowie Produkt 7 und Produkt 7 Basisstation; auch: angegriffene Ausführungsform II) und der Marke „Markenname 2“ (Produkt 8 und Produkt 8 base; auch: angegriffene Ausführungsform III) Rückruf und Entfernung der Basisstation (base) genügt“.

97 3. Das Urteil des LG Mannheim vom 29. November 2024, Az.: 14 O 98/23 wird in Ziffer II. so abgeändert, dass der Absatz entfällt

98 „wobei hinsichtlich der angegriffenen Kindersitze in Kombination mit (separaten) Sitzbasen der Marke „Markenname 1“ (Produkt 6 und Produkt 6 Basisstation sowie Produkt 7 und Produkt 7 Basisstation; auch: angegriffene Ausführungsform II) und der Marke „Markenname 2“ (Produkt 8 und Produkt 8 base; auch: angegriffene Ausführungsform III) die Herausgabe der Basisstation (base) zum Zwecke der Vernichtung genügt“.

II.

99 1. – sinngemäß wie in Ziffer 1 unter Ziffer II.1. tenoriert –, jedoch ergänzend ohne die Einschränkung „gegenüber gewerblichen Abnehmern

100 2. – sinngemäß wie in Ziffer 1 unter Ziffer II.2. tenoriert –

101 3. – sinngemäß wie in Ziffer 1 unter Ziffer II.3. tenoriert –

102 4. – sinngemäß wie in Ziffer 1 unter Ziffer IV.2. tenoriert –, hilfsweise mit dem Zusatz „wobei sich die Schadensersatzpflicht für die Zeit vom 04.12.2020 bis 31.12.2021 auf das beschränkt, was die Beklagten auf Kosten der Klägerin erlangt haben .“

103 III. Die Berufungen der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Ziffer I.1. des angefochtenen Urteils am Ende hinzugefügt wird:

104 „- wobei der obere Abschnitt den unteren Abschnitt im überlappenden Bereich umschließt;

105 Die Beklagten b e a n t r a g e n ,

106 I. Das Urteil des Landgerichts vom 29. November 2024, Az. 14 O 98/23, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

107 II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

108 III. Die Klageerweiterung vom 28. Februar 2025 wird abgewiesen.

109 Die Beklagten machen geltend,

110 die Berufung der Beklagten sei begründet.

111 Das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung, einer unvollständigen Tatsachenfeststellung und einer fehlerhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen. Es sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

112 Fehlerhaft sei das Urteil insbesondere mit Blick auf das Merkmal des „Stützbeins“ sowie dessen „oberer teleskopartiger Abschnitt“. Diesbezüglich seien die Auslegung, die Subsumtion, die unvollständige Tatsachenfeststellung und der entstandene Widerspruch zur Aussetzungsargumentation rechtsfehlerhaft.

113 Das Landgericht versäume es, die Funktion des „Stützbeins“ bei der Bestimmung des technischen Sinngehalts zu benennen und zu berücksichtigen. Der Anspruch verlange, dass sich das Stützbein zum Abstützen vom Sitzelement und/oder einer Sitzbasis ausgehend in vertikaler Richtung zum Fußraum erstrecke und geeignet sei, eine Stützkraft zu übertragen. Das Landgericht gehe nicht darauf ein, welche Teile der Kindersitze dem „Sitzelement“ und welche Teile dem „Stützbein“ zuzuordnen seien.

114 Den „funktionalen Beitrag“ des oberen Abschnitts zur Verlängerung und Verkürzung senke das Landgericht (im Rahmen der Verletzungssubsumtion) gänzlich ab, so dass es zum Nullmerkmal verkomme. Das obere Metallrohr leiste keinen funktionalen Beitrag zur Verlängerung oder Verkürzung.

115 Nach dem Verständnis der Einspruchsabteilung bewirkten der obere und der untere teleskopartige Abschnitt jeweils unmittelbar die „Längenverstellung“, was demnach auch ein „Einstellen und Verriegeln“ in einer gewünschten Länge betreffe. Danach müssten der obere und der untere teleskopartige Abschnitt einerseits an der Funktion der „Längenverstellung“ und andererseits an der Funktion der Auslösung jeweils unmittelbar mitwirken („Kopplung“ bzw. „Bezug zwischen den beiden Funktionen“).

116 Den angegriffenen Ausführungsformen fehle es an der Verschieblichkeit von oberem und unterem Abschnitt gegeneinander zur Verlängerung und Verkürzung des Stützbeins. Die Verschieblichkeit der angegriffenen Ausführungsformen erfolge ausschließlich durch eine Verschieblichkeit des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt, während der obere Abschnitt nicht gegenüber dem unteren Abschnitt verschieblich sei. Entgegen der Feststellung des Landgerichts seien die beiden Abschnitte nicht „relativ gegeneinander verschiebbar“. Der obere Abschnitt sei fixiert und nur der untere Abschnitt könne gegenüber dem oberen verschoben werden. Der obere Abschnitt trage in keiner Weise zur Verlängerung oder Verkürzung des Stützbeins bei.

117 Die Berufung der Klägerin sei zurückzuweisen.

118 Da der in erster Instanz im Hinblick auf die beiden Komponenten erhobene Vorwurf einer unmittelbaren Patentverletzung im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt werde, sei die Berufung der Klägerin unzulässig geworden. Die Klägerin mache mit der Berufung nun keine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung mehr geltend, sondern nehme in dieser Hinsicht vielmehr das ihr insoweit nachteilige Urteil hin und unterbreite stattdessen im Wege der Klageänderung einen völlig neuen Streitgegenstand.

119 Für den Fall, dass das Urteil des Landgerichts nicht insgesamt aufgehoben werde, sei jedenfalls die Beschränkung der Rückruf- und Vernichtungsansprüche richtig. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass klägerseits versäumt worden sei darzulegen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen II und III sicher von einer Kombination einer jeden Sitzschale mit einer Sitzbasis auszugehen sei.

120 Die beantragte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei unzulässig, unsubstantiiert und jedenfalls unbegründet. Zudem erheben die Beklagten insoweit die Einrede der Verjährung. Das Landgericht habe mitnichten über die Frage einer mittelbaren Patentverletzung entschieden – und habe es auch gar nicht gekonnt, da es richtigerweise festgestellt habe, dass die Frage der mittelbaren Patentverletzung „hier nicht geltend gemacht “ und daher „hier nicht näher zu prüfen “ sei. Die Klageerweiterung könne insbesondere nicht auf erstinstanzliche Tatsachen gestützt werden, da sie eigene Tatbestandsvoraussetzungen habe, zu deren Vorliegen erstinstanzlich weder vorgetragen noch gerichtlich verhandelt und entschieden worden sei. In die Klageerweiterung werde nicht eingewilligt und sie sei auch nicht sachdienlich. Die Klageerweiterung sei unsubstantiiert, da dem Erweiterungsschriftsatz jeglicher Vortrag zur Begründung der behaupteten mittelbaren Verletzung fehle. Auch seien die Anträge zu weitgehend. Im Rahmen der mittelbaren Verletzung gebe es keinen Anspruch auf einen Hinweis auf die Klägerin und das Erfordernis einer „Zustimmung“ durch diese. Der zu tenorierende Disclaimer müsse sich nur auf den Ausschluss der Verwendung mit patentgemäßen Sitzbasen beziehen.

121 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.07.2026 verwiesen.

II.

122 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur geringfügig Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin unter Erweiterung und Änderung der Klage (dazu 1.) hat weitgehend Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die angegriffene Ausführungsform I und eine Kombination der Einzelkomponenten (Sitzschale und Sitzbasis) der angegriffenen Ausführungsformen II und III von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs (dazu 2.) unmittelbar Gebrauch machen (dazu 3.a.). Separat vertriebene Sitzschalen und Sitzbasen stellen je ein Mittel dar, welches dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung des Klagepatents verwendet zu werden (dazu 3.b.). Aus der unmittelbaren und mittelbaren Patentverletzung folgen die geltend gemachten Ansprüche nur im tenorierten Umfang (dazu 4.).

123 1. Die Erweiterung der Klage um Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung stellt eine zulässige Klageänderung gemäß § 533 ZPO dar, da sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

124 a. Die Klageänderung ist sachdienlich.

125 aa. Gemäß § 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO ist eine Klageänderung auch ohne Einwilligung des Gegners zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff zwischen den Parteien im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls drohenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Dementsprechend kann die Sachdienlichkeit bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, NJW 2007, 2414 Rn. 10 mwN).

126 bb. Ausgehend hiervon bestehen im vorliegenden Fall an der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung keine Zweifel. Den mit der Klageerweiterung neu in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüchen wegen mittelbarer Patentverletzung liegt in weiten Teilen derselbe Streitstoff zugrunde, den die Klägerin bereits in erster Instanz zur Begründung einer unmittelbaren Patentverletzung vorgetragen hatte, so dass dieser auch weiterhin uneingeschränkt verwertet werden kann. Unter prozessökonomischen Gründen ist es daher geboten, über diese Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, um eine weitere Klage auf der Grundlage des weitgehend selben Streitstoffs zu vermeiden.

127 b. Die Klageänderung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hatte, § 533 Nr. 2 ZPO.

128 aa. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Änderung oder Erweiterung einer Klage einen selbstständigen prozessualen Angriff darstellen, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich stattdessen nach den §§ 263, 264, 533 ZPO. Dementsprechend können die gleichzeitig zur Begründung dieser erweiterten Anträge vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel einschließlich eines Bestreitens, auch wenn es sich dabei um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (BGH, NJW 2017, 491 Rn. 18, mwN).

129 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne Weiteres in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf also auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGH, NJW 2007, 2414 Rn. 16 mwN).

130 bb. So liegt der Fall hier. Die maßgeblichen Tatsachen, auf die vorliegend eine mittelbare Patentverletzung gestützt werden kann, insbesondere die Gebrauchsanweisungen der angegriffenen Ausführungsformen II und III (Anlagen MB 14b, 15b und 16b), wurden sämtlich bereits in erster Instanz vorgebracht. Da die Klägerin eine mittelbare Patentverletzung in erster Instanz jedoch (noch) nicht als Streitgegenstand eingeführt hatte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), durfte das Landgericht diejenigen Tatsachen unbeachtet lassen, die eine mittelbare Patentverletzung begründen können (vgl. LGU S. 41 lit cc) (1)).

131 c. Die Berufung ist durch die Klageänderung auch nicht mangels Weiterverfolgung der Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer insgesamt unzulässig geworden, wie die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.07.2026 vorbringen.

132 Eine Beschwer der Klägerin im angefochtenen Urteil liegt u.a. in der Beschränkung der Ansprüche auf Rückruf, Entfernung und Vernichtung für in Kombination vertriebene angegriffene Ausführungsformen II und III auf Sitzbasen. Die Beseitigung dieser Beschwer, die den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Wert übersteigt, begehrt die Klägerin im Berufungsverfahren durchgängig und verfolgt damit ihr erstinstanzliches Begehren insoweit unverändert weiter, so dass die Klageänderung nicht alleiniges Ziel der Berufung ist. Die Beklagten irren, wenn sie meinen, dass mit der Berufung der Klägerin dieses Ziel nicht mehr weiterverfolgt wurde, denn die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass eine unmittelbare Patentverletzung nicht mehr weiterverfolgt werde, bezog sich unmissverständlich nur auf den Angriff der Einzelkomponenten. Dass nur dieser Angriff Gegenstand der – vom Senat auch nur insoweit erbetenen – Klarstellung in der mündlichen Verhandlung war, folgt schon aus dem von den Beklagten unterschlagenen vorstehenden Satz im Protokoll, der explizit auf die neu in das Berufungsverfahren eingeführte Antragsgruppe Ziffer II. Bezug nimmt, ferner aber auch aus der erfolgten Antragstellung unter Bezugnahme auf die Anträge vom 28.02.2025 einschließlich der Ziffern I.2 und I.3.

133 d. Die Anpassung der Klageanträge im Hinblick auf das aufgrund des Rechtsbestandsverfahrens hinzugekommene Merkmal (wobei der obere Abschnitt den unteren Abschnitt in einem überlappenden Bereich umschließt) stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine (Teil-)Klagerücknahme, sondern eine zulässige Klageänderung dar (vgl. BGH, GRUR 2010, 904 Rn. 48 mwN – Maschinensatz).

134 2. Das Klagepatent betrifft einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz.

135 a. Nach der Beschreibung des Klagepatents seien Kindersitze (Babyschalen und (klassische) Kindersitze, Abs. [0002]) mit Anzeigevorrichtung und Stützbein mit gegeneinander verschieblichen teleskopartigen Abschnitten vorbekannt (Abs. [0003]).

136 Das Klagepatent geht davon aus, dass ein elektronischer Sensor am Fuß des Stützbeins zur Ansteuerung der Anzeigevorrichtung wegen der Kosten für Elektronik und begrenzter Batterielaufzeiten nachteilig sei (Abs. [0007]).

137 b. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die objektive Aufgabe, eine möglichst einfache und sichere Anzeigevorrichtung bereitzustellen (Abs. [0004]).

138 c. Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung (Anspruch 1) vor, deren Merkmale sich – in der von der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aufrechterhaltenen Fassung unter Aufnahme von Unteranspruch 12 – wie folgt gliedern lassen:

| 1 | Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, umfassend

ein Sitzelement (1) sowie

mindestens ein Stützbein (2) zum Abstützen des Kindersitzes an einem Untergrund, insbesondere Fußraum des Kraftfahrzeuges, | | --- | --- | | 2 | wobei eine Anzeigevorrichtung (3) vorgesehen ist, die ausgebildet ist, um einen Bodenkontakt des Stützbeins mit dem Untergrund, insbesondere Fußraum, anzuzeigen, | | 3 | wobei das Stützbein (2) mindestens einen oberen teleskopartigen Abschnitt (10) und einen unteren teleskopartigen Abschnitt (11) aufweist, die zur Verlängerung und Verkürzung des Stützbeines gegeneinander verschieblich sind, | | 4 | wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt (11) und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung (12, 20) vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts (11) gegenüber dem oberen Abschnitt (10) aufgrund eines Bodenkontaktes eines Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt, | | 5 | wobei der obere Abschnitt (10) den unteren Abschnitt (11) in einem überlappenden Bereich umschließt. |

139 d. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.

140 Der Schutzbereich des Patents wird durch die Patentansprüche in der Fassung der maßgeblichen Verfahrenssprache bestimmt (Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 EPÜ). Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Bei der für die Beurteilung der Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 22 – Wärmetauscher; BGH, GRUR 2020, 159 Rn. 18 – Lenkergetriebe; BGH, GRUR 2021, 1167 Rn. 21 – Ultraschallwandler). Dabei ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist, wobei allerdings ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet ist (vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 23 – Okklusionsvorrichtung). Entscheidend ist zumindest im Zweifel die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (vgl. BGHZ 194, 107 Rn. 27 – Polymerschaum). Die Einbeziehung einer Unterkombination in den Patentschutz ist nicht statthaft (vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 26 – Okklusionsvorrichtung).

141 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht Klagepatentanspruch 1 fehlerfrei ausgelegt.

142 aa. Merkmal 1 fordert keine feste Verbindung zwischen Stützbein und Sitzelement. Eine dahingehende Einschränkung ist weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung und den Figuren des Klagepatents zu entnehmen. Sitzelement und Stützbein können einstückig oder mehrstückig ausgebildet sein.

143 bb. Gemäß Merkmal 3 erfolgen Verlängerung und Verkürzung des Stützbeins durch zumindest zwei gegeneinander verschiebliche teleskopartige Abschnitte; einem oberen und einem unteren Abschnitt.

144 Für die Verschieblichkeit gegeneinander ist ausreichend, wenn ein Abschnitt teleskopartig in den anderen Abschnitt verschoben werden kann. Eine Fixierung des oberen Abschnitts am Sitzelement steht dem nicht entgegen. Für dieses Verständnis spricht zunächst der Anspruchswortlaut, der eine entsprechende Beschränkung nicht vorsieht. Aber auch die Beschreibung und das bevorzugte Ausführungsbeispiel stützen diese weite Auslegung. So ist gemäß Abs. [0020] zur vereinfachten Einstellung der Länge des Stützbeins der obere Abschnitt vorzugsweise ein äußeres Rohr und der untere Abschnitt ein inneres Rohr. Das teleskopartige Stützbein umfasst in der bevorzugten Ausführungsform genau zwei Abschnitte die gegeneinander teleskopartig verschieblich sind (Abs. [0026]), wobei der untere Abschnitt innerhalb des oberen Abschnitts (in einem Überlappungsbereich) geführt ist (Abs. [0027]). Dass der obere Abschnitt auch gegenüber dem Sitzelement verschieblich ausgestaltet sein muss, ist der Klagepatentschrift hingegen nicht zu entnehmen.

145 Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Auffassung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die hinsichtlich der Entgegenhaltung D9 (Anlage TW 1b PMP 9) in „einem oberen teleskopartigen Abschnitt („Schwenkgestell 16“), einem mittleren teleskopartigen Abschnitt („oberes Rohr 24“) und einem unteren teleskopartigen Abschnitt („unteres Rohr 25“) “ ein teleskopartiges Stützbein erkannt hat (vgl. Anlage MB 28, Rn. 1.2 f.), wobei – wie insbesondere Fig. 6 der D9 zeigt – lediglich das untere Rohr in das obere Rohr verschieblich ist:

146 cc. Merkmal 4 verlangt eine Wirkverbindung zwischen dem unteren Abschnitt und der Anzeigevorrichtung, bei der die Anzeigevorrichtung durch eine Verlagerung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt aufgrund eines Bodenkontakts eines Stützbeinendes ausgelöst wird.

147 Eine weitergehende Einschränkung an die Wirkverbindung ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Nach der Beschreibung ist ein Kerngedanke der Erfindung, „im Hinblick auf die Anzeige der Bodenkontaktierung auszunutzen, dass erster Abschnitt und zweiter Abschnitt prinzipiell gegeneinander verschieblich sind und weiterhin auszunutzen, dass aufgrund eines Bodenkontaktes eine gewisse Kraft auf den unteren Abschnitt wirkt, über die eine Verschiebung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt ermöglicht werden kann. […] Durch die Wirkverbindung mit dem unteren Abschnitt des Stützbeins wird es außerdem ermöglicht, dass eine Betätigung klar definiert erfolgen kann (da die Relativbewegung zwischen oberen und unterem Abschnitt ausgenutzt wird), so dass eine Wackelbewegung oder ein Verkanten (wie beispielsweise bei einer Lösung, bei der ein verschiebliches Element in einem proximalen Endabschnitt des Stützbeines angeordnet ist) während des Auslösens der Anzeigevorrichtung vermieden oder zumindest reduziert wird “ (Abs. [0007]).

148 Für eine anspruchsgemäße Wirkverbindung genügt demnach, dass aufgrund des Bodenkontakts des Stützbeins eine Verlagerung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt erfolgt und diese Verlagerung zum Auslösen der Anzeigevorrichtung führt. Ferner muss ein anspruchsgemäßes Auslösen der Anzeigevorrichtung weder unmittelbar durch den unteren Abschnitt erfolgen noch muss der obere Abschnitt dazu einen – über die relative Verlagerung hinausgehenden – spezifischen Beitrag leisten. Die konkrete Ausgestaltung der Wirkverbindung stellt das Klagepatent vielmehr in das fachmännische Können und Belieben. Die beschriebenen bevorzugten Ausführungsformen (Abs. [0009] ff.) beschränken den Anspruch nicht.

149 Soweit in der Beschreibung eine Abgrenzung zu elektronischen Wirkverbindungen erfolgt (Abs. [0007], [0008]) und die Vorzüge mechanischer Wirkverbindungen dargelegt werden (Abs. [0008]), bedarf es vorliegend keiner Vertiefung der Frage, ob damit eine Beschränkung des Anspruchs 1 auf nicht-elektronische Wirkverbindungen einhergeht, wobei zu beachten wäre, dass eine (weitergehende) Beschränkung auf eine mechanische Wirkverbindung erst Gegenstand von Unteranspruch 2 ist.

150 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem weiten Verständnis der Wirkverbindung im Rechtsbestandsverfahren. In Ansehung der Entgegenhaltung D9 sah die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts Merkmal 4 als offenbart an und führte aus: „Die Wirkverbindung ist nicht weiter definiert, so dass unter die breite Formulierung des Anspruchs alles fallen kann, was zwischen dem unteren Abschnitt 25 und der Anzeigevorrichtung 4 liegt und das Auslösen bewirkt. In D9 verlagert sich aufgrund des Bodenkontakts der untere Abschnitt 25 zusammen mit dem mittleren Abschnitt 24 gegenüber dem oberen Abschnitt 16 in den Aussparungen 26 und löst so die Anzeigevorrichtung aus “ (vgl. Anlage MB 28, Rn. 1.7.1.; Fig. 6).

151 3. Ausgehend von diesem Verständnis des Klagepatentanspruchs und der nicht streitigen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen haben die Beklagten durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform I bzw. der angegriffenen Ausführungsformen II und III in Kombination aus Sitzschale und Sitzschale eine unmittelbare Patentverletzung begangen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 9 PatG (dazu a.). Das isolierte Anbieten und Liefern von Sitzschalen und Sitzbasen erfüllt je die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 10 PatG (dazu b.).

152 a. Die angegriffene Ausführungsform I und die angegriffenen Ausführungsformen II und III in Kombination aus Sitzschale und Basisstation sind unmittelbar nach Klagepatentanspruch 1 ausgebildet.

153 aa. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich jeweils um einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz. Die angegriffene Ausführungsform I und die angegriffenen Ausführungsformen II und III in Kombination weisen ein Sitzelement sowie ein Stützbein zum Abstützen des Kindersitzes an einem Untergrund, insbesondere dem Fußraum des Kraftfahrzeugs auf.

154 bb. Die angegriffene Ausführungsform I und die angegriffenen Ausführungsformen II und III in Kombination verfügen über ein anspruchsgemäßes Stützbein. Dabei leistet das obere Metallrohr (oberer Abschnitt) auch einen funktionalen Beitrag zur Verlängerung und Verkürzung, indem es so ausgestaltet ist, dass es das untere Metallrohr (unterer Abschnitt) aufnehmen kann, also teleskopartig ausgestaltet ist.

155 cc. Die angegriffene Ausführungsform I und die angegriffenen Ausführungsformen II und III in Kombination verwirklichen auch Merkmal 4.

156 Das untere Metallrohr umfasst eine Kunststoffhülse in der zwei parallele Metallhaken gelagert sind. Bei einer auf das untere Ende des Stützbeins wirkenden Druckkraft (etwa durch Bodenkontakt) wird das untere Metallrohr mit der Kunststoffhülse teleskopartig in das obere Metallrohr bewegt. Dabei rasten die Metallhaken in Ausnehmungen der – im oberen Metallrohr schwimmend gelagerten – Lochleiste ein und drücken diese nach oben. Die nach oben gedrückte Lochleiste wirkt mit ihrem oberen Ende auf eine Blattfeder ein, wodurch eine mit der Blattfeder belastete rotierbare Indikatortrommel (von „rot“ auf „grün“) gedreht wird und damit den Bodenkontakt anzeigt.

157 Unerheblich ist, dass die Kraftübertragung durch die schwimmend gelagerte Lochleiste und nicht durch das obere Rohr selbst erfolgt, da anspruchsgemäß der obere Abschnitt (das obere Rohr) keinen über die relative Verlagerung zum unteren Abschnitt (teleskopartige Aufnahme des unteres Rohr) hinausgehenden Beitrag zum Auslösen der Anzeigevorrichtung leisten muss.

158 dd. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 ergibt sich aus der nicht bestrittenen Darstellung der Klägerin zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen und wird durch die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.

159 b. Das Anbieten und Liefern der Sitzschalen und Sitzbasen der angegriffenen Ausführungsformen II und III als Einzelkomponenten stellt je eine mittelbare Patentverletzung dar.

160 aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2023, 47 Rn. 33 mwN – Scheibenbremse II). Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung aber nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (BGH, aaO Rn. 34 mwN – Scheibenbremse II).

161 Der Patentanspruch definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber gewährten Schutz auf Benutzungsformen, die sämtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grundsätzlich auch tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Verbot der Lieferung von Mitteln i.S.d. § 10 PatG. Insbesondere ist es nicht möglich, die wesentlichen Elemente einer Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht selten sind sämtliche Merkmale eines Patentanspruchs als solche im Stand der Technik bekannt. Ein taugliches Abgrenzungskriterium lässt sich deshalb hieraus nicht gewinnen (BGH, GRUR 2004, 758 (761) – Flügelradzähler).

162 Nach § 10 PatG ist subjektiv erforderlich, dass der Anbieter oder Lieferant weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Die Bestimmung zur Benutzung der geschützten Erfindung ist ein in der Sphäre des Abnehmers liegender Umstand. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung ist jedoch nicht erst dann erfüllt, wenn der Abnehmer die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung des Mittels tatsächlich bereits getroffen hat und der Anbieter oder Lieferant dies weiß. Er greift vielmehr bereits dann ein, wenn eine Bestimmung der Mittel zur patentverletzenden Verwendung für den Dritten im Sinne des gesetzlichen Tatbestands, d.h. für den Anbieter oder Lieferanten der für eine patentgemäße Benutzung geeigneten Mittel, den Umständen nach offensichtlich ist. Damit soll der Nachweis einer mittelbaren Patentverletzung erleichtert werden. Dies rechtfertigt es, den Tatbestand bereits dann als verwirklicht anzusehen, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 22 mwN – Deckenheizung). Für eine mittelbare Patentverletzung bedarf es keiner – versuchten oder vollendeten – unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer, sondern bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel genügen, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung erfüllt sind. § 10 PatG greift schon dann ein, wenn aus der Sicht des Dritten hinreichend sicher zu erwarten ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentgemäßer Weise verwenden wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 23 mwN – Deckenheizung). Ist das Mittel sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar, so ist für den Dritten eine patentgemäße Benutzung durch den Abnehmer insbesondere dann regelmäßig offensichtlich, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH GRUR 2007, 679, Rn. 37 mwN – Haubenstrechautomat).

163 bb. Die Sitzschalen der Beklagten stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent beziehen. Sie sind als Sitzelement entsprechend Merkmal 1 ausgebildet und dazu geeignet und bestimmt, mit den passenden Sitzbasen der Beklagten zusammenzuwirken und – wie zuvor aufgezeigt – in Kombination sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs zu verwirklichen. Erst aus der Kombination von Sitzschale und Sitzbasis ergibt sich der unter Schutz gestellte Kindersitz. Die Beklagten haben ferner in den jeweiligen Bedienungsanleitungen auf die Möglichkeit der patentgemäßen Benutzung in Kombination mit einer Sitzbasis ausdrücklich hingewiesen. Damit besteht bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Beklagten die hinreichend sichere Erwartung, dass Abnehmer der Sitzschalen diese (auch) in klagepatentgemäßer Weise verwenden werden.

164 cc. Auch die Sitzbasen der Beklagten sind Mittel in diesem Sinn. Mit Ausnahme des „Sitzelements“ gemäß Merkmal 1 verwirklichen sie sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Sie sind geeignet und bestimmt, mit einer passenden Sitzschale („Sitzelement“) der Beklagten zusammenzuwirken und verwirklichen – wie zuvor für die Sitzschalen dargelegt – in Kombination, auf die die Beklagten ausdrücklich hinweisen, sämtliche Merkmale eines klagepatentgemäßen Kindersitzes. Damit besteht bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Beklagten die hinreichend sichere Erwartung, dass ihre Abnehmer die Sitzbasen, die nur mit Sitzschalen der Beklagten kompatibel sind, in klagepatentgemäßer Weise verwenden werden.

165 4. Die wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche folgen im tenorierten Umfang aus Art. 2 Abs. 2 EPÜ, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 S. 1 PatG, § 139 Abs. 2 PatG, § 33 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG, § 140a Abs. 1, 3 PatG, § 140b Abs. 1, 3 PatG und in zu Gewohnheitsrecht erstarkter Anwendung aus § 242 BGB.

166 a. Daran, dass diese materiell-rechtlichen Vorschriften im Streitfall maßgeblich sind, ändert auch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichts, das durch das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG in das nationale Recht transformiert worden ist und nach Art. 3 lit. c EPGÜ für das Klagepatent grundsätzlich, namentlich unbeschadet des Art. 83 EPGÜ, gilt (vgl. Senat, GRUR-RS 2024, 4825 Rn. 24 – Schneidmaschine; Senat, GRUR-RS 2024, 4839 Rn. 166 – Magnetsteuerventil).

167 b. Soweit der Senat den Warnhinweis bei der Unterlassung wegen mittelbarer Patentverletzung (Sitzschalen) im Tenor auf gewerbliche Abnehmer beschränkt hat und die Berufung der Beklagten (nur) insoweit Erfolg hat, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass sich die Wirkung des Patents nicht auf Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken erstreckt (§ 11 Nr. 1 PatG), so dass nicht-gewerbliche Abnehmer die Sitzschale mit einer Sitzbasis kombinieren dürften, ohne dadurch eine Patentverletzung zu begehen. Der begehrte Warnhinweis wäre für diese Fälle sinnlos (so Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Auflage, Kap. A. Rn. 691) und nach Auffassung des Senats zudem irreführend.

168 Demgegenüber war der Zustimmungsvorbehalt der Klägerin im Warnhinweis wie beantragt auszusprechen. Die Aufnahme des Zustimmungsvorbehalts ist für den Abnehmer weniger weitgehend (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) als ein Warnhinweis, der dem Abnehmer eine Kombination des Mittels uneingeschränkt untersagt. Daraus folgt zugleich, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Anbringung eines Warnhinweises auch nachkommen, wenn sie einen strengeren Warnhinweis ohne Zustimmungsvorbehalt anbringen.

169 c. Die Vernichtungs- und Rückrufansprüche gemäß § 140a Abs. 1, 3 PatG sind nach gebotener Gesamtwürdigung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gemäß § 140a Abs. 4 PatG nicht zu beschränken.

170 aa. Da die Anordnung der Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse nach § 140a Abs. 1, 4 PatG über die Folgenbeseitigung hinaus Sanktionscharakter hat und in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eingreift, ist sie in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 140a Abs. 4 PatG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers des Patents und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen. In die Abwägung einzubeziehen sind insbesondere die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware. Dabei kann die vollständige Vernichtung des patentverletzenden Erzeugnisses gerade in Anbetracht des Vorhandenseins eines milderen Mittels zur Beseitigung der Störung, etwa die sichere und dauerhafte Entfernung einer die Patentverletzung begründenden Funktionalität, unverhältnismäßig sein mit der Folge, dass der Berechtigte nur die Umsetzung des milderen Mittels verlangen kann. Gemäß § 140a Abs. 4 S. 2 PatG sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit schließlich auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. Da die Bestimmung des § 140a Abs. 4 PatG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung verbietet sich (Senat, GRUR 2022, 641 Rn. 228 mwN – Polsterumarbeitungsmaschine).

171 bb. Im Streitfall ergibt die Abwägung des Vernichtungsinteresses der Klägerin gegen das Erhaltungsinteresse der Beklagten unter Berücksichtigung der mit dem Vernichtungsanspruch verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzungen, dass eine vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen II und III verhältnismäßig und der Anspruch nicht auf die Vernichtung der Sitzbasen zu beschränken ist. Es ist bereits fraglich, ob die Vernichtung der Sitzbasen gleichermaßen zur sicheren und endgültigen Entfernung der patentverletzenden Funktionalität führt. Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass – wie ausgeführt – die Sitzschalen selbst als Mittel i.S.d. § 10 Abs. 1 PatG patentverletzend sind. Sie sind gerade dazu geeignet und bestimmt (erneut) zur erfindungsgemäßen Gesamtvorrichtung mit im (Endverbraucher-)Markt befindlichen Sitzbasen zusammengesetzt zu werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Mittel i.S.d. § 10 Abs. 1 PatG für sich nicht der Vernichtung gemäß § 140a Abs. 1 PatG unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe) und die Beklagten künftig gegenüber gewerblichen Abnehmern einen Warnhinweis anzubringen haben. Gleichwohl ist es bei wertender Betrachtung nicht angezeigt, bei einer Gesamtvorrichtung, die aus zwei Mitteln i.S.d. § 10 Abs. 1 PatG besteht, und als unmittelbar patentverletzende Gesamtvorrichtung gemäß § 9 PatG in Verkehr gebracht wird, lediglich ein Mittel der Vernichtung zu unterwerfen. Das Erhaltungsinteresse an einem Mittel i.S.d. § 10 Abs. 1 PatG bewertet der Senat als gering. Zudem ist es wahrscheinlich, dass nicht-gewerbliche Abnehmer, die bereits über eine Sitzbasis verfügen oder diese auf dem Zweitmarkt erwerben können, eine – grundsätzlich der Vernichtung unterliegende – Sitzschale zur (erneut) klagepatentverletzenden Gesamtvorrichtung kombinieren würden.

172 cc. Der Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen II und III nach gebotener Gesamtwürdigung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beschränken.

173 Von den Ansprüchen umfasst sind ohnehin nur diejenigen Geschäfte, bei denen Sitzschale und Sitzbasis in Kombination in Verkehr gebracht wurden, nicht hingegen deren Einzelvertrieb als Mittel i.S.d. § 10 Abs. 1 PatG. Gerade in diesen Fällen liegt es aber nahe, dass der Grund für den Verkauf in der patentgemäßen Ausgestaltung als Gesamtvorrichtung lag, so dass die Beklagten insoweit der unmittelbaren Patentverletzung ihren Kundenstamm verdanken (vgl. Senat, GRUR-RR 2024, 133 Rn. 58 mwN – Druckwellenbehandlung) und für diese Geschäfte nicht angeführt werden kann, dass für den gesonderten Vertrieb von Sitzschalen ein gesonderter Markt existiert.

174 d. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, deren begehrte Rechtsfolgen durch ihre Anträge konkretisiert werden, sind rechtlich durchsetzbar.

175 Unabhängig davon, ob die Beklagten einen die Verjährung begründenden Vortrag gehalten haben, wurde die Verjährung von Ansprüchen der Klägerin wegen mittelbarer Patentverletzung wegen des isolierten Anbietens und Lieferns von Sitzschalen und Sitzbasen durch die Klage vom 02.12.2020, mit der die Einzelkomponenten isoliert als unmittelbare Patentverletzung verfolgt wurden, gehemmt, § 141 S. 1 PatG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 209 BGB.

176 aa. Unmittelbare und mittelbare Patentverletzung stellen zwar selbstständige Streitgegenstände dar (vgl. BGH, GRUR 2005, 407 (409) – T-Geschiebe), die Ansprüche mit Unterschieden in der rechtlichen Ausgestaltung begründen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie hinsichtlich der Hemmung der Verjährung keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander hätten.

177 Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BGH, NJW 2019, 234 Rn 18 mwN). Ausgehend vom Sinn und Zweck der Verjährungsregelungen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsseit Langem anerkannt, dass der Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfang, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht wurden, unterbricht bzw. hemmt, Ausnahmen erfährt, wenn die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich wesensgleich sind, dem gleichen Endziel dienen und der zur Begründung des später erhobenen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen ist (BGH, aaO Rn 19 mwN).

178 bb. Die Voraussetzungen der Erstreckung der Hemmung sind im vorliegenden Fall erfüllt.

179 Die Unterlassungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gemäß § 139 Abs. 1 und 2 PatG einschließlich der vorbereitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gemäß § 140b PatG, § 242 BGB entspringen für die unmittelbare Patentverletzung gemäß § 9 PatG und die mittelbare Patentverletzung gemäß § 10 PatG dem gleichen, vom Klagevortrag umfassten Lebenssachverhalt und dienen dem gleichen Endziel. Insbesondere hat die Klägerin bereits mit ihrer Klage die angegriffenen Ausführungsformen II und III nicht nur als Gesamtvorrichtungen wegen unmittelbarer Patentverletzung angegriffen, sondern auch das je isolierte Anbieten und Inverkehrbringen von Sitzschalen und Sitzbasen zum Gegenstand der Klage gemacht.

180 Die Ansprüche sind – unabhängig davon, ob ihnen eine unmittelbare oder mittelbare Patentverletzung zugrunde liegt, – materiellrechtlich wesensgleich. Wenngleich der Unterlassungsanspruch bei einem auch patentfrei nutzbaren Mittel auf einen Warnhinweis beschränkt sein kann, so liegt der Zweck der Unterlassungsansprüche stets darin, künftige Verletzungshandlungen zu unterbinden. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind auf die Weitergabe von Wissen gerichtet und dienen unabhängig von der Art der Patentverletzung ebenfalls demselben Ziel, nämlich der Ermöglichung einer Bezifferung des (jeweils festzustellenden) Schadensersatzanspruchs.

181 Unbeachtlich ist damit der Umstand, dass die Klägerin in erster Instanz die – vom Landgericht später nicht geteilte – Rechtsauffassung vertrat, der isolierte Vertrieb der Einzelkomponenten stelle eine unmittelbare Patentverletzung dar (vgl. AS I 194, Rn. 20). Für die Beklagten war auch durch eine Verfolgung als unmittelbare Patentverletzung erkennbar, welche konkret in Rede stehenden Handlungen Gegenstand der Rechtsverfolgung sein sollen, so dass die geforderte Warnfunktion erfüllt ist. Die Beklagten konnten auch nicht darauf vertrauen, dass sie – wenn die Rechtsauffassung der Klägerin wie vorliegend vom Landgericht nicht geteilt wird – nicht (mehr) wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen werden würden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die mittelbare Patentverletzung als sachdienliche Klageänderung – wie aufgezeigt – noch in der Berufung eingeführt werden konnte.

182 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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