OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2026-06-26, 2 W 23/26

2 W 23/26Tribunal Superior / Câmara Civil II26 de jun. de 2026

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Regest

1. Das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. 2. Die Auflösung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führt gemäß § 244 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens. 3. In der Abgabe eines Empfangsbekenntnisses, mit dem der Rechtsanwalt seine Legitimation zur Entgegennahme des Schriftstücks erklärt, liegt eine konkludente Bestellung zum Prozessbevollmächtigten. Verfahrensgang vorgehend LG Ulm, 11. Juni 2026, 10 O 20/21 KfH, Beschluss

Texto completo

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 W 23/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-26

Aktenzeichen: 2 W 23/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0626.2W23.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 240 ZPO, § 244 ZPO

Leitsatz

  1. Das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.

  2. Die Auflösung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führt gemäß § 244 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens.

  3. In der Abgabe eines Empfangsbekenntnisses, mit dem der Rechtsanwalt seine Legitimation zur Entgegennahme des Schriftstücks erklärt, liegt eine konkludente Bestellung zum Prozessbevollmächtigten.

Verfahrensgang

vorgehend LG Ulm, 11. Juni 2026, 10 O 20/21 KfH, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.06.2026 mit folgender Maßgabe abgeändert: Das Verfahren ist unterbrochen.

Gründe

A

1 Mit Beschlussverfügung vom 22.04.2021 wurde es der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, Verbrauchern aus dem Sortiment „Fahrradlichter“ Waren unter Hinweisen auf Garantien anzubieten, ohne den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, mitzuteilen. Die Beschlussverfügung wurde im Parteibetrieb über den Gerichtsvollzieher an die Schuldnerin sowie an die im Verfügungsantrag angegebene Prozessbevollmächtigte I-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugestellt. Die Schuldnerin hat am 30.04.2021 eine Abschlusserklärung abgegeben. Am 14.05.2021 gab die I-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein elektronisches Empfangsbekenntnis zum Kostenfestsetzungsbeschlusses ab. Die I-Rechtsanwaltsgesellschaft wurde ausweislich des von Amts wegen abgerufenen Handelsregisters am 25.11.2021 aufgelöst. Am 27.04.2023 beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft. Am 25.08.2025 wurde sie mit der H1Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die heutige H2-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschmolzen.

2 Am 12.11.2025 stellte die Gläubigerin den Antrag, wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittel zu erlassen. Am 01.01.2025 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 12.12.2025 verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 Euro ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Beschluss wurde am 09.04.2026 unmittelbar an die Schuldnerin zugestellt, nachdem die H1-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mitgeteilt hatte, nicht mandatiert zu sein.

3 Am 10.04.2026 teilte die Insolvenzverwalterin den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit und vertrat die Auffassung, dass das Verfahren deshalb gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen sei. Mit Beschluss vom 11.06.2026 stellte das Landgericht fest, dass das Verfahren gem. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen sei. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt die Gläubigerin die Fortführung des Verfahrens.

B

4 Die sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

I.

5 Allerdings ist das Verfahren nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Auf das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO wirkt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus (Cepl in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2022, § 240 ZPO Rn. 8). Durch das Verfahren muss die Insolvenzmasse wenigstens mittelbar betroffen sein, woran es bei nicht vermögensrechtlichen Unterlassungsansprüchen indes fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 – V ZR 295/16, juris Rn. 7). Handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, weil kein Vermögensanspruch gegen den Schuldner geltend gemacht wird, kann ein Ordnungsgeld während des Insolvenzverfahrens verhängt werden (Piekenbrock in: Beck-online Großkommentar, Stand: 01.03.2026, § 890 ZPO Rn. 35). Unterlassungsansprüche sind keine Insolvenzforderungen und eignen sich auch nicht zur Aufnahme in die Insolvenztabelle (Kammergericht, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 5 W 5591/99, juris Rn. 8). Sie unterliegen nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 Absatz 1 InsO (Mock in: Uhlenbruck, 16. Aufl. 2025, InsO § 89 InsO Rn. 24). Soweit Vollstreckungsmaßnahmen noch vorgenommen werden können, besteht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kein Bedürfnis für eine Unterbrechung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – VII ZB 25/05, juris Rn. 11). Die Unterlassungsansprüche tangieren auch nicht den Zweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, der durch Verhinderung eines Sonderzugriffs einzelner Gläubiger auf die Masse erreicht werden müsste. Erst die Durchsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes hat einen Einfluss auf das Schuldnervermögen (Haberzettl NZI 2022, 721 f.). Insoweit handelt es sich um nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 InsO).

6 Aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Demnach soll das Verfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen sein, wenn die Parteien über eine Pflicht des Betroffenen zur Zahlung von Ordnungsgeld streiten, weil es sich hierbei um eine nachrangige Insolvenzforderung handele (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – I ZB 72/17, juris Rn. 9). Vorliegend geht es allerdings nicht um die Zwangsvollstreckung eines Ordnungsgeldes, sondern um die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungsanspruchs. Auch das verhängte Ordnungsgeld, das einen Zahlungsanspruch des Staates begründet, ändert nichts daran, dass der durchzusetzende Unterlassungsanspruch dem Verbot der Einzelvollstreckung (§ 89 InsO) nicht unterfällt (Kammergericht, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 5 W 5591/99, juris Rn. 8).

7 Da es sich nicht um ein massebezogenes Verfahren handelt, wird die Beklagte nicht kraft Amtes durch die Insolvenzverwalterin vertreten (zur Abgrenzung: BayObLG, Beschluss vom 17. März 2025 – 101 W 136/24 e, juris Rn. 45).

II.

8 Die Feststellung des Landgerichts, dass das Verfahren unterbrochen ist, ist gleichwohl – ohne dem reinen Begründungselement in der Entscheidungsformel „gemäß § 240 S. 1 ZPO“ – aufrechtzuerhalten. Der vorliegende Anwaltsprozess (§ 890 Absatz 1 ZPO i.V.m. § 78 ZPO) ist gem. § 244 Absatz 1 ZPO unterbrochen. Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt nach dieser Bestimmung eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat. Diese Bestimmung gilt auch bei der Auflösung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch einen Gesellschafterbeschluss (§ 60 Absatz 1 Nr. 2 GmbHG). Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt deren Zulassung automatisch nach § 59h Absatz 1 Satz 1 BRAO (Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59h BRAO Rn. 2). Damit verliert die Berufsausübungsgesellschaft ihre Postulationsfähigkeit gem. § 59l BRAO (Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 244 ZPO Rn. 8).

9 Ein solcher Fall ist gegeben. Entgegen der Annahme des Landgerichts war die Beklagte bislang nicht ohne anwaltlichen Beistand. Die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht formgebunden. Es genügt, dass sich die Meldung des Prozessbevollmächtigten aus den Umständen ergibt, dass also irgendeine Handlung der Partei oder des Vertreters dem Gericht die Kenntnis hiervon vermittelt (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 – XII ZB 6/92, juris Rn. 5). Zwar führte die Bezeichnung der I-Rechtsanwaltsgesellschaft im Rubrum der Antragschrift als Prozessbevollmächtigte der Beklagten demnach nicht zu einer Bestellung, sondern lediglich dazu, dass das Gericht auf das Risiko des Prozessgegners die Zustellungen an den bezeichneten Rechtsanwalt vorzunehmen hat (BGH, Urteil vom 6. April 2011 – VIII ZR 22/10, juris Rn. 15). Gibt dieser Rechtsanwalt sodann ein Empfangsbekenntnis mit der Angabe, zur Entgegennahme der Zustellung legitimiert zu sein, ab, liegt hierin eine konkludente Bestellung zum Prozessbevollmächtigten (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 – IVb ZR 59/84, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 3 W 105/05, juris Rn. 11). So war es im vorliegenden Fall. Mit dem am 14.05.2021 unterzeichneten Empfangsbekenntnis hat sie nach außen konkludent erklärt, als Prozessbevollmächtigte auftreten zu wollen; damit ist von einer Prozessvollmacht auszugehen (§ 80 ZPO). Die Prozessvollmacht bezieht sich nach ihrem gesetzlichen Umfang auch auf das anschließende Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 81 ZPO). Das Vollstreckungsverfahren bildet mit dem Erkenntnisverfahren eine prozessuale Einheit, wie sich aus § 172 Absatz 1 Satz 3 ZPO ergibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 6 W 105/19, juris Rn. 5).

10 Mithin war die I-Rechtsanwaltsgesellschaft bis zu ihrer Auflösung prozessbevollmächtigt. Mit ihrer Auflösung verlor sie ihre Postulationsfähigkeit, was zur Unterbrechung des Verfahrens geführt hat. Dies war spätestens und unabhängig von der zwischenzeitlichen Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers mit der späteren Verschmelzung mit einer anderen GmbH gem. § 20 Absatz 1 Nr. 2 UmwG der Fall (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Juni 2004 – IX B 71/04, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2005 – AnwZ (B) 27/03, juris Rn. 37). Ist das Verfahren einmal unterbrochen, wird es erst wieder fortgesetzt, wenn ein neuer Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat (§ 244 Absatz 1, § 250 ZPO). Dies ist bislang nicht geschehen.

11 Die während der Unterbrechung vorgenommenen Prozesshandlungen sind ohne Wirkung (§ 249 Absatz 2 ZPO).

C

12 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – VIII ZB 40/23, juris Rn. 21).

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